468. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Gütegemeinschaft Wassertechnik (GWT) mit Sitz in 1045 Wien, Wiedner Hauptstraße 63, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten, Verfahren und Dienstleistungen in den Bereichen
Bereich ICS Titel der ICS-Klassifikation
1 23 FLUIDSYSTEME UND -BAUTEILE
gemäß dem in der Anlage spezifizierten Umfang.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung über die Akkreditierung der Gütegemeinschaft Wassertechnik, BGBl. II Nr. 86/2000, außer Kraft.
Anlage
Bereich
1 FLUIDSYSTEME UND -BAUTEILE
1.1 Geltungsbereich allgemein:
ICS1 | Titel der ICS-Klassifikation |
23.020.10 | Stationäre Behälter. Tanks |
23.040 | Rohre. Rohrzubehör. Rohrleitungen |
23.060 | Ventile. Armaturen |
23.080 | Pumpen |
23.100.40 | Rohre. Rohrleitungen. Kupplungen |
23.140 | Kompressoren. Pneumatische Maschinen |
29.130.20 | Kontroll- und Steuergeräte für Niederspannungen |
91.140.80 | Wasserentsorgungsanlagen |
Bartenstein
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)