525. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie ab 1. Jänner 2005 neu bestimmt wird
Auf Grund des § 22 Abs. 3 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird verordnet:
Die Höchstgrenze der durchschnittlichen Gesamtkostenbelastung für die Förderung von Ökoenergie, ausgenommen der aus Kleinwasserkraftanlagen erzeugten Energie, wird ab 1. Jänner 2005 mit 0,3 Cent/kWh neu bestimmt.
Bartenstein
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