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BGBl II 450/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

450. Verordnung: Änderung der Lehrberufsliste

450. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird

Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 240/2004, wird wie folgt geändert:

1. In der Anlage 1 werden entsprechend der alphabetischen Reihenfolge die nachfolgenden Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin, Drucktechnik, Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) und Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft samt Lehrzeit und Verwandtschaftsregelungen eingefügt.

    

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

3

Bankkaufmann

1.

voll

  

Buchhaltung

1.

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Musikalienhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft -

Buch- und Pressegroßhandel

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

1.

2.

3.

voll

voll

voll

  

Bürokaufmann

1.

2.

voll

voll

  

Einkäufer

1.

2.

voll

voll

  

Großhandelskaufmann

1.

2.

voll

voll

  

Hotel- und Gastgewerbeassistent

1.

voll

  

Immobilienkaufmann

1.

voll

  

Industriekaufmann

1.

2.

voll

voll

  

Lagerlogistik

1.

2.

voll

voll

  

Mobilitätsservice

1.

voll

  

Personaldienstleistung

1.

voll

  

Rechtskanzleiassistent

1.

voll

  

Reisebüroassistent

1.

voll

  

Speditionskaufmann

1.

2.

voll

voll

  

Speditionslogistik

1.

2.

voll

voll

  

Versicherungskaufmann

1.

voll

  

Verwaltungsassistent

1.

voll

     

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Drucktechnik

3 1/2

   
     

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin)

3

Kosmetiker

1.

voll

     

Lehrberuf

Lehrzeit in Jahren

Verwandter Lehrberuf

Anrechnung der Lehrzeit auf den verwandten Lehrberuf

Lehrjahr Ausmaß

Getreidewirtschaft

(Verfahrenstechnik für Getreidewirtschaft)

3

   

2. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bankkaufmann, Buchhaltung, Hotel- und Gastgewerbeassistent, Immobilienkaufmann, Mobilitätsservice, Personaldienstleistung, Rechtskanzleiassistent, Reisebüroassistent, Versicherungskaufmann sowie Verwaltungsassistent wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

3. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Bürokaufmann, Einkäufer, Großhandelskaufmann, Industriekaufmann, Lagerlogistik, Speditionskaufmann sowie Speditionslogistik wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.

4. Bei den Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel, Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel sowie Buch- und Medienwirtschaft - Verlag wird jeweils eine Anrechnung der in diesen Lehrberufen absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin im vollen Ausmaß des ersten, zweiten und dritten Lehrjahres festgelegt.

5. Bei den Bestimmungen betreffend den Lehrberuf Kosmetiker wird eine Anrechnung der in diesem Lehrberuf absolvierten Lehrzeit auf die Lehrzeit des Lehrberufes Friseur und Perückenmacher (Stylist)/Friseurin und Perückenmacherin (Stylistin) im vollen Ausmaß des ersten Lehrjahres festgelegt.

6. Die Anlage 2 wird wie folgt ergänzt:

  

Abgelegte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Ersetzte Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf:

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Musikalienhandel

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Buch- und Medienwirtschaft - Buch- und Pressegroßhandel

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

Buch- und Medienwirtschaft - Verlag

Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistent/Archiv-, Bibliotheks- und Informationsassistentin

7. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung treten die Bestimmungen betreffend die Lehrberufe Drucker, Flachdrucker, Friseur und Perückenmacher (Stylist), Getreidemüller, Kupferdrucker und Siebdrucker außer Kraft. In bestehende Lehrverhältnisse wird dadurch nicht eingegriffen.

Bartenstein

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