3. Bundesgesetz, mit dem das Weingesetz 1999 geändert wird
Der Nationalrat hat beschlossen:
Das Weingesetz 1999, BGBl I Nr. 141, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 110/2002, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 lautet:
„(4) Wer beabsichtigt, gewerbsmäßig in erster Vertriebsstufe Weinbehandlungsmittel in Verkehr zu bringen, hat dem Bundesamt für Weinbau oder der Höheren Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein- und Obstbau eine Probe des Weinbehandlungsmittels in Originalpackung samt Produktbeschreibung vorzulegen. Über die gemeldeten Weinbehandlungsmittel ist an beiden Bundesämtern ein übereinstimmendes Verzeichnis zu führen und öffentlich zugänglich zu machen. Bei Weinbehandlungsmitteln, die bereits verzeichnet worden sind, ist eine weitere Meldung nicht erforderlich. Weinbehandlungsmittel können bis zum 31. Dezember 2004 ohne eine derartige Meldung in Verkehr gebracht werden.“
2. In § 10 Abs. 2 entfällt der Klammerausdruck „(StPNr.)“.
3. § 12 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Die Abgabe einer Absichtsmeldung ist unzulässig, wenn die gemäß Abs. 9 vorgeschriebene Verwaltungsabgabe für die Lesegutkontrolle im vorhergehenden Jahr trotz zweimaliger Mahnung nicht entrichtet worden ist.“
4. § 12 Abs. 6 zweiter Halbsatz entfällt.
5. § 12 Abs. 8 lautet:
„(8) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat - unter Bedachtnahme auf Umfang und räumliches Ausmaß der Weinerzeugung sowie auf Notwendigkeit, Zweckdienlichkeit und kostensparenden Einsatz der Organe der Weinaufsicht - durch Verordnung jene Gemeinden zu bestimmen, in deren Bereich das Lesegut von Prädikatsweinen zum Zwecke der Prüfung auf Qualität und Menge vorzuführen ist (Vorführgemeinden). Er hat weiters durch Verordnung die näheren Örtlichkeiten für das Vorführen, den Beginn und das Ende des Vorführzeitraumes sowie einen Mindestbetrag für die Verwaltungsabgabe gemäß Absatz 9 festzulegen.“
6. In § 16 Abs. 1, 3, 5 und 6 wird die Wortfolge „Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft“ durch das Wort „Bundeskellereiinspektion“ in der jeweils grammatikalisch zutreffenden Form ersetzt und § 16 wird folgender Abs. 8 angefügt:
„(8) Im Zuge der Bewilligung von neuen Großversuchen sind die Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs und die Wirtschaftskammer Österreich zu hören."
7. In § 17 Abs. 2 wird der Verweis „§ 3 Abs. 1, 3 und 4“ durch den Verweis „§ 3 Abs. 1 und 3“ ersetzt.
8. § 20 werden folgende Abs. 3 und 4 angefügt:
„(3) Erzeugnisse dürfen weiters nicht mit Angaben von Wirkungen oder Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, welche die Erzeugnisse nicht besitzen. Darüber hinaus dürfen Erzeugnisse nicht mit Hinweisen auf besondere Eigenschaften in Verkehr gebracht werden, obwohl ohnedies alle vergleichbaren Erzeugnisse dieselben Eigenschaften besitzen.
(4) Bestehen Zweifel, ob die Etikettierung von Erzeugnissen den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft für Wein oder diesem Gesetz entsprechen, hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft auf Antrag der Bundeskellereiinspektion, einer Bezirksverwaltungsbehörde oder des für die Etikettierung Verantwortlichen unter Vorlage von drei Originaletiketten innerhalb von sechs Wochen ein Feststellungsverfahren durchzuführen. Der für die Etikettierung Verantwortliche hat gegebenenfalls die Richtigkeit der zur Bezeichnung verwendeten Angaben nachzuweisen.“
9. § 21 Abs. 3 Z 1 lit. e lautet:
- „e) Thermenregion:
- )
10. § 21 Abs. 3 Z 1 lit. g lautet:
- „g) Kamptal:
- )
11. § 21 Abs. 3 Z 1 lit. i lautet:
- „i) Traisental:
- )
12. § 27 Abs. 1 lautet:
„(1) Bei Erzeugnissen sind Angaben nicht zulässig, sofern sie geeignet sind, den Verbraucher irre zu führen oder sich auf eine konkrete Krankheit beziehen.“
13. In § 31 Abs. 4 dritter Satz entfällt der zweite Halbsatz; § 31 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einreichung eines Antrages auf Erteilung der staatlichen Prüfnummer ist unzulässig, solange ein nach Abs. 12 vorgeschriebenes Entgelt innerhalb einer Frist von vier Wochen ab Vorschreibung noch nicht entrichtet worden ist.“
14. In § 31entfällt Abs.12; die Abs. 13 bis 17 erhalten die Bezeichnungen „(12)“ bis „(16)“.
15. § 32 erhält die Absatzbezeichnung „(1)“; § 32 wird folgender Abs. 2 angefügt:
„(2) In einer gemeinsamen automationsunterstützten Weindatenbank sind bis 31. Dezember 2004 die von Bundesbehörden, Landesbehörden oder beauftragten Unternehmen ermittelten weinrelevanten Daten zur gemeinsamen Nutzung einzutragen und regelmäßig zu aktualisieren.“
16. In § 34 wird das Zitat „2238/93“ durch das Zitat „884/2001“ ersetzt.
17. § 36 Abs. 3 erster Satz lautet:
„Banderolen dürfen nur von Betrieben ausgegeben werden, denen hiefür vom Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nach dem Bundesvergabegesetz 2002 der Zuschlag erteilt wurde.“
18. § 42 Abs. 2 zweiter Satz lautet:
„Die Bezeichnung „aromatisiertes obstweinhaltiges Getränk“ kann bei einem Gehalt an vorhandenem Alkohol bis zu 7,0% vol. durch die Bezeichnung „aromatisierter obstweinhaltiger Cocktail“, „aromatisierter Obstweincocktail“ oder „aromatisierter Fruchtweincocktail“ ersetzt werden.“
19. § 51 Abs. 1 wird folgende Z 6 angefügt:
- „6. die Einsichtnahme in Aufzeichnungen von Personen, die Etiketten, Banderolen, Formulare, Korke oder Behältnisse für Erzeugnisse, die diesem Gesetz unterliegen, herstellen oder diese Erzeugnisse transportieren.“
20. § 51 Abs. 6 lautet:
„(6) Die Bundeskellereiinspektion hat das AVG anzuwenden.“
21. § 51 Abs. 7 lautet:
„(7) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft ist die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde. Gegen Entscheidungen der Bundeskellereiinspektion gemäß § 16 kann Berufung an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erhoben werden.“
22. In § 52 Abs. 3 wird nach der Wortfolge „und in Geschäftsräumen von Personen gemäß § 51 Abs. 1 Z. 4“ die Wortfolge "und 6" eingefügt.
23. In § 57 Abs. 1 wird die Wortfolge „an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt“ durch die Wortfolge „an das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt (BAWB) oder an die Höhere Bundeslehranstalt und Bundesamt für Wein und Obstbau in Klosterneuburg (HBLA)“ ersetzt.
24. In § 57 Abs. 2 wird die Wortfolge „das Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt hat“ durch die Wortfolge „das BAWB und die HBLA haben“ ersetzt.
25. In § 57 Abs. 3 wird die Wortfolge „Dem Gutachten des Bundesamtes für Weinbau in Eisenstadt“ durch die Wortfolge „Den Gutachten“ ersetzt.
26. In § 57 Abs. 4 wird die Wortfolge „beim Bundesamt für Weinbau in Eisenstadt nach Bedarf“ durch die Wortfolge „beim BAWB und bei der HBLA“ ersetzt.
27. § 57 Abs. 5 lautet:
„(5) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat, hinsichtlich Z 4 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen, für die kommissionelle Sinnenprobe (Verkostung) durch Verordnung Durchführungsvorschriften zu erlassen, in denen insbesondere Folgendes vorzusehen ist:
- 1. Vorschriften über die Errichtung und die Zusammensetzung der Weinkostkommissionen, wobei vorzusehen ist, dass eine Verkostung die Anwesenheit des Vorsitzenden oder dessen Stellvertreters sowie von sechs Kostern voraussetzt;
- 2. die Voraussetzungen für die Bestellung und die Abberufung der Mitglieder der Weinkostkommissionen, insbesondere Kosterschulung und Kosterprüfung sowie Pflichten der Mitglieder, wobei bei der Bestellung der Präsidentenkonferenz der Landwirtschaftskammern Österreichs hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinbau und der Wirtschaftskammer Österreich hinsichtlich der Koster aus dem Bereich Weinhandel ein Vorschlagsrecht einzuräumen ist;
- 3. das Verfahren für die Einreichung, die Verkostung und die Beurteilung der Proben, wobei auf die Einheitlichkeit und Nachvollziehbarkeit der Entscheidungen abzustellen ist;
- 4. die Regelung des Aufwandersatzes für die Koster.“
28. In § 57 entfallen Abs. 6 bis 8. Abs. 9 bis 11 erhalten die Absatzbezeichnungen „(6)“ bis „(8)“.
29. § 58 samt Überschrift lautet:
"Entschädigung für entnommene Proben
§ 58. Für den zur amtlichen Untersuchung entnommenen Teil der Proben hat die Bundeskellereiinspektion nach Verständigung durch den Betroffenen eine Entschädigung zu leisten, deren Höhe sich nach dem Gestehungspreis richtet, den Verkaufspreis am Ort und zur Zeit der Probeentnahme jedoch nicht überschreiten darf. Die Entschädigung entfällt, wenn das beprobte Erzeugnis nicht den Bestimmungen dieses Gesetzes oder den Vorschriften der Europäischen Gemeinschaft über Wein entsprochen hat."
30. In § 59 Abs. 2 wird der Verweis „§ 57 Abs. 5 bis 8“ durch den Verweis „§ 57 Abs. 5“ ersetzt.
31. In § 66 Abs. 2 Z 2 wird nach dem Wort „zuwiderhandelt“ die Wortfolge „oder Weinbehandlungsmittel entgegen § 3 Abs. 4 in Verkehr bringt“ eingefügt.
32. In § 66 Abs. 2 erhalten die Z 9 bis 17 die Bezeichnungen „10“ bis „18“. Als neue Z 9 wird eingefügt:
- „9. Versuchswein entgegen den Bestimmungen des § 16 in Verkehr bringt,“
33. In § 66 Abs. 3 Z 1 wird die Wortfolge „§ 20 Abs. 1 und 2“ durch die Wortfolge „§ 20 Abs. 1, 2 und 3“ ersetzt.
34. § 66 Abs. 3 Z 3 lautet:
- „3. gegen die Bestimmungen des § 12 zuwiderhandelt,“
35. § 66 Abs. 3 Z 6 wird folgender Satz angefügt:
„oder die Banderole oder banderolenähnliche Zeichen entgegen § 36 zu anderen Zwecken als zum Zwecke der Täuschung verwendet,“
36. § 77 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom 9. November 1972, mit der eine Geschäftsordnung für Weinkostkommissionen erlassen wird, BGBl. Nr. 470/1972, wird aufgehoben."
37. § 79 samt Überschrift lautet:
"In-Kraft-Treten
§ 79. (1) § 66 Abs. 1, 2 und 4 in der Fassung BGBl. I Nr.108/2001 treten mit 1. Jänner 2002 in Kraft.
(2) § 12 Abs. 6 und 9, § 32 und § 36 Abs. 4 in der Fassung BGBl. I Nr.110/2002 treten mit 1. Jänner 2003 in Kraft.
(3) § 12 Abs. 8 in der Fassung BGBl. I Nr. 3/2004 tritt mit 1. Jänner 2004 in Kraft."
Klestil
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