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BGBl I 25/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

25. Kundmachung: Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof

25. Kundmachung des Bundeskanzlers über die Aufhebung von Bestimmungen des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, durch den Verfassungsgerichtshof

Gemäß Art. 140 Abs. 5 und 6 B-VG und gemäß §§ 64 Abs. 2 und 65 des Verfassungsgerichtshofgesetzes 1953, BGBl. Nr. 85, wird kundgemacht:

(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 10. März 2004, G 140, 141/03-21, dem Bundeskanzler zugestellt am 6. April 2004, die §§ 3, 4 und 9 des Bundesgesetzes, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Art. 9 des Energieliberalisierungsgesetzes, BGBl. I Nr. 121/2000, als verfassungswidrig aufgehoben.

(2) Die Aufhebung tritt mit Ablauf des 30. Juni 2005 in Kraft.

(3) Frühere gesetzliche Bestimmungen treten nicht wieder in Kraft.

Schüssel

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