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BGBl I 76/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

76. Bundesgesetz: Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes
(NR: GP XXII IA 386/A AB 527 S. 66 . BR: 7060 AB 7078 S. 711.)

76. Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Änderung des Bundes-Personalvertretungsgesetzes

Das Bundes-Personalvertretungsgesetz, BGBl. Nr. 133/1967, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 130/2003, wird wie folgt geändert:

1. Im § 1 Abs. 2 wird am Ende der Z 3 der Punkt durch einen Beistrich ersetzt und folgende Z 4 angefügt:

  1. „4. Landeslehrer an den Akademien nach dem Akademien-Studiengesetz 1999, BGBl. I Nr. 94/1999.“

2. § 11 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. 7. beim Bundesministerium für Finanzen fünf, und zwar je einer für die Bediensteten der der Steuer- und Zollkoordination unterstehenden Dienststellen in der
    1. a) Region Wien,
    1. b) Region Ost (Burgenland und Niederösterreich),
    1. c) Region Süd (Kärnten und Steiermark),
    1. d) Region Mitte (Salzburg und Oberösterreich),
    1. e) Region West (Vorarlberg und Tirol).“

3. Im § 11 Abs. 1 Z 10 wird der Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und“ durch den Ausdruck „des Kommandos Einsatzunterstützung und seiner nachgeordneten Dienststellen,“ersetzt.

4. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d lautet:

  1. „d) die beim Bundesministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur und den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Bildung und Kultur verwendeten Bundesbediensteten, ausgenommen die an Schulen und Schülerheimen verwendeten Bundeslehrer und Bundeserzieher, sowie Beamte an den Bundesmuseen und der Nationalbibliothek“

5. § 13 Abs. 1 Z 3 lit. f lautet:

  1. „f) Bedienstete der Ämter der Universitäten mit Ausnahme der Universitätslehrerinnen und Universitätslehrer, Bedienstete an den nachgeordneten Dienststellen im Bereich Wissenschaft sowie Bundesbedienstete an den wissenschaftlichen Anstalten (mit Ausnahme der Bundesmuseen und der Österreichischen Nationalbibliothek).“

6. § 13 Abs. 1 Z 4 entfällt.

7. Dem § 16 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Wenn es aus organisatorischen Gründen erforderlich ist, kann der Dienststellenausschuss für größere Dienststellen, vor allem für solche mit Aussenstellen, in sinngemäßer Anwendung der Abs. 1 bis 6 neben der Dienststellenwahlkommission auch Sprengelwahlkommissionen bestellen. § 23 Abs. 3 ist anzuwenden. Für Bundesbedienstete, die nicht an einer Dienststelle des Bundes verwendet werden und nur für die Wahl des Zentralausschusses wahlberechtigt sind, können Sprengelwahlkommissionen an der Einrichtung, der sie zur dauernden Dienstleistung zugewiesen sind, bestellt werden.“

8. § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz lautet:

„Die Wahlvorschläge dürfen nicht mehr Bewerber (Kandidaten) als die vierfache Anzahl der bei der Wahl zu vergebenden Mandate enthalten. Enthält der Wahlvorschlag mehr Kandidaten, so gelten jene, die die vierfache Zahl der zu vergebenden Mandate überschreiten, als nicht angeführt.“

9. Nach § 44 wird folgender § 44a samt Überschrift eingefügt:

„Gleichbehandlung

§ 44a. Die in diesem Bundesgesetz verwendeten personenbezogenen Ausdrücke umfassen Frauen und Männer gleichermaßen.“

10. Dem § 45 werden folgende Abs. 24 und 25 angefügt:

„(24) § 11 Abs. 1 Z 7 und die Aufhebung des § 13 Abs. 1 Z 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft. Die in diesem Zeitpunkt bestehenden Organe der Personalvertretung für die Bediensteten der Finanzverwaltung haben ihre Tätigkeit bis zum Ablauf der gesetzlichen Tätigkeitsdauer der Personalvertretungsorgane nach diesem Bundesgesetz weiterhin auszuüben. Ihre Rechte und Pflichten bestimmen sich nach diesem Bundesgesetz. § 1 Abs. 2 Z 4, § 11 Abs. 1, § 13 Abs. 1 Z 3 lit. d und f, § 16 Abs. 7, § 20 Abs. 3 zweiter und dritter Satz und § 44a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 76/2004 ist erstmals auf die Vorbereitung und Durchführung der Wahl für die nächste gesetzliche Tätigkeitsperiode anzuwenden.

(25) § 29 Abs. 2 lit. a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 130/2003 tritt mit 1. Mai 2004 in Kraft.“

11. Dem § 45 wird folgender § 46 samt Überschrift angefügt:

„Verweisungen auf andere Bundesgesetze

§ 46. Soweit in diesem Bundesgesetz auf andere Bundesgesetze verwiesen wird und nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, sind diese Bundesgesetze in der jeweils geltenden Fassung anzuwenden.“

Fischer

Schüssel

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