117. Bundesverfassungsgesetz über Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik
Der Nationalrat hat beschlossen:
Begriffsbestimmungen
§ 1. Im Sinne dieses Bundesverfassungsgesetzes sind
- 1. Staatsgrenze: die Staatsgrenze zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik
- 2. Anlage: eine der Anlagen 1 bis 10 zum Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik vom 26. Oktober 2001 über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze.
Änderungen des Verlaufes der Staatsgrenze in den Sektionen II, III, IV, VI und X
§ 2. (1) Der Verlauf der Staatsgrenze wird bestimmt
- 1. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/38-03 bis zum Grenzzeichen II/38-05 - Wirtschaftsobjekt (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Predni Vyton, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 1;
- 2. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/40-6 bis zum Grenzzeichen II/40-8 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 2;
- 3. in der Sektion II vom Grenzzeichen II/44-2 bis zum Grenzzeichen II/44-4 - Freibach (österreichische Gemeinde Schönegg, politischer Bezirk Rohrbach, einerseits und tschechische Gemeinde Loucovice, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 3;
- 4. in der Sektion III vom Grenzzeichenpaar III/35 bis zum Grenzzeichenpaar III/37-5 - Maltsch (österreichische Gemeinde Leopoldschlag, politischer Bezirk Freistadt, einerseits und tschechische Gemeinde Dolni Dvoriste, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 4;
- 5. in der Sektion IV vom Grenzzeichen IV/13-04 bis zum Grenzzeichen IV/14-1 - Ascherbach (österreichische Gemeinde St. Martin, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Phorska Ves, Bezirk Cesky Krumlov, andererseits) durch die Anlage 5;
- 6. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/27-2 bis zum Grenzzeichen VI/27-7 - Neumühlbach (österreichische Gemeinde Haugschlag, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Straz nad Nezarkou, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) durch die Anlage 6;
- 7. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/33-06 bis zum Grenzzeichen VI/34-05 - Grenzbach (österreichische Gemeinde Haugschlag, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nova Bystrice, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) durch die Anlage 7;
- 8. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/47-5 bis zum Grenzzeichen VI/48-4 und vom Grenzzeichen VI/49-04 bis zum Grenzzeichen VI/49-4 - gemeinsamer Grenzweg (österreichische Gemeinde Reingers, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Nova Bystrice, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) durch die Anlage 8;
- 9. in der Sektion VI vom Grenzzeichen VI/51 bis zum Grenzzeichen VI/52-3 - Braunschlägerbach (österreichische Gemeinde Reingers, politischer Bezirk Gmünd, einerseits und tschechische Gemeinde Stare Mesto pod Landstejnem, Bezirk Jindrichuv Hradec, andererseits) durch die Anlage 9;
- 10. in der Sektion X vom Grenzzeichen X/27-1 bis zum Grenzzeichen X/27-2 - gemeinsamer Grenzweg (österreichische Gemeinde Bernhardsthal, politischer Bezirk Mistelbach, einerseits und tschechische Gemeinde Valtice, Bezirk Breclav, andererseits) durch die Anlage 10;
(2) Spätere Veränderungen der Lage der in den Anlagen genannten Grenzgewässer und Grenzgräben haben auf den Verlauf der Staatsgrenze keinen Einfluss.
In-Kraft-Treten und Vollziehung
§ 3. (1) Dieses Bundesverfassungsgesetz tritt - vorbehaltlich der zur Wirksamkeit seines § 2 erforderlichen übereinstimmenden Verfassungsgesetze der Länder Oberösterreich und Niederösterreich - zum gleichen Zeitpunkt in Kraft wie der Vertrag zwischen der Republik Österreich und der Tschechischen Republik über Änderungen des Verlaufes der gemeinsamen Staatsgrenze vom 26. Oktober 2001.
(2) Mit der Vollziehung dieses Bundesverfassungsgesetzes ist die Bundesregierung betraut.
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