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BGBl II 431/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

431. Verordnung: Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn - Anschlussstelle Engerwitzdorf im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf

431. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 7 Mühlkreis Autobahn - Anschlussstelle Engerwitzdorf im Bereich der Gemeinde Engerwitzdorf

Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 95/2004 wird verordnet:

Die Anschlussstelle Engerwitzdorf der A 7 Mühlkreis Autobahn wird wie folgt bestimmt:

Die neu herzustellende Anschlussstelle Engerwitzdorf liegt zwischen km 24,570 und km 25,119 der A 7 Mühlkreis Autobahn.

Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Rampen aus dem Verordnungsplan (Plan Nr. BauA-NE-130112 im Maßstab 1:1000) zu ersehen. Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie mit Erlass Zl. 314.507/20-III-ALG/02 genehmigten Vorprojektes 2001.

Der vorgenannte Verordnungsplan und die Projektsunterlagen sowie die Beilage (Darlegung der wesentlichen Entscheidungsgründe) zum Erlass Zl. 314.507/0001-II/ST-ALG/2004, liegen beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, Sektion II, Abteilung ST3, Regierungsgebäude, 1010 Wien, Stubenring 1, beim Amt der Oberösterreichischen Landesregierung sowie bei der Gemeinde Engerwitzdorf zur öffentlichen Einsicht auf.

§ 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind dem aufliegenden Verordnungsplan zu entnehmen.

Gorbach

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