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BGBl II 496/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

496. Verordnung: Niederlassungsverordnung 2005 - NLV 2005

496. Verordnung der Bundesregierung, mit der die Höchstzahlen der quotenpflichtigen Aufenthaltstitel für das Jahr 2005 festgelegt werden (Niederlassungsverordnung 2005 - NLV 2005)

Auf Grund des § 18 des Fremdengesetzes 1997 - FrG, BGBl. I Nr. 75, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 134/2002, wird im Einvernehmen mit dem Hauptausschuss des Nationalrates verordnet:

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 1. Im Jahr 2005 dürfen höchstens 7.500 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen gemäß § 18 Abs. 1, 1a und 4 FrG erteilt werden.

Befristet beschäftigte Fremde und Erntehelfer

§ 2. (1) Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 und Abs. 1a AuslBG bis zu 8.000 Beschäftigungsbewilligungen, mit denen ein Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder einer befristeten Zweckänderung verbunden ist, erteilt werden.

(2) Im Jahr 2005 dürfen auf Grund von Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 1a AuslBG bis zu 7.000 Beschäftigungsbewilligungen für Erntehelfer erteilt werden.

Quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen

§ 3. (1) Im Jahr 2005 dürfen im Burgenland höchstens 125 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 30 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 80 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(2) Im Jahr 2005 dürfen in Kärnten höchstens 200 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 5 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 90 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 5 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(3) Im Jahr 2005 dürfen in Niederösterreich höchstens 1075 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 200 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 40 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 750 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 85 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(4) Im Jahr 2005 dürfen in Oberösterreich höchstens 685 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 500 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(5) Im Jahr 2005 dürfen in Salzburg höchstens 390 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 300 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 25 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(6) Im Jahr 2005 dürfen in der Steiermark höchstens 660 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 150 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 460 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 40 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(7) Im Jahr 2005 dürfen in Tirol höchstens 530 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 100 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 400 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 20 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(8) Im Jahr 2005 dürfen in Vorarlberg höchstens 275 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 55 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 10 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 200 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 10 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

(9) Im Jahr 2005 dürfen in Wien höchstens 3.560 quotenpflichtige Niederlassungsbewilligungen erteilt werden, hievon

  1. 1. 600 Niederlassungsbewilligungen für unselbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte sowie für Ehegatten und minderjährige unverheiratete Kinder (Kernfamilie) von unselbständig oder selbständig erwerbstätigen Schlüsselkräften (§ 21 Abs. 1a FrG);
  1. 2. 60 Niederlassungsbewilligungen für selbständig erwerbstätige Schlüsselkräfte;
  1. 3. 2.680 Niederlassungsbewilligungen für Familienangehörige (§§ 20 Abs. 1 und 21 Abs. 3 FrG);
  1. 4. 220 Niederlassungsbewilligungen für Drittstaatsangehörige ohne Erwerbsabsicht.

In-Kraft-Treten

§ 4. Diese Verordnung tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.

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