536. Verordnung des Bundesministers für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über die Feststellung der Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz für das Kalenderjahr 2005
Auf Grund des § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 71/2003, wird verordnet:
Die Höhe der gemäß § 9 Abs. 2 des Behinderteneinstellungsgesetzes zu entrichtenden Ausgleichstaxe beträgt für das Kalenderjahr 2005 für jede einzelne Person, die zu beschäftigen wäre, monatlich 201 Euro.
Haupt
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)