96. Bundesgesetz, mit dem das Universitätsgesetz 2002 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Universitätsgesetz 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 21/2004, wird wie folgt geändert:
1. Im Inhaltsverzeichnis wird nach § 13 eingefügt: „§ 13a. Schlichtungskommission“.
2. § 13 Abs. 1 und 2 lauten:
„(1) Die Leistungsvereinbarung ist ein öffentlich-rechtlicher Vertrag. Sie ist zwischen den einzelnen Universitäten und dem Bund im Rahmen der Gesetze für jeweils drei Jahre abzuschließen.
(2) Inhalt der Leistungsvereinbarung ist insbesondere:
- 1. die von der Universität zu erbringenden Leistungen, die entsprechend den Zielen, leitenden Grundsätzen und Aufgaben der Universität in folgenden Bereichen festzulegen sind:
- a) strategische Ziele, Profilbildung, Universitäts- und Personalentwicklung:
Die langfristigen und die innerhalb der Leistungsvereinbarungsperiode zu erreichenden Ziele sind festzulegen. Die Universität hat ihre besonderen Schwerpunkte und Stärken und den daraus abgeleiteten und zur Zielerreichung vorgesehenen Ressourceneinsatz bekannt zu geben. Es ist anzugeben, welche Fördermaßnahmen und Anreize zur Erreichung der Ziele in der Personalentwicklung erforderlich sind und welche Beiträge die Angehörigen der Universität leisten sollen.
- b) Forschung sowie Entwicklung und Erschließung der Künste:
Die Universität hat insbesondere die geplanten und die weiterzuführenden Forschungsprojekte und Forschungsprogramme sowie die Vorhaben zur Entwicklung und Erschließung der Künste bekannt zu geben.
- c) Studien und Weiterbildung:
Die Angaben zum Studienbetrieb und zu den Weiterbildungsaktivitäten sind durch entsprechende Statistiken über die quantitative Entwicklung in diesen Bereichen und mittels der Ergebnisse der Auswertung der Lehrveranstaltungsbeurteilungen nach Studien zu belegen. Auf dieser Basis sind die Vorhaben im Studien- und Weiterbildungsbereich sowie bei der Heranbildung von besonders qualifizierten Doktoranden und Postgraduierten zu bezeichnen und allfällige Änderungen der Lehr- und Lernorganisation zu definieren, mit denen den anzustrebenden Qualifikationsprofilen der Studierenden und der Forscherinnen und Forscher entsprochen werden soll.
- d) gesellschaftliche Zielsetzungen:
Die Universität hat ihren Beitrag zur Entwicklung der Gesellschaft zu formulieren. Dazu zählen unter anderem Maßnahmen zur Erhöhung des Frauenanteils in leitenden Funktionen der Universität, Angebote für berufstätige Studierende, der Ausbau von gesellschaftlich relevanten Kunst-, Kultur- und Forschungsbereichen sowie der Wissens- und Technologietransfer.
- e) Erhöhung der Internationalität und Mobilität:
Aktivitäten und Vorhaben in diesem Bereich beziehen sich insbesondere auf mehrjährige internationale Kooperationen mit Universitäten, mit anderen Forschungseinrichtungen und Institutionen aus dem Kunst- und Kulturbereich, auf gemeinsame Studien- und Austauschprogramme für Studierende, für das wissenschaftliche und künstlerische Personal sowie auf die Erhöhung des Anteils der ausländischen Studierenden und Postgraduierten.
- f) interuniversitäre Kooperationen:
Die Universität hat ihre Aktivitäten zur gemeinsamen Nutzung von Organisationseinheiten und Leistungsangeboten mit anderen Universitäten zu bestimmen. Dabei sind Informationen über die Bereiche, das Ausmaß und die Auswirkungen der Kooperationen mit anderen österreichischen Universitäten zu liefern.
- 2. die Leistungsverpflichtung des Bundes: Zuteilung des Grundbudgets, unter Berücksichtigung der Kriterien für das Grundbudget;
- 3. Inhalt, Ausmaß und Umfang der Ziele sowie Zeitpunkt der Zielerreichung;
- 4. Aufteilung der Zuweisung des Grundbudgets auf das Budgetjahr;
- 5. Maßnahmen im Falle der Nichterfüllung der Leistungsvereinbarung;
- 6. Berichtswesen und Rechenschaftslegung.“
3. Dem § 13 Abs. 3 werden die beiden folgenden Sätze angefügt:
„Kommt es zu keiner einvernehmlichen Abänderung kann die Schlichtungskommission (§ 13a) angerufen werden. Liegt eine gravierende Veränderung der zugrunde liegenden Rahmenbedingungen vor, hat die Schlichtungskommission unter sinngemäßer Anwendung des Abs. 8 eine abgeänderte Leistungsvereinbarung zu erlassen.“
4. § 13 Abs. 8 lautet:
„(8) Kommt eine Leistungsvereinbarung nicht rechtzeitig zustande, bestimmt die Schlichtungskommission (§ 13a) auf Antrag der Bundesministerin oder des Bundesministers oder der betreffenden Universität im Rahmen der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes unter Abwägung der wechselseitigen Interessen und auf der Grundlage des bisherigen Verhandlungsstandes den Inhalt der Leistungsvereinbarung durch Bescheid. Bis zur Rechtskraft dieses Bescheides gilt die Leistungsvereinbarung der vorhergehenden Leistungsperiode provisorisch weiter. Der Bescheid der Schlichtungskommission ersetzt die zu treffende Vereinbarung. Er steht dem späteren einvernehmlichen Abschluss einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 nicht entgegen und tritt mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung außer Kraft.“
5. § 13 Abs. 9 lautet:
„(9) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag jener Universität, die Vertragspartner einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 ist, durch Bescheid die Gültigkeit oder allfällige Ungültigkeit dieser Leistungsvereinbarung fest. Dies gilt nicht für jene Leistungsvereinbarungen, die durch Bescheid der Schlichtungskommission errichtet wurden. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
6. Dem § 13 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Die Bundesministerin oder der Bundesminister stellt von Amts wegen oder auf Antrag bescheidmäßig die aus einer Leistungsvereinbarung nach Abs. 1 oder Abs. 8 folgenden Verpflichtungen fest. Die Universität hat in diesem Verfahren Parteistellung sowie das Recht, gegen den das Verfahren abschließenden Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof Beschwerde zu führen.“
7. Nach dem § 13 wird der folgende § 13a samt Überschrift eingefügt:
„Schlichtungskommission
§ 13a. (1) Zur Entscheidung über Anträge nach § 13 Abs. 8 ist eine Schlichtungskommission beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu errichten.
(2) Die Schlichtungskommission besteht aus einer Richterin oder einem Richter des Aktivstands als Vorsitzender oder Vorsitzendem und vier Beisitzern. Die oder der Vorsitzende und eine Stellvertreterin oder ein Stellvertreter für den Fall der Verhinderung sind von der Bundesministerin oder dem Bundesminister auf Vorschlag der Präsidentin oder des Präsidenten des Obersten Gerichtshofes für die Dauer einer Funktionsperiode von fünf Jahren zu bestellen. Eine Wiederbestellung ist zulässig. Je zwei Beisitzer werden im Einzelfall vom Rektorat im Einvernehmen mit dem Universitätsrat der beteiligten Universität und von der Bundesministerin oder dem Bundesminister über Aufforderung der oder des Vorsitzenden für die Dauer des laufenden Verfahrens entsendet. Die Schlichtungskommission ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder anwesend sind. Sie fasst ihre Beschlüsse mit Stimmenmehrheit; eine Stimmenthaltung ist nicht zulässig.
(3) Die Beisitzer müssen eine entsprechende Tätigkeit in der wissenschaftlichen Lehre und Forschung oder im Universitätsmanagement aufweisen, die zur sachkundigen Beurteilung von Fragen der Steuerung und Finanzierung von Universitäten qualifiziert. Die Mitglieder der Schlichtungskommission dürfen keine Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des für die Angelegenheiten der Universitäten zuständigen Bundesministeriums und keine Universitätsangehörigen gemäß § 94 der beteiligten Universität sein. Sie dürfen nicht Mitglieder der Bundesregierung oder einer Landesregierung, Mitglieder des Nationalrats, des Bundesrats oder eines sonstigen allgemeinen Vertretungskörpers und Funktionäre einer politischen Partei sowie Personen, die eine dieser Funktionen in den letzten vier Jahren ausgeübt haben, sein. Ferner müssen sie die Gewähr der Unabhängigkeit und Unparteilichkeit gegenüber den Parteien des Verfahrens erfüllen.
(4) Die Schlichtungskommission hat auf das Verfahren das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 anzuwenden, sofern dieses Bundesgesetz nicht anderes anordnet. Der Schlichtungskommission sind von den Parteien alle sachdienlichen Informationen zugänglich zu machen. Sie kann ferner bei Bedarf geeignete Personen als Sachverständige heranziehen. Im Übrigen ist die Geschäftsordnung der Schlichtungskommission von der Bundesministerin oder vom Bundesminister nach Anhörung der oder des Vorsitzenden durch Verordnung zu regeln. Vor der Erlassung eines Bescheides hat die Schlichtungskommission auf den Abschluss oder die einvernehmliche Abänderung einer Leistungsvereinbarung innerhalb einer vierwöchigen Frist ab Antragstellung hinzuwirken.
(5) Die Bundesministerin oder der Bundesminister hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden oder deren Stellvertreter mit Bescheid des Amtes zu entheben, wenn sich ergibt, dass die Voraussetzungen für die Bestellung nicht gegeben waren oder sie sich einer groben Verletzung oder dauernden Vernachlässigung ihrer Amtspflichten schuldig gemacht haben. Wird die Vorsitzende oder der Vorsitzende enthoben, ist die Stellvertreterin oder der Stellvertreter für die Dauer der laufenden Verfahren heranzuziehen, bis eine neue Vorsitzende oder ein neuer Vorsitzender bestellt wird.
(6) Die Mitglieder der Schlichtungskommission sind in Ausübung ihres Amtes unabhängig und an keine Weisungen gebunden. Entscheidungen der Schlichtungskommission unterliegen weder der Aufhebung noch der Abänderung im Verwaltungsweg. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung des Verwaltungsgerichtshofes durch jede der beiden Parteien zulässig.
(7) Die Mitglieder der Schlichtungskommission haben Anspruch auf Ersatz der angemessenen Reisekosten und Barauslagen sowie auf eine dem Zeit- und Arbeitsaufwand entsprechende Vergütung, die von der Bundesministerin oder vom Bundesminister durch Verordnung unter Bedachtnahme auf die Bedeutung und den Umfang der zu besorgenden Aufgaben festzusetzen ist.“
8. Nach § 31 Abs. 3 wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) Die Universitätskliniken und Klinischen Institute können in „Klinische Abteilungen“ gegliedert werden. In diesem Fall obliegt der Leiterin oder dem Leiter der Klinischen Abteilung die Verantwortung für die zu erfüllenden ärztlichen Aufgaben gemäß § 7a Abs. 1 Krankenanstaltengesetz.“
9. § 32 Abs. 1 erster Satz lautet:
„Zur Leiterin oder zum Leiter einer Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung einer Medizinischen Universität, die gleichzeitig die Funktion einer Krankenabteilung oder einer gleichzuwertenden Einrichtung einer öffentlichen Krankenanstalt (§ 7 Abs. 4 und § 7a Krankenanstaltengesetz) hat, darf nur eine Universitätsprofessorin oder ein Universitätsprofessor mit einschlägiger Facharzt- oder Zahnarztqualifikation bestellt werden.“
10. § 32 Abs. 2 lautet:
„(2) Die Bestellung zur Leiterin oder zum Leiter sowie zur Stellvertreterin oder zum Stellvertreter der Leiterin oder des Leiters einer im Abs. 1 genannten Organisationseinheit oder einer Klinischen Abteilung hat zunächst zeitlich befristet zu erfolgen.“
11. § 92 Abs. 1 Z 3 lautet:
- „3. ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2, deren dort zuletzt besuchte Universität mit der österreichischen Universität bzw. mit österreichischen Universitäten ein universitäres Partnerschaftsabkommen abgeschlossen hat, welches auch den gegenseitigen Erlass des Studienbeitrages vorsieht, sowie ordentlichen ausländischen Studierenden gemäß § 91 Abs. 2 aus den am wenigsten entwickelten Ländern, wobei diese Länder durch Verordnung der Bundesministerin oder des Bundesministers festzulegen sind;“.
12. § 94 Abs. 1 Z 3 entfällt; in § 94 Abs. 3 Z 5 wird der Punkt durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 6 wird angefügt:
- „6. die Ärztinnen und Ärzte in Facharztausbildung.“
13. In § 122 Abs. 2 Z 5 wird nach dem Wort „KUOG“ die Wortfolge „und Ärztinnen und Ärzte in Ausbildung zur Fachärztin oder zum Facharzt gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten)“ eingefügt; in § 122 Abs. 2 Z 9 und Z 10 wird jeweils die Wortfolge „Forschungsstipendiatinnen und Forschungsstipendiaten gemäß § 96“ durch die Wortfolge „wissenschaftlichen und künstlerischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Forschungs-, Kunst- und Lehrbetrieb gemäß § 100“ ersetzt; in § 122 Abs. 2 Z 11 werden die Wortfolge „gemäß § 33 Abs. 1 Z 3 UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 3 UOG 1993 oder gemäß § 33 Abs. 1 Z 1 UOG 1993 in Verbindung mit § 19 Abs. 2 Z 1 lit. f UOG 1993 (Universitätsassistenten) gelten“ durch die Wortfolge „gelten, soweit sie nicht unter Z 5 oder Z 9 fallen,“ und das Zitat „§ 94 Abs. 1 Z 3“ durch das Zitat „§ 94 Abs. 3 Z 6“ ersetzt.“
14. § 135 Abs. 3 zweiter Satz lautet:
„Die Ärztinnen und Ärzte gemäß § 94 Abs. 3 Z 5 und Z 6 sind zum Betriebsrat für das wissenschaftliche und künstlerische Personal aktiv und passiv wahlberechtigt.“
15. § 141 Abs. 3 letzter Satz entfällt und dem § 141 wird folgender Abs. 7 angefügt:
„(7) Für die erste Leistungsperiode (§ 121 Abs. 17) ist § 13 Abs. 8 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der auf die Universität entfallende Anteil des Globalbetrages gemäß § 141 Abs. 1 und 2 abzüglich des Teilbetrags für das formelgebundene Budget bis zur Rechtskraft des Bescheides als provisorisches Grundbudget der Universität gilt.“
16. Dem § 143 wird folgender Abs. 10 angefügt:
„(10) Das Inhaltsverzeichnis, § 13 Abs. 1 bis 3 und Abs. 8 bis 10, § 13a, § 31 Abs. 4, § 32 Abs. 1 erster Satz und Abs. 2, § 94 Abs. 1 und 3, § 122 Abs. 2 Z 5, 9, 10 und 11, § 135 Abs. 3 sowie § 141 Abs. 3 und 7 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 96/2004 treten mit 1. Oktober 2004 in Kraft.“
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