133. Bundesgesetz, mit dem das Militärbefugnisgesetz geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Militärbefugnisgesetz, BGBl. I Nr. 86/2000, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 11 Abs. 1 lautet:
„(1) Militärische Organe im Wachdienst dürfen Personen vorläufig festnehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Personen einen Angriff gegen militärische Rechtsgüter ausführen oder unmittelbar vorher ausgeführt haben, der den Verdacht einer mit gerichtlicher Strafe bedrohten Handlung begründet, für deren Verfolgung der Gerichtshof erster Instanz zuständig ist.“
2. Dem § 11 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Bei einer Festnahme ist besonders darauf zu achten, dass Eingriffe in die Rechtssphäre des Betroffenen die Verhältnismäßigkeit wahren.“
3. § 11 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Festgenommene ist unverzüglich zu überstellen
- 1. im Fall des Abs. 1 dem zur Verfolgung der gerichtlich strafbaren Handlung zuständigen Gerichtshof erster Instanz oder
- 2. im Fall des Abs. 2 der für das Verwaltungsstrafverfahren in erster Instanz zuständigen Behörde.
Im Falle des Abs. 1 ist vor einer solchen Überstellung unverzüglich der Staatsanwalt zu verständigen. Erklärt dieser, dass er keinen Antrag auf Verhängung der Untersuchungshaft stellen werde, so ist der Festgenommene sogleich freizulassen. In allen Fällen ist der Festgenommene unverzüglich freizulassen, wenn der Grund der Festnahme schon vor der Überstellung wegfällt. Er darf durch militärische Organe in keinem Fall länger als 24 Stunden festgehalten werden.“
4. § 22 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“
5. § 22 Abs. 4 Z 3 lautet:
- „3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, dringend erforderlich ist und sonst die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“
6. § 22 Abs. 5 Z 3 lautet:
- „3. für Zwecke der nachrichtendienstlichen Aufklärung, wenn dies im Interesse der nationalen Sicherheit, insbesondere der Gewährleistung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, unerlässlich ist und sonst in größerem Umfang die Aufgabenerfüllung der Aufklärung verhindert oder erheblich behindert wäre.“
7. § 22 Abs. 8 lautet:
„(8) Vor einer Datenermittlung nach den Abs. 3 bis 7 haben militärische Organe und Dienststellen nach Abs. 1 unverzüglich den Bundesminister für Landesverteidigung und den Rechtsschutzbeauftragten zu verständigen. Eine solche Ermittlung darf erst nach Vorliegen einer entsprechenden Äußerung des Rechtsschutzbeauftragten gegenüber den militärischen Organen und Dienststellen nach Abs. 1 oder nach Ablauf von drei Tagen nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden. Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung unverzüglich über eine allfällige Äußerung zu verständigen. Die Ermittlung darf jedoch sofort nach Verständigung des Rechtsschutzbeauftragten begonnen werden, wenn bei weiterem Zuwarten ein nicht wieder gutzumachender, schwerer Schaden für die nationale Sicherheit, insbesondere die Einsatzbereitschaft des Bundesheeres, oder die Sicherheit von Menschen eintreten würde.“
8. Im § 57 Abs. 3 werden der erste und zweite Satz durch folgenden Satz ersetzt:
„Der Rechtsschutzbeauftragte unterliegt der Amtsverschwiegenheit.“
9. § 57 Abs. 5 erster Satz lautet:
„Der Rechtsschutzbeauftragte hat dem Bundesminister für Landesverteidigung jährlich einen Bericht über seine Tätigkeit zu erstatten.“
10. Dem § 61 Abs. 1c wird folgender Abs. 1d angefügt:
„(1d) § 11 Abs. 1, 4 und 5, § 22 Abs. 3 bis 5 und 8 sowie § 57 Abs. 3 und 5, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 133/2004, treten mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“
Fischer
Schüssel
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