166. Bundesgesetz, mit dem das Dentistengesetz geändert wird (DentG-Novelle 2004)
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Bundesgesetz über den Dentistenberuf (Dentistengesetz - DentG), BGBl. Nr. 90/1949, zuletzt geändert durch das Verwaltungsreformgesetz 2001, BGBl. I Nr. 65/2002, wird wie folgt geändert:
Nach § 28 Abs. 1 werden folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:
„(1a) Endet die fünfjährige Funktionsperiode gemäß Abs. 1 vor dem 1. September 2005, so tritt an die Stelle der Dauer von fünf Jahren eine bis zu diesem Zeitpunkt währende Funktionsperiode.
(1b) Bei dauernder Verhinderung oder Verzicht eines Vorstandsmitglieds wird, sofern nach den Bestimmungen der Dentistenkammer-Wahlordnung, BGBl. Nr. 142/1995, keine Ersatzperson mehr ermittelt werden kann, ein Vorstandsmitglied aus dem Kreis der Kammerangehörigen vom Präsidenten ernannt.“
Fischer
Schüssel
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