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BGBl I 170/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

170. Bundesgesetz: Änderung des Filmförderungsgesetzes
(NR: GP XXII RV 704 AB 766 S. 89 . BR: AB 7192 S. 717 .)

170. Bundesgesetz, mit dem das Filmförderungsgesetz geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundesgesetz über die Förderung des österreichischen Films (Filmförderungsgesetz), BGBl. Nr. 557/1980, zuletzt geändert mit Bundesgesetz BGBl. I Nr. 34/1998 wird wie folgt geändert:

1. § 1 samt Überschrift lautet:

„Österreichisches Filminstitut

§ 1. Das Österreichische Filminstitut fördert als bundesweite Filmförderungseinrichtung das österreichische Filmwesen nach kulturellen und wirtschaftlichen Aspekten, insbesondere die Stärkung der österreichischen Filmwirtschaft und die kreativ-künstlerische Qualität des österreichischen Films als Voraussetzung für seinen Erfolg im Inland und im Ausland. Es ist eine juristische Person des öffentlichen Rechts und hat seinen Sitz in Wien. Das Geschäftsjahr des Filminstitutes ist das Kalenderjahr.“

2. § 2 Abs. 1 lautet:

„(1) Ziel der Filmförderung ist es,

  1. a. die Herstellung, die Verbreitung und Vermarktung österreichischer Filme zu unterstützen, die geeignet sind, sowohl entsprechende Publikumsakzeptanz als auch internationale Anerkennung zu erreichen und dadurch die Wirtschaftlichkeit, die Qualität, die Eigenständigkeit und die kulturelle Identität des österreichischen Filmschaffens zu steigern,
  1. b. die kulturellen, gesamtwirtschaftlichen und internationalen Belange des österreichischen Filmschaffens zu unterstützen, insbesondere durch Maßnahmen zur Nachwuchsförderung sowie durch Erstellung eines jährlichen Filmwirtschaftsberichts,
  1. c. die internationale Orientierung des österreichischen Filmschaffens und damit die Grundlagen für die Verbreitung und marktgerechte Auswertung des österreichischen Films im Inland und seine wirtschaftliche und kulturelle Ausstrahlung im Ausland zu verbessern, insbesondere durch die Förderung der Präsentation des österreichischen Films im In- und Ausland,
  1. d. österreichisch-ausländische Koproduktionen zu unterstützen,
  1. e. die Zusammenarbeit zwischen der Filmwirtschaft und den Fernsehveranstaltern zur Stärkung des österreichischen Kinofilms zu unterstützen,
  1. f. auf eine Abstimmung und Koordinierung der Filmförderung des Bundes und der Länder (Regionalförderungen) hinzuwirken.“

3. § 2 Abs. 2 lautet:

„(2) Aufgabe des Filminstitutes ist es, durch geeignete Maßnahmen die in Abs. 1 genannten Ziele nach Maßgabe der vorhandenen Mittel, insbesondere durch die Gewährung von finanziellen Förderungen oder fachlich-organisatorischer Hilfestellungen im Rahmen der Tätigkeit als Kompetenzzentrum zu verwirklichen. Zu diesem Zweck fördert das Filminstitut insbesondere die Herstellung von Filmen einerseits nach dem Projektprinzip und andererseits nach dem Erfolgsprinzip (Referenzfilmförderung). Darüber hinaus kann das Filminstitut auch an filmfördernden Maßnahmen Dritter mitwirken, sofern dafür keine Geldmittel des Filminstitutes verwendet werden. Dies gilt auch für Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens, die sich aus der Mitgliedschaft Österreichs in internationalen und supranationalen Organisationen ergeben. Aufgabe des Filminstitutes ist es weiters, die Bundesregierung und andere öffentliche Stellen in zentralen Fragen der Belange des österreichischen Films zu beraten, insbesondere im Hinblick auf die Wahrnehmung sämtlicher filmwirtschaftlicher Interessen und die Harmonisierung der Maßnahmen auf dem Gebiet des Filmwesens innerhalb und außerhalb der Europäischen Union.“

4. § 2 Abs. 4 lautet:

„(4) Voraussetzung für die Herstellungsförderung im Wege der Referenzfilmförderung ist, dass der Hersteller eines programmfüllenden Kinofilms einen künstlerisch oder wirtschaftlich erfolgreichen Referenzfilm vorweisen kann.

  1. a. Als künstlerisch erfolgreich gilt ein Film, der von einem in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden international bedeutsamen Filmfestival (Festivalliste) zur Teilnahme ausgewählt oder ausgezeichnet wurde.
  1. b. Als wirtschaftlich erfolgreich gilt ein Film, der die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Besucherzahlen in österreichischen Kinos erreicht hat.
  1. c. Bei Kinder-, Dokumentar- und Nachwuchsfilmen gelten erleichterte Förderungsvoraussetzungen, insbesondere eine Herabsetzung der Besucherschwellen, die in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festgelegt sind. Ein Nachwuchsfilm ist der erste und zweite Film, bei dem der Regisseur die Regieverantwortung für einen Kinofilm trägt.
  1. d. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen kann auf begründetes Ersuchen des Herstellers für die Feststellung des Zuschauererfolges eine Besucherzahl herangezogen werden, die über einen längeren Zeitraum nach Erstaufführung in einem Filmtheater im Inland ermittelt wird. Die Dauer dieses verlängerten Beobachtungszeitraumes ist in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen.
  1. e. Bei Dokumentar- und Kinderfilmen werden die Besucher von nichtgewerblichen Abspielstätten nach Maßgabe der in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegenden Bestimmungen berücksichtigt.
  1. f. Bei der Erstellung der Liste der international bedeutsamen Filmfestivals ist der Festivalpraxis bei Kinder- und Dokumentarfilmen ausreichend Rechnung zu tragen.“

5. § 2 Abs. 5 lautet:

„(5) Gegenstand der Förderung sind insbesondere:

  1. a. die Stoffentwicklung;
  1. b. die Projektentwicklung (einschließlich der Erstellung des projektbezogenen Marketingkonzepts);
  1. c. in Eigenverantwortung von österreichischen Filmherstellern produzierte österreichische Filme und internationale Koproduktionen mit österreichischer Beteiligung;
  1. d. die Vermarktung österreichischer und diesen gleichgestellter Filme;
  1. e. die berufliche Weiterbildung von im Filmwesen künstlerisch, technisch oder kaufmännisch tätigen Personen.“

6. Nach § 2 wird folgender § 2a samt Überschrift eingefügt:

„Österreichischer Filmrat

§ 2a. (1) Unter dem Vorsitz des Bundeskanzlers oder des von ihm bestimmten Vertreters wird der Österreichische Filmrat eingerichtet.

(2) Der Österreichische Filmrat hat insbesondere die Aufgabe, die Bundesregierung über grundsätzliche Fragen der Filmpolitik und des öffentlichen Förderungswesens des österreichischen Films zu beraten und entsprechende Empfehlungen an die Bundesregierung abzugeben. Darüber hinaus soll der Österreichische Filmrat allen beteiligten Interessensvertretern als Koordinierungsgremium dienen.

(3) Dem Österreichischen Filmrat gehören an:

  1. a. der Bundeskanzler,
  1. b. der Vizekanzler,
  1. c. zwei Vertreter des Dachverbandes der Filmschaffenden,
  1. d. ein Vertreter des Verbandes der Filmregisseure Österreichs,
  1. e. zwei Vertreter des Verbandes Österreichischer Filmproduzenten,
  1. f. je ein Vertreter der Gewerkschaft Kunst, Medien, Freie Berufe und der Wirtschaftskammer Österreich, Fachverband der Audiovisions- und Filmindustrie,
  1. g. je ein Vertreter des Österreichischen Rundfunks und des Verbandes Österreichischer Privatsender,
  1. h. der Direktor des Österreichischen Filminstitutes, der Verantwortliche für den im Österreichischen Filminstitut angesiedelten MEDIA Desk sowie der Geschäftsführer des Fachbereichs Rundfunk der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH,
  1. i. der Geschäftsführer der Austrian Film Commission,
  1. j. zwei Vertreter der Länder,
  1. k. drei weitere vom Bundeskanzler zu benennende Experten aus dem Bereich des Filmwesens.

(4) Die Mitglieder des Österreichischen Filmrates nach Abs. 3 lit. c bis k werden vom Bundeskanzler für die Dauer von drei Jahren bestellt. Hinsichtlich der Mitglieder nach Abs. 3 lit. c bis g und j sind die entsprechenden Stellen zur Benennung von Vertretern aufzufordern. Wiederbestellungen sind zulässig.

(5) Die Sitzungen des Österreichischen Filmrates sind vom Direktor des Österreichischen Filminstitutes zumindest einmal jährlich schriftlich einzuberufen.

(6) Der Österreichische Filmrat hat sich eine Geschäftsordnung zu geben. Mit der Geschäftsführung ist das Österreichische Filminstitut betraut. Beschlüsse des Österreichischen Filmrates werden bei Anwesenheit von zumindest der Hälfte der Mitglieder mit einfacher Mehrheit gefasst.

(7) Die Tätigkeit im Österreichischen Filmrat ist ehrenamtlich.

(8) Die Funktionsperiode der Mitglieder gemäß Abs. 3 lit. c bis k endet

  1. a. durch Zeitablauf,
  1. b. durch Tod,
  1. c. durch Abberufung,
  1. d. durch Verzicht auf die Funktion.

(9) In den Fällen des Abs. 8 lit. b bis d hat der Bundeskanzler für die restliche Dauer der Funktionsperiode unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 4 ein neues Mitglied zu bestellen.

7. § 4 samt Überschrift lautet:

„Organe des Filminstitutes

§ 4. Die Organe des Filminstitutes sind der Aufsichtsrat (§ 5), die Projektkommission (§ 6) und der Direktor (§ 7).“

8. Vor § 5 wird die Überschrift „Kuratorium“ durch die Überschrift „Aufsichtsrat“ ersetzt.

9. In § 5 Abs. 1 und Abs. 6 sowie in § 11 Abs. 8 wird die Wortfolge „Das Kuratorium“ jeweils durch die Wortfolge „Der Aufsichtsrat“ ersetzt.

10. In § 5 Abs. 8 lit. h, Abs. 9, Abs. 13 und § 7 Abs. 6 wird die Wortfolge „das Kuratorium“ jeweils durch die Wortfolge „der Aufsichtsrat“ ersetzt.

11. In § 5 Abs. 3, Abs. 5, Abs. 10, Abs. 11, Abs. 12, § 7 Abs. 5 lit. a und e, Abs. 6 und § 8 wird die Wortfolge „des Kuratoriums“ jeweils durch die Wortfolge „des Aufsichtsrates“ ersetzt.

12. In § 5 Abs. 8, Abs. 12, § 6 Abs. 2, Abs. 7 und § 14 Abs. 1 wird das Wort „Kuratorium“ jeweils durch das Wort „Aufsichtsrat“ ersetzt.

13. In § 5 Abs. 7 wird das Wort „Kuratoriumsmitgliedes“ durch das Wort „Aufsichtsratsmitgliedes“ ersetzt.

14. In § 5 Abs. 1 lit. a wird die Wortfolge „Bundesministeriums für wirtschaftliche Angelegenheiten“ durch die Wortfolge „Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit“ ersetzt.

15. In § 5 Abs. 1 lit. c wird nach dem Beistrich folgende Wortfolge eingefügt:

„die über eine maßgebliche Praxiserfahrung verfügen und aus den Bereichen Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung kommen.“

16. § 5 Abs. 1 lit. d entfällt.

17. In § 5 Abs. 2 wird die Wortfolge „können die Interessensgemeinschaften“ durch die Wortfolge „haben die allgemein anerkannten Interessensgemeinschaften“ sowie die Wortfolge „fachkundige Vertreter namhaft machen“ durch die Wortfolge „jeweils drei fachkundige Vertreter namhaft zu machen“ ersetzt.

18. In § 5 Abs. 2 wird nach der Wortfolge „namhaft machen“ der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und die Wortfolge „wobei Dachorganisationen ihre Einzelverbände vertreten.“ eingefügt.

19. In § 5 Abs. 2 lautet der letzte Satz:

„Wird binnen zwei Monaten nach Aufforderung durch den Bundeskanzler das Entsenderecht oder das Vorschlagsrecht nicht ausgeübt oder werden keine fachkundigen Vertreter namhaft gemacht, so verringert sich auf die Dauer der Nichtausübung die Mitgliederzahl des Aufsichtsrates um die Anzahl der nicht entsandten, nicht zur Ernennung vorgeschlagenen Mitglieder oder der nicht namhaft gemachten fachkundigen Vertreter.“

20. § 5 Abs. 4 lautet:

„(4) Die Mitglieder des Aufsichtsrates werden jeweils für einen Zeitraum von drei Jahren bestellt; Wiederbestellungen sind zulässig. Im Falle des Ausscheidens eines Aufsichtsratsmitglieds im Sinne des Abs. 2 ist das neue Mitglied für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen. Ein Mitglied des Aufsichtsrates ist vorzeitig von seiner Funktion zu entheben, wenn

  1. a. ein Mitglied gemäß Abs. 1 lit. b und c dies beantragt,
  1. b. das Mitglied wegen schwerer körperlicher oder geistiger Gebrechen zu einer ordentlichen Funktionsausübung unfähig ist,
  1. c. das Mitglied sich einer groben Pflichtverletzung schuldig macht oder
  1. d. jene Stelle, auf deren Vorschlag das Mitglied bestellt wurde, die Enthebung beantragt.

Die Enthebung der Mitglieder gemäß Abs. 1 lit. a erfolgt durch den jeweils nach Abs. 2 zuständigen Bundeskanzler oder Bundesminister. Die übrigen Mitglieder werden vom Bundeskanzler enthoben, wobei im Falle von Mitgliedern gemäß Abs. 1 lit. b und c vor der Enthebung die vorschlagende oder die namhaftmachende Stelle zu hören ist.“

21. In § 5 Abs. 5 wird die Wortfolge „Abs. 1 lit. b bis d“ durch die Wortfolge „Abs. 1 lit. b und c“ ersetzt.

22. In § 5 Abs. 5 werden folgende Sätze angefügt:

„In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.“

22a. In § 5 Abs. 8 lit. k wird die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. g“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. h“ sowie in § 5 Abs. 8 lit. l die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. h“ durch die Wortfolge „§ 7 Abs. 4 lit. i“ ersetzt.

23. In § 5 Abs. 8 wird in lit. l der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende lit. m angefügt:

  1. „m. die Genehmigung der Beiziehung von sachkundigen Dritten durch den Direktor zur Vorbereitung und Erfüllung seiner Aufgaben.“

24. In § 5 Abs. 11 wird die Wortfolge „fondsfremder (Anm.: richtig: filminstitutsfremde)“ durch die Wortfolge „filminstitutsfremder“ ersetzt.

25. Vor § 6 wird die Überschrift „Auswahlkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben“ durch die Überschrift „Projektkommission, Auswahl der zu fördernden Vorhaben“ ersetzt.

26. In § 5 Abs. 8 lit. j, § 6 Abs. 3, Abs. 4, Abs. 6, Abs. 7 und § 8 wird das Wort „Auswahlkommission“ jeweils durch das Wort „Projektkommission“ ersetzt.

27. § 6 Abs. 1 lautet:

„(1) Die Projektkommission besteht aus dem Direktor und vier sachkundigen Mitgliedern. Die sachkundigen Mitglieder sollen über eine maßgebliche und aktuelle Praxiserfahrung verfügen. Für die sachkundigen Mitglieder sind mindestens vier Ersatzmitglieder zu bestellen, die im Verhinderungsfall oder bei Befangenheit die Mitglieder vertreten. Sowohl bei den fachkundigen Mitgliedern als auch bei den Ersatzmitgliedern sollen jedenfalls die Bereiche Produktion, Regie, Drehbuch und Vermarktung vertreten sein. Die Bestellung der fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) erfolgt durch den Bundeskanzler auf Vorschlag des Direktors für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren. Für eine angemessene Vertretung der Frauen ist Sorge zu tragen. Nach Ablauf des Bestellungszeitraumes bleiben jedoch die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) bis zur Bestellung eines neuen Mitglieds, längstens jedoch drei Monate, in der Funktion. Ein fachkundiges Mitglied darf unmittelbar nach Ablauf seiner Funktionsperiode zum Ersatzmitglied, nicht jedoch erneut zum Mitglied bestellt werden. Sie sind an Weisungen nicht gebunden. Der stimmberechtigte Direktor führt den Vorsitz.“

28. § 6 Abs. 2 lautet:

„(2) Die Mitglieder (Ersatzmitglieder) der Projektkommission dürfen nicht gleichzeitig dem Aufsichtsrat oder einer sonstigen mit Angelegenheiten der Filmförderung befassten Einrichtung einer Gebietskörperschaft angehören. Auf die Mitglieder der Projektkommission findet § 5 Abs. 7 mit der Maßgabe Anwendung, dass im Falle des Ruhens der Funktion ein Ersatzmitglied an die Stelle des Mitglieds tritt. Die fachkundigen Mitglieder (Ersatzmitglieder) sind bei Vorliegen einer der Gründe gemäß § 5 Abs. 4 lit. a bis d vom Bundeskanzler von ihrer Funktion vorzeitig zu entheben. Im Falle des Ausscheidens eines Mitgliedes (Ersatzmitgliedes) der Projektkommission ist ein neues Mitglied (Ersatzmitglied) gemäß Abs. 1 für die restliche Dauer der Funktionsperiode zu bestellen.“

29. § 6 Abs. 5 lautet:

„(5) Die Projektkommission ist bei Anwesenheit dreier Mitglieder einschließlich des Direktors beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst, wobei das Stimmrecht persönlich auszuüben ist. Stimmenthaltung ist unzulässig. Im Falle von Stimmengleichheit gibt die Stimme des Direktors den Ausschlag. In begründeten Ausnahmefällen sind Rundlaufbeschlüsse zulässig. Näheres ist in der Geschäftsordnung festzulegen.“

30. In § 6 Abs. 6 wird nach dem Wort „unverzüglich“ die Wortfolge „längstens aber binnen vier Wochen nach der Förderungsentscheidung“ eingefügt.

31. § 7 Abs. 1 lautet:

„(1) Der Direktor ist vom Bundeskanzler nach Anhörung des Aufsichtsrates für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu bestellen. Die Bestellung kann widerrufen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Ein solcher Grund ist insbesondere bei grober Pflichtverletzung und Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gegeben. Wiederholte Bestellungen sind zulässig, wobei eine Wiederbestellung spätestens sechs Monate vor Ablauf der Funktionsperiode zu erfolgen hat. Vor der Bestellung eines neuen Direktors ist jedenfalls eine öffentliche Ausschreibung durchzuführen.“

32. § 7 Abs. 2 lautet:

„(2) Zum Direktor können nur österreichische Staatsbürger bestellt werden, die durch ihre Tätigkeit im Filmwesen ausreichend über jene einschlägigen fachlichen Kenntnisse verfügen, die Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben nach Abs. 4 sind.“

33. § 7 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Direktor ist für alle Angelegenheiten des Filminstituts zuständig, sofern im Filmförderungsgesetz nichts Besonderes geregelt ist. Er vertritt das Filminstitut - unbeschadet der Bestimmung des § 5 Abs. 3 zweiter Satz - gerichtlich und außergerichtlich. Ihm obliegen insbesondere auch folgende Aufgaben:

  1. a. die Prüfung und Vorbereitung der Ansuchen für die Behandlung durch die Projektkommission und die Vorlage aller Förderungsansuchen, die nach dem Projektprinzip gefördert werden sollen, an die Projektkommission;
  1. b. die Durchführung der Referenzfilmförderung;
  1. c. der Abschluss der Förderungsvereinbarungen mit den Förderungswerbern;
  1. d. die Vorbereitung der Sitzungen des Aufsichtsrates;
  1. e. die Antragstellung an den Aufsichtsrat in den Angelegenheiten des § 5 Abs. 8 lit. a bis h;
  1. f. die Durchführung der Beschlüsse des Aufsichtsrates und der Projektkommission;
  1. g. die laufende Überwachung und Überprüfung der widmungsgemäßen Verwendung der gewährten Förderungen;
  1. h. die Vorlage des Tätigkeitsberichtes über die Förderungsentscheidungen des abgeschlossenen Geschäftsjahres bis längstens 31. März des folgenden Jahres an den Aufsichtsrat;
  1. i. die Vorlage eines jährlichen Berichts über den künstlerischen und wirtschaftlichen Erfolg der geförderten Filme, insbesondere anhand von Besucherzahlen, relevanten Festivalerfolgen und Vermarktungsergebnissen, an den Aufsichtsrat zum Zweck der jährlichen Evaluierung der Förderungsziele;
  1. j. die Antragstellung an den Aufsichtsrat in allen Fragen der Förderungsrichtlinien;
  1. k. die Wahrnehmung der internationalen Beziehungen im Bereich des Filmwesens.

Der Direktor hat ordnungsgemäß eingebrachte Förderungsansuchen, die in die Zuständigkeit der Projektkommission fallen, so rechtzeitig dieser vorzulegen und deren Sitzung einzuberufen, dass innerhalb der Frist gemäß § 6 Abs. 6 entschieden werden kann. Bei der Wahrnehmung der Aufgaben gemäß Abs. 4 lit. c ist der Direktor an die Auswahl der Projektkommission der nach dem Projektprinzip zu fördernden Vorhaben gebunden. Ihm obliegt jedoch die Entscheidung über die Höhe der Förderungsmittel für die ausgewählten Vorhaben, die schriftlich zu begründen ist.“

34. In § 10 Abs. 5 lautet der letzte Satz:

„Vom Förderungsempfänger an das Filminstitut zurückzuzahlende Förderungsmittel im Rahmen der Herstellungsförderung können in Referenzmittel umgewandelt werden.“

35. § 11 Abs. 1 lit. a lautet:

  1. „a. Der Förderungswerber muss die österreichische Staatsbürgerschaft besitzen und einen Wohnsitz im Inland haben. Ist der Förderungswerber eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so muss sie ihren Sitz im Inland haben, oder, sofern sie ihren Sitz in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum hat, eine Zweigniederlassung oder Betriebsstätte im Inland haben und die Verantwortung für die Durchführung des Filmvorhabens tragen. Ist der Förderungswerber oder der Mithersteller eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechts, so hat das Filminstitut vertraglich sicherzustellen, dass deren geschäftsführende Organe für alle Verpflichtungen des Förderungswerbers persönlich mithaften.“

36. § 11 Abs. 1 lit. c lautet:

  1. „c. Im Falle der Herstellungsförderung im Sinne des § 2 Abs. 5 lit. c hat der Förderungswerber an den vom Filminstitut anerkannten Herstellungskosten des Filmvorhabens einen Eigenanteil zu tragen, der durch keine vom Filminstitut oder einer österreichischen Gebietskörperschaft oder einer anderen österreichischen Körperschaft öffentlichen Rechts gewährte Förderung finanziert sein darf. Der Eigenanteil hat dem Umfang des Vorhabens und den Möglichkeiten des Förderungswerbers angemessen zu sein. Der Eigenanteil kann durch Eigenmittel des Förderungswerbers, dem Förderungswerber darlehensweise überlassene Mittel sowie sämtliche, aus Vorverkäufen und Rechtegarantien erzielten Erlöse und durch ausgewiesene Lizenzanteile mitfinanzierender Fernsehveranstalter erbracht werden, soweit die daraus erfließenden Mittel zur Herstellung des Vorhabens zur Verfügung stehen und die Übertragung eine angemessene Vermarktung gewährleistet. Im Rahmen des Eigenanteiles sind Eigenleistungen insbesondere Leistungen, die der Hersteller als kreativer Produzent, Herstellungsleiter, Regisseur, Person in einer Hauptrolle oder als Kameramann zur Herstellung des Films erbringt. Weitere anerkannte Eigenleistungen sowie die Bewertungsgrundsätze sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Bei einer internationalen Koproduktion ist der Eigenanteil von dem vom österreichischen Filmhersteller zu finanzierenden Herstellungskostenanteil zu berechnen.“

37. In § 11 Abs. 3 wird das Wort „Gemeinschaftsproduktion“ durch die Wortfolge „internationale Koproduktion“ sowie in § 11 Abs. 3 lit. a wird die Wortfolge „der Gemeinschaftsproduktion“ durch die Wortfolge „der internationalen Koproduktion“ ersetzt.

38. In § 11 Abs. 4 lit. d wird das Wort „Gemeinschaftsproduzenten“ durch „Koproduzenten“ sowie in § 11 Abs. 5 das Wort „Gemeinschaftsproduktion“ durch „internationale Koproduktion“ ersetzt.

39. § 11 Abs. 7 lautet:

„(7) Von der Förderung sind Filme, die im Auftrag hergestellt werden, ausgenommen.“

40. Nach § 11 wird folgender § 11a samt Überschrift eingefügt:

„Bildträger- und Fernsehnutzungsrechte

§ 11a. (1) Wer Mittel aus der Projektfilm- oder Referenzfilmförderung in Anspruch nimmt, darf den geförderten Film oder Teile desselben zum Schutz der einzelnen Verwertungsstufen vor Ablauf der folgenden Sperrfristen weder durch Bildträger im Inland oder in deutscher Sprachfassung im Ausland noch im Fernsehen oder in sonstiger Weise auswerten lassen oder auswerten:

  1. a. Die Sperrfrist für die Bildträgerauswertung beträgt sechs Monate nach Beginn der regulären Filmtheaterauswertung im Inland (reguläre Erstaufführung).
  1. b. Die Sperrfrist für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme („Video-on-Demand“ und „Near-Video-on-Demand“) oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt („Pay-per-View“) beträgt zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung.
  1. c. Die Sperrfrist für die Auswertung durch Bezahlfernsehen beträgt 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.
  1. d. Die Sperrfrist für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen beträgt 24 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(2) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann das Filminstitut auf begründetes Ersuchen des Herstellers die in Abs. 1 aufgeführten Sperrfristen verkürzen. Die Sperrfristen können folgendermaßen verkürzt werden:

  1. a. für die Bildträgerauswertung bis auf fünf Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. b. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. c. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf zwölf Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. d. für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf 18 Monate nach regulärer Erstaufführung.

(3) Sofern filmwirtschaftliche Belange nicht entgegenstehen, kann der Aufsichtsrat in Ausnahmefällen auf begründetes Ersuchen des Herstellers die Sperrfristen folgendermaßen verkürzen:

  1. a. für die Bildträgerauswertung bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. b. für die Auswertung durch individuelle Zugriffs- und Abrufdienste für einzelne Filme oder für ein festgelegtes Filmprogrammangebot gegen Entgelt bis auf vier Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. c. für die Auswertung durch Bezahlfernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung,
  1. d. für die Auswertung durch frei zugängliches Fernsehen bis auf sechs Monate nach regulärer Erstaufführung. Für Filme, die unter Mitwirkung eines Fernsehveranstalters hergestellt worden sind, kann in Ausnahmefällen die Sperrfrist auf sechs Monate nach Abnahme durch den Fernsehveranstalter verkürzt werden.

(4) Die Sperrfristen dürfen nicht mehr verkürzt werden, wenn bereits vor der Entscheidung über die Fristverkürzung mit der Auswertung des Films in der beantragten Verwertungsstufe begonnen wurde.

(5) Bei im besonderen öffentlichen und filmwirtschaftlichen Interesse liegenden Filmen mit besonders hohen Herstellungskosten und überdurchschnittlich hoher Finanzierungsbeteiligung eines Fernsehveranstalters kann das Filminstitut mit Zustimmung des Aufsichtsrates eine Sperrfristverkürzung schon vor Drehbeginn beschließen.

(6) Werden die Sperrfristen verletzt, ist die Förderungszusage zu widerrufen oder zurückzunehmen. Bereits ausgezahlte Förderungsmittel sind zurückzufordern.

(7) Das Filminstitut kann im Einzelfall auf begründetes Ersuchen des Förderungsempfängers von den Maßnahmen nach Abs. 6 ganz oder teilweise absehen, wenn dies unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Sperrfristen im Hinblick auf Art und Zeitpunkt der Auswertung sowie die zu ihrer Einhaltung getroffenen Vorkehrungen gerechtfertigt erscheint. Dies gilt entsprechend, wenn die Förderungsmittel noch nicht bewilligt oder ausgezahlt wurden. Einzelheiten kann der Aufsichtsrat durch eine Richtlinie regeln.

(8) Eine geringfügige ausschnittsweise Nutzung zu Werbe- und Promotionszwecken für den geförderten Film selbst gilt nicht als Sperrfristverletzung.“

41. § 12 Abs. 1 lautet:

„(1) Förderungen zur Stoff- und Projektentwicklung dürfen nur für die Verfassung von Drehbüchern oder Drehkonzepten (Dokumentarfilm) für Filme mit einer Vorführdauer von mindestens 70 Minuten (programmfüllende Kinofilme) oder von mindestens 59 Minuten (Kinderfilme) oder von 45 Minuten (Nachwuchsfilme) gewährt werden, wenn ein Film zu erwarten ist, der geeignet erscheint, die Qualität und Wirtschaftlichkeit des österreichischen Films zu verbessern. Förderungen werden grundsätzlich nur auf begründetes Ersuchen des Autors gemeinsam mit dem Hersteller gewährt. Ausnahmen sind in den Förderungsrichtlinien (§ 14) festzulegen. Dem begründeten Ersuchen ist eine Beschreibung des Vorhabens (Kurzdarstellung mit einer ausgearbeiteten Dialogszene) beizufügen. Das Filminstitut kann dem Hersteller für die Fortentwicklung des Drehbuchs weitere Förderungen gewähren. Dem begründeten Ersuchen des Herstellers ist das zu überarbeitende Drehbuch beizufügen. Die Förderungsmittel werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse gewährt.“

42. § 12 Abs. 2 lit. a lautet:

  1. „a. das Vorhaben unter Berücksichtigung des Drehbuches sowie der Stab- und Besetzungsliste geeignet erscheint, zur Verbesserung der Qualität des österreichischen Films und zur Hebung der technischen und wirtschaftlichen Lage des österreichischen Filmwesens beizutragen und der Regisseur Österreicher ist oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum besitzt. Ist der Regisseur nicht Österreicher oder Angehöriger eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, so können Förderungen gewährt werden, wenn, abgesehen vom Drehbuchautor oder von bis zu zwei Personen in einer Hauptrolle, alle übrigen Filmschaffenden Österreicher sind oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum angehören. Das Filminstitut kann Ausnahmen von diesen Voraussetzungen zulassen, wenn die Gesamtwürdigung des Films, insbesondere im Hinblick auf seine wirtschaftlichen Auswirkungen im Inland und im Ausland, dies rechtfertigt.“

43. § 12 Abs. 2 lit. d lautet:

  1. „d. Produktionstechnik, Ateliers und für die Postproduktion technische Dienstleistungsfirmen herangezogen werden, die ihren Sitz im Inland oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum haben,“

44. § 12 Abs. 2 lit. f lautet:

  1. „f. der Förderungswerber die unwiderrufliche Erklärung abgibt, dem Bund spätestens ein Jahr nach Fertigstellung des Filmes eine neue oder jedenfalls technisch ein­wandfreie, kombinierte Serienkopie (Archivkopie) sowie ein Belegexemplar des Drehbuches und der auf den Film bezogenen Werbemittel zum Zwecke der Dokumentation des österreich­ischen Filmwesens unentgeltlich zu übereignen. Die Kopien werden zur Erhaltung des filmkulturellen Erbes vom Filmarchiv Austria verwahrt. Zusätzlich hat der Förderungswerber dem Österreichischen Filminstitut nach Fertigstellung des Films und vor Kinostart eine VHS-Kassette oder eine DVD oder eine in einem vergleichbaren technischen Verfahren hergestellte Kopie unentgeltlich zu übereignen.“

45. Nach § 12 Abs. 2 lit. f wird folgende lit. g angefügt:

  1. „g. der Hersteller nachweist, dass in dem Vertrag mit einem mitfinanzierenden Fernsehveranstalter ein vollständiger Rückfall der Fernsehnutzungsrechte an ihn spätestens nach sieben Jahren vereinbart ist. Im Einzelfall kann im Auswertungsvertrag für den vollständigen Rückfall der Fernsehnutzungsrechte eine Frist von bis zu zehn Jahren vereinbart werden, insbesondere wenn der Hersteller für den Film eine überdurchschnittlich hohe Finanzierungsbeteiligung des Fernsehveranstalters erhalten hat.“

46. § 14 Abs. 3 lautet:

„(3) Die Förderungsmittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderungszweck zu verwenden. Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Förderungsmitteln können weder abgetreten noch gepfändet werden.“

47. In § 17 Abs. 2 ist die Wortfolge „der Erstellung von Drehkonzepten und Drehbüchern“ durch die Wortfolge „der Stoffentwicklung“ zu ersetzen.

48. § 18 Abs. 4 und 5 lauten:

„(4) Die Bestimmungen der §§ 1, 2, 2a, 4, 5, 6, 7, 8, 10, 11, 11a, 12, 14, 17, 18 und 19 samt Überschriften in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 170/2004 treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

(5) Innerhalb von drei Monaten nach In-Kraft-Treten des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, sind der Aufsichtsrat und die Projektkommission neu zu konstituieren. Bis zur Neukonstituierung der beiden Organe fungieren die bisherigen Mitglieder des Kuratoriums als Mitglieder des Aufsichtsrates und die bisherigen Mitglieder der Auswahlkommission als Mitglieder der Projektkommission. Auch für diese Übergangszeit ist für die Beschlussfassung in der Projektkommission § 6 Abs. 5 in der Fassung des Bundesgesetzes, BGBl. I Nr. 170/2004, anzuwenden.“

49. Nach § 18 Abs. 5 wird folgender Abs. 6 angefügt:

„(6) Sämtliche in diesem Bundesgesetz verwendeten Funktionsbezeichnungen und personenbezogene Ausdrücke sind geschlechtsneutral zu verstehen.“

50. Folgender § 19 samt Überschrift wird angefügt:

„Vollziehung

§ 19. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 5 Abs. 1 lit. a, Abs. 2 und Abs. 4 der jeweils für die Entsendung zuständige Bundesminister, hinsichtlich der §§ 16 und 17 der Bundesminister für Finanzen und im Übrigen der Bundeskanzler betraut.“

Fischer

Schüssel

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