vorheriges Dokument
nächstes Dokument

BGBl II 513/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

513. Verordnung: Bestimmung der Justizanstalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

513. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über die Bestimmung der Justizan­stalt Graz-Jakomini als Organisationseinheit, bei der die Flexibilisierungsklausel zur Anwendung gelangt

Auf Grund der §§ 17a und 17b des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 37/2004, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

1. Abschnitt

Anwendungsbereich

§ 1. Als Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes, BGBl. Nr. 213/1986, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 37/2004, bei der die Flexibilisierungsklausel nach Maßgabe der §§ 17a und 17b und der in dieser Verordnung enthaltenen Bestimmungen zur Anwendung gelangt, wird die Justizanstalt Graz-Jakomini bestimmt.

§ 2. Der Projektzeitraum beginnt am 1. Jänner 2005 und endet mit Ablauf vom 31. Dezember 2006.

§ 3. Soweit in dieser Verordnung personenbezogene Bezeichnungen nur in männlicher Form angeführt sind, beziehen sie sich auf Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.

Projektprogramm

§ 4. Ziel der Organisationseinheit ist es, unter Bedachtnahme auf die Grundsätze der Haushalts­führung gemäß § 2 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. die Projektpläne nach sachlichem Projektfortschritt und Ressourceneinsatz einzuhalten,
  1. 2. den Strafvollzug nach den Bestimmungen des Strafvollzugsgesetzes durchzuführen,
  1. 3. die Qualität des Vollzuges durch Verschiebung von Ressourcen aus dem administrativen in den Betreuungsbereich zu verbessern,
  1. 4. die Relation zwischen Ressourceneinsatz und Wirksamkeit im Dienstbetrieb zu verbessern.

§ 5. Zwecks Erreichung des Zieles gemäß § 4 hat die Organisationseinheit das in der Anlage enthaltene Projektprogramm zu erfüllen.

2. Abschnitt

Besondere Ermächtigungen und Regelungen im Projektzeitraum

§ 6. Die Organisationseinheit ist ermächtigt, während des Projektzeitraumes ihre Einnahmen nach Maßgabe des § 17a Abs. 2 bis 6 des Bundeshaushaltsgesetzes zur Bedeckung ihres Ausgabenbedarfes in Umsetzung des Projektprogramms zu verwenden, sofern der Bundesminister für Finanzen den Leiter der Organisationseinheit zu überplanmäßigen Ausgaben gemäß § 17a Abs. 3 des Bundeshaushaltsgesetzes ermächtigt.

§ 7. Abweichend von § 52 Abs. 2 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes darf die Organisations­einheit innerhalb des Projektzeitraumes Zahlungen nur bis zum 31. Dezember zu Lasten des jeweiligen Finanzjahres leisten.

Rücklagen

§ 8. (1) Der Bundesminister für Finanzen hat nach Maßgabe der Voraussetzungen des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaushaltsgesetzes

  1. 1. positive Unterschiedsbeträge im Bereich der Organisationseinheit einer Flexibilisierungs-Rücklage und
  1. 2. negative Unterschiedsbeträge im Bereich einer Organisationseinheit als Minus-Rücklage der Flexibilisierungs-Rücklage

für die Organisationseinheit zuzuführen.

(2) Eine weitere Rücklagenbildung auf Grund einer bundesfinanzgesetzlichen Ermächtigung oder gemäß § 53 des Bundeshaushaltsgesetzes darf mit Ausnahme des § 53 Abs. 2 nicht erfolgen.

§ 9. Der Bundesminister für Finanzen hat der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 6 des Bundeshaushaltsgesetzes nach Maßgabe ihres erforderlichen Bedarfes Beträge aus der zu ihren Gunsten gebildeten Flexibilisierungs-Rücklage bereitzustellen.

Positive Unterschiedsbeträge

§ 10. (1) Positive Unterschiedsbeträge sind nach Maßgabe des § 17a Abs. 4 und 5 des Bundeshaus­haltsgesetzes zu verwenden und aufzuteilen. Die Bundesministerin für Justiz hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen und nach Anhörung des Controlling-Beirates über die Aufteilung gemäß § 17a Abs. 5 vorletzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes und im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen gemäß § 17a Abs. 6 erster Satz des Bundeshaushaltsgesetzes bis zum 20. Jänner des jeweils folgenden Finanzjahres zu entscheiden. Vor dieser Entscheidung hat die Bundesministerin für Justiz mit dem Leiter der Organisationseinheit Verhandlungen über den Aufteilungsschlüssel zu führen.

(2) Der von der Organisationseinheit gemäß § 17a Abs. 5 letzter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes für Belohnungen oder Leistungsprämien an ihre am Erfolg beteiligten Bediensteten und für die Fortbildung ihrer Bediensteten zu verwendende Anteil am positiven Unterschiedsbetrag darf 25 vH dieses Betrages nicht übersteigen.

Negative Unterschiedsbeträge

§ 11. Negative Unterschiedsbeträge sind gemäß § 17a Abs. 4 und 5 erster bis dritter Satz des Bundeshaushaltsgesetzes zu bedecken und auszugleichen.

3. Abschnitt

Controlling-Beirat

§ 12. (1) Bei der Bundesministerin für Justiz ist ein Controlling-Beirat für die gemäß § 17a BHG bestimmten Organisationseinheiten im Bereich des Bundesministeriums für Justiz eingerichtet.

(2) Dem Controlling-Beirat gehören folgende, gemäß dem § 17a Abs. 7 Z 1 des Bundeshaushalts­gesetzes für den Zeitraum gemäß Abs. 1 zu bestellende Mitglieder an:

  1. 1. ein Vertreter der Bundesministerin für Justiz als Vorsitzender;
  1. 2. ein Vertreter des Bundesministers für Finanzen;
  1. 3. ein beratender, nicht stimmberechtigter Experte aus dem Bereich der Betriebswirtschaft.

(3) Für jedes Mitglied ist ein Ersatzmitglied zu bestellen, das seine Funktion jedoch nur in Abwesenheit des vertretenen Mitgliedes ausüben darf.

Geschäftsordnung

§ 13. Der Beirat gibt sich seine Geschäftsordnung, die der Genehmigung der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen bedarf und die insbesondere vorzusehen hat,

  1. 1. dass der Beirat beschlussfähig ist, wenn zumindest die Vertreter der Bundesministerin für Justiz und des Bundesministers für Finanzen anwesend sind;
  1. 2. unter welchen Bedingungen die Abwesenheit eines Mitgliedes als entschuldigt gilt und daher ein Ersatzmitglied zu laden ist;
  1. 3. unter welchen Voraussetzungen der Leiter der Organisationseinheit und der Vertreter des Dienststellenausschusses beizuziehen sind;
  1. 4. dass der Beirat mindestens einmal pro Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes zusammenzu­treten hat und
  1. 5. dass der Vorsitzende eine Tagesordnung zu erstellen und diese den einzelnen Mitgliedern gemeinsam mit den für die Beratung erforderlichen Unterlagen mindestens fünf Arbeitstage vor der Sitzung nachweislich zuzustellen hat.

Aufgaben

§ 14. Der Beirat hat insbesondere

  1. 1. am Budget- und Personalcontrolling für die Organisationseinheit gemäß § 15a des Bundeshaus­haltsgesetzes beratend mitzuwirken;
  1. 2. die Berichte gemäß § 15 zu prüfen, jeweils eine Stellungnahme dazu auszuarbeiten und diese gemeinsam mit dem Bericht unverzüglich der Bundesministerin für Justiz und die jeweilige Stellungnahme zeitgleich auch dem Leiter der Organisationseinheit zu übermitteln;
  1. 3. soweit erforderlich, innerhalb des Projektzeitraumes Empfehlungen zur Umsetzung des Projekt­programms auszuarbeiten und der Bundesministerin für Justiz sowie dem Leiter der Organisationseinheit vorzulegen;
  1. 4. zum Entwurf des Berichtes über die Erfolgskontrolle gemäß § 17a Abs. 8 des Bundeshaushalts­gesetzes eine Stellungnahme abzugeben; diese Stellungnahme ist dem Bericht anzuschließen.

Berichtspflichten der Organisationseinheit

§ 15. (1) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat

  1. 1. mindestens einmal im Kalendervierteljahr des Projektzeitraumes einen Bericht und
  1. 2. spätestens bis zum 30. Juni des dem Ende des Projektzeitraumes folgenden Finanzjahres einen Abschlussbericht

über die erfolgte Umsetzung des Projektprogramms vorzulegen.

(2) Die Berichte gemäß Abs. 1 haben insbesondere hinreichend detailliert auf das Projektprogramm, insbesondere auf die darin festgelegten Ziele, den Leistungskatalog, die Entwicklung der Einnahmen und Ausgaben sowie Planstellen einzugehen. Abweichungen vom Projektprogramm sind zu begründen.

(3) Berichte gemäß Abs. 1 Z 1 haben überdies eine Vorschau über die künftige Umsetzung des Projektprogramms zu beinhalten.

(4) Der Leiter der Organisationseinheit hat dem Beirat bei Bedarf auf dessen Verlangen innerhalb einer angemessenen Frist zusätzliche Berichte vorzulegen.

4. Abschnitt

Übergangs- und Schlussbestimmungen

§ 16. (1) Bei einem positiven Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes sind § 17b Abs. 2 des Bundeshaushaltsgesetzes und § 10 anzuwenden.

(2) Ein negativer Unterschiedsbetrag am Ende des Projektzeitraumes ist gemäß § 17b Abs. 1 des Bundeshaushaltsgesetzes von der Bundesministerin für Justiz zu bedecken.

§ 17. Die Verordnung tritt mit Wirksamkeit vom 1. Jänner 2005 in Kraft.

Anlage 1

Projektprogramm Gemäß § 17a Abs. 9 Z 3 des Bundeshaushaltsgesetzes 

Miklautsch

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)