144. Bundesgesetz, mit dem das Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004 geändert wird (5. BFG-Novelle 2004)
Das Bundesfinanzgesetz 2004, BGBl. I Nr. 42/2003, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 73/2004, wird wie folgt geändert:
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel I
1. Im Artikel II wird folgender Abs. 5 angefügt:
„(5) Zusätzlich zu den Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 ist der Bundesminister für Finanzen ermächtigt, nach den Bestimmungen des BHG Kreditoperationen bis zu einem Betrag von 1 200 Millionen Euro durchzuführen.“
2. Im Artikel V Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 21 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 22 bis 25 angefügt:
- „22. bei den Voranschlagsansätzen des Ermessens der Unterteilungen 3 und 8 des Paragrafen 5072 bis zu einem Betrag von insgesamt 3 Millionen Euro für notwendige Umschichtungen auf Grund der Errichtung der Bundesfinanzakademie als nachgeordnete Dienststelle des Bundesministeriums für Finanzen, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen innerhalb der Kapitel der Gruppe 5 sichergestellt werden kann;
- 23. beim Voranschlagsansatz 1/60028 bis zu einem Betrag von 1 Million Euro für Zahlungen an die Spanische Hofreitschule - Bundesgestüt Piber, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 24. beim Voranschlagsansatz 1/60086 bis zu einem Betrag von 2 Millionen Euro für Förderungen privater Institutionen, die im Bereich der Land-, Forst- und Wasserwirtschaft tätig sind, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 60 sichergestellt werden kann;
- 25. beim Voranschlagsansatz 1/65198 bis zu einem Betrag von 5 Millionen Euro für Zahlungen an die Austro Control GmbH, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen im Kapitel 65 sichergestellt werden kann.“
3. Im Artikel VI Abs. 1 Z 8 lautet der Betrag „4 Millionen Euro“.
4. Artikel VI Abs. 1 Z 9 lautet:
- „9. beim Voranschlagsansatz 1/10646 bis zu einem Betrag von 15 Millionen für Zahlungen im Zusammenhang mit der Fußball-Europameisterschaft 2008 (Investitionsförderung), wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;“
5. Im Artikel VI Abs. 1 Z 26 lautet der Betrag „7 Millionen Euro“.
6. Im Artikel VI Abs. 1 wird der Punkt nach der Z 43 durch einen Strichpunkt ersetzt und werden als Z 44 und 45 angefügt:
- „44. beim Voranschlagsansatz 1/20008 bis zu einem Betrag von 0,520 Millionen Euro für Rechtsanwaltskosten im Zusammenhang mit der Erlangung der Rechtssicherheit nach dem Entschädigungsfondsgesetz, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann;
- 45. beim Voranschlagsansatz 1/20108 bis zu einem Betrag von 0,070 Millionen Euro im Zusammenhang mit dem neuen Verrechnungsmodus für Übersetzungsleistungen in den Ratsarbeitsgruppen der EU, wenn die Bedeckung durch Ausgabeneinsparungen und/oder Mehreinnahmen sichergestellt werden kann.“
7. Im Artikel X Abs. 1 Z 2 werden nach dem Voranschlagsansatz „1/10078“ der Voranschlagsansatz „1/10646“ sowie nach dem Voranschlagsansatz „1/54828“ der Voranschlagsansatz „1/54846“ eingefügt.
8. Im Artikel X Abs. 4 werden nach dem Paragraf „5071“ die Paragrafe „6054, 6055“ eingefügt.
9. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) werden eingefügt:
a) nach dem Voranschlagsansatz 2/10004:
„2/10005/43 | Sonstige Einnahmen“ |
b) nach dem Voranschlagsansatz 1/10638:
„1/1064 | Fußball EM 2008: | ||
1/10646/11 | Förderungen“ |
c) nach dem Voranschlagsansatz 1/50718:
„1/5072 | Bundesfinanzakademie (BFA): | ||
1/50720/43 | Personalausgaben | ||
1/50723/43 | Anlagen | ||
1/50727 | Aufwendungen (Gesetzl. Verpflichtungen) | ||
22 | |||
43 | |||
1/50728/43 | Aufwendungen“ |
d) nach dem Voranschlagsansatz 2/50717:
„2/5072 | Bundesfinanzakademie (BFA): | ||
2/50724/43 | Erfolgswirksame Einnahmen | ||
2/50727/43 | Bestandswirksame Einnahmen“ |
e) nach dem Voranschlagsansatz 2/51504:
„2/51505/43 | Kostenersätze von der EU (Dienstreisen)“ |
f) nach dem Voranschlagsansatz 2/61230:
„2/6125 | Strahlenschutz: | ||
2/61250/21 | Zweckgebundene erfolgswirksame Einnahmen“ |
g) bei den Ausgaben- und Einnahmenparagrafen 6054, 6055 jeweils die Anmerkung „Anwendung der Flexibilisierungsklausel“.
10. Im Bundesvoranschlag (Anlage I) lauten bei den nachstehend angeführten Voranschlagsansätzen die Voranschlagsbeträge sowie die entsprechenden Summenbeträge wie folgt:
Millionen Euro | |||
„Kapitel 60 | Land-, Forst- und Wasserwirtschaft: | ||
1/6018 | Land- und forstwirtschaftliche Kredite: | ||
1/60186 | 34 | Förderungen............................................................................................ | 29,152 |
Summe 6018... | 29,352 | ||
Summe 601... | 88,417 | ||
1/6055 | Bundesanstalt für alpenländische Milchwirtschaft: *) | ||
1/60553 | 12 | Anlagen | 0,200 |
Millionen Euro | |||
---|---|---|---|
1/60558 | 12 | Aufwendungen........................................................................................ | 0,890 |
Summe 6055... | 2,760 | ||
Summe 605.... | 72,045“ |
11. Die Zusammenfassung der Einnahmen und Ausgaben des Bundesvoranschlages 2004 nach Gruppen und Kapiteln (Anlage I), die kapitelweise Gegenüberstellung der Ausgaben und Einnahmen des Bundesvoranschlages (Anlage Ia), die kapitelweise Aufgliederung der Sachausgaben nach Gebarungsgruppen des Bundesvoranschlages (Anlage Ib) sowie die summarische Aufgliederung der Ausgaben und Einnahmen nach Gebarungsgruppen und Aufgabenbereichen des Bundesvoranschlages (Anlage Ic) werden gemäß Anlage abgeändert.
Artikel II
Im Punkt 3. des Allgemeinen Teiles des Stellenplanes (Anlage II zum Bundesfinanzgesetz für das Jahr 2004) wird folgender Absatz 2b eingefügt:
„(2b) Gemäß Absatz 1 letzter Satz können über die im Teil II. A des Stellenplanes festgesetzte Anzahl von Planstellen Lehrlinge aufgenommen, ausgebildet und bis zum Ende der gesetzlichen Behaltefrist weiterbeschäftigt werden. Eine Bindung von Planstellen ist nicht erforderlich, es muss jedoch die Einhaltung des budgetären Personalaufwandes jederzeit gewährleistet sein.“
Fischer
Schüssel
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