31. Bundesgesetz, mit dem das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherungsgesetz 1994, BGBl. Nr. 651, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 76/2002, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Abs. 2 entfallen die Worte „beim Zollamt“.
2. In § 3 Abs. 1 wird der Ausdruck „Multilaterale Garantieabkommen zwischen den Nationalen Versicherungsbüros vom 15. März 1991 (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften Nr. L 177, Seite 27)“ durch den Ausdruck „Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23,“ ersetzt.
3. In § 3 Abs. 2 wird der Ausdruck „Multilateralen Garantieabkommens zwischen den Nationalen Versicherungsbüros“ durch den Ausdruck „in Abs. 1 genannten Übereinkommens“ ersetzt.
4. § 22 Abs. 2 und 3 entfällt.
5. § 31b Abs. 4 lautet:
„(4) Der Fachverband der Versicherungsunternehmen hat den Abschluss einer Grenzversicherung für ein Fahrzeug, das in einem anderen Vertragsstaat seinen gewöhnlichen Standort hat, auf das jedoch das Übereinkommen zwischen den nationalen Versicherungsbüros der Mitgliedstaaten des Europäischen Wirtschaftsraums und anderen assoziierten Staaten vom 30. Mai 2002, ABl. Nr. L 192 vom 31. Juli 2003, S. 23, nicht anzuwenden ist, die Nummer der Polizze und die Geltungsdauer unverzüglich der Auskunftsstelle in diesem Vertragsstaat mitzuteilen.“
6. In § 38 entfällt der Ausdruck „§ 22 Abs. 2 und 3“.
7. An § 34b wird folgender Abs. 4 angefügt:
„(4) § 1 Abs. 2, § 22, § 31b Abs. 4 und § 38 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 31/2004 treten mit 1. Mai 2004 in Kraft und sind auf Versicherungsverträge anzuwenden, die nach dem 30. April 2004 abgeschlossen werden.“
Klestil
Schüssel
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