444. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Bundeshöchstzahl 2005
Auf Grund des § 12a Abs. 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes - AuslBG, BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 28/2004, wird kundgemacht:
Die zulässige Gesamtzahl der unselbständig beschäftigten und arbeitslosen Ausländer (Bundeshöchstzahl) im Jahre 2005 beträgt 275 003.
Bartenstein
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