87. Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ und mit dem das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“ geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ (BBT AG - Gesetz)
Gründung und Errichtung
§ 1. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird ermächtigt, eine Aktiengesellschaft mit einem Grundkapital in der Höhe von 120 000 Euro, dem Firmenwortlaut „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“, im folgenden als BBT AG bezeichnet, und dem Sitz in Innsbruck zu errichten und zu gründen. Eine Gründungsprüfung entfällt. Die Aufbringung des Grundkapitals erfolgt durch Bareinzahlung des Bundes.
Verwaltung der Anteilsrechte
§ 2. (1) Die Verwaltung der Anteilsrechte namens des Bundes obliegt dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie.
(2) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen zur Beschlussfassung über alle Maßnahmen ermächtigt, die zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft im Wege der Verschmelzung mit der italienischen Vorgesellschaft erforderlich sind.
Zweck und Aufgabe
§ 3. (1) Die Planung des Eisenbahntunnels zwischen Innsbruck und Franzensfeste („Brenner Basistunnel“), umfassend auf österreichischem Hoheitsgebiet den Hochleistungsstreckenteil Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner und die Hochleistungsstrecke Volders/Baumkirchen-Gärberbach (Umfahrung Innsbruck), erfolgt aufgrund dessen Charakters als im gemeinsamen europäischen Interesse gelegenen Vorhabens durch eine Europäische Aktiengesellschaft (gemäß Verordnung (EG) Nr. 2157/2001 des Rates vom 8. Oktober 2001 über das Statut der Europäischen Gesellschaft (SE)). Bis zur Errichtung dieser Europäischen Aktiengesellschaft durch Verschmelzung der BBT AG mit einer mit gleichem Zweck und gleicher Aufgabe zu errichtenden italienischen Aktiengesellschaft hat die BBT AG allein alle in Artikel 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 angeführten Maßnahmen und Tätigkeiten zu ergreifen bzw. die notwendigen Schritte zu unternehmen.
(2) Aufgabe der BBT AG ist daher insbesondere die Durchführung sämtlicher Maßnahmen zur Entwicklung und zur Planung des Brenner Basistunnels im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004, einschließlich der Ausübung der Mitgliedschaft an der „Brenner Basistunnel EWIV“. Die BBT AG kann überdies alle Maßnahmen setzen, die im Hinblick auf den ihr übertragenen Unternehmensgegenstand notwendig oder zweckmäßig sind, ausgenommen sind Bankgeschäfte.
(3) Die BBT AG bedarf keiner Konzession nach dem Eisenbahngesetz 1957, soweit sie in Erfüllung der ihr nach Abs. 1 und 2 übertragenen Aufgaben tätig ist. Für diese Tätigkeit kommen ihr die Rechte und Pflichten eines Eisenbahnunternehmens zu.
Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH
§ 4. Der die Planung und den Bau des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben umfassende Teilbetrieb Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH ist mit allen seinen Aktiven und Passiven einschließlich der Mitgliedschaftsrechte an der „Brenner Basistunnel EWIV“ an die BBT AG im Wege der Gesamtrechtsnachfolge unter sinngemäßer Anwendung des Bundesgesetzes über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (Spaltung zur Aufnahme) zu übertragen. Hiezu ist ein Spaltungs- und Übernahmevertrag aufzustellen und abzuschließen, wobei der Spaltungsstichtag mit dem 31. Dezember 2003 festzulegen und die Spaltung bis spätestens am 30. September 2004 zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden ist.
Beteiligung des Landes Tirol
§ 5. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen ermächtigt, dem Land Tirol 50 vH der Aktien an der BBT AG zu veräußern.
Erforderliche Mittel
§ 6. (1) Der Bund fördert die Planung des Brenner Basistunnels oder von Teilen desselben im Rahmen des Artikels 4 (Phase II) des Abkommens zwischen der Republik Österreich und der Italienischen Republik zur Verwirklichung eines Eisenbahnbasistunnels auf der Brennerachse vom 30. April 2004 durch Zuschüsse, die vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, mit dem Land Tirol unter Berücksichtigung der Anteile des Landes Tirol am Grundkapital der BBT AG und mit der BBT AG vertraglich zu vereinbaren sind, wenn
- 1. deren Durchführung nach den vorgegebenen verkehrspolitischen Grundsätzen insbesondere den gemeinschaftlichen Leitlinien für den Aufbau eines transeuropäischen Verkehrsnetzes, des Generalverkehrsplanes oder zwischenstaatlichen Vereinbarungen geboten ist, und
- 2. dies im Interesse insbesondere einer wirtschaftlichen und zügigen Durchführung liegt.
(2) Die BBT AG hat dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie für den Brenner Basistunnel oder von Teilen desselben von sich aus oder über Anforderung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie alle für eine Investitionsentscheidung erforderlichen Unterlagen, soweit zweckmäßig und zutreffend, insbesondere eine genaue Beschreibung des Projektes, Kapazitätsanalysen und Prognosen über die erwarteten Verkehrszuwächse, ferner einen Zeitplan mit projektsbezogenen Planungs- und Baufortschritten sowie eine Kostenschätzung, eine Kosten-Nutzen-Analyse, ein Betriebsprogramm und eine Darstellung der mit dem Vorhaben erzielbaren Qualität der Schieneninfrastruktur vorzulegen. Der Gegenstand und die Höhe des erforderlichen Zuschusses ist in Einzelverträgen zu vereinbaren.
Anwendung von Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
§ 7. Mit Rechtswirksamkeit des angeordneten Spaltungsvorganges (§ 4) gelten für die BBT AG im Zusammenhang mit der Planung des Brenner Basistunnels sinngemäß die Bestimmungen des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, mit Ausnahme des § 7 und mit Ausnahme des § 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004.
Abgabenrechtliche Begünstigungen
§ 8. Die BBT AG ist hinsichtlich aller mit dem Spaltungsvorgang und dem Verschmelzungsvorgang zur Errichtung der im § 3 Abs. 1 angeführten Europäischen Aktiengesellschaft in Zusammenhang stehenden Rechtsakten und Vermögensübertragungen von den Bundesverwaltungsabgaben und den Gerichts- und Justizverwaltungsabgaben befreit.
Übergangsbestimmung
§ 9. Die Teile des Hochleistungsstreckenteiles Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen desselben, deren Planung der Brenner Eisenbahn GmbH mit Verordnung übertragen worden sind, gelten ab Rechtswirksamkeit der Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel der Brenner Eisenbahn GmbH an die BBT AG als der BBT AG mit Verordnung, die mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft tritt, übertragen, wobei die Finanzierung bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 der Schieneninfrastrukturfinanzierungs-Gesellschaft mbH obliegt.
Vollziehung
§ 10. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich § 2 Abs. 2, § 5 und § 6 Abs. 1 der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich § 8 der Bundesminister für Finanzen, im Übrigen der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie betraut.
In-Kraft-Treten
§ 11. § 6 dieses Bundesgesetzes tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.
Artikel 2
Änderung des Bundesgesetzes zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“
Das Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Eisenbahn GmbH“, BGBl. Nr. 502/1995, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 138/2003, wird wie folgt geändert:
1. Im § 1 Abs. 2 und 3, § 3 Abs. 1 bis 3, § 3a, § 3b, § 4, § 6 und § 7 Abs. 1 wird die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ durch die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben“ und im § 7 Abs. 3 wird die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner“ durch die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck“ ersetzt.
2. Dem § 7 werden folgende Abs. 5 und 6 angefügt:
„(5) Bis zur Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft gelten die §§ 1 Abs. 2 und 3, 3 Abs. 1 bis 3, 3a, 3b, 4, 6 und 7 Abs. 1 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ und § 7 Abs. 3 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2004 mit der Maßgabe, dass anstelle der Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck“ die Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner“ tritt.
(6) Ab Rechtswirksamkeit der mit Bundesgesetz zur Errichtung einer „Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft“ angeordneten Übertragung des Teilbetriebes Brenner Basistunnel an die Brenner Basistunnel Aktiengesellschaft sind die §§ 3 Abs. 1, 2 und 4, 3a, 6 Abs. 1 und 7a Abs. 1 dieses Bundesgesetzes in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 32/2002 mit der Maßgabe bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 anzuwenden, dass anstelle der Wortgruppe „der Hochleistungsstrecke Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck-Staatsgrenze am Brenner oder von Teilen derselben“ die Wortgruppe „des Hochleistungsstreckenteiles Staatsgrenze bei Kufstein-Innsbruck oder von Teilen desselben“ tritt.“
3. Im § 5 Abs. 2 entfällt die Wortgruppe „ , unbeschadet der allgemeinen Anweisungen nach § 2,“.
Fischer
Schüssel
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