427. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen geändert wird
Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 17 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:
Die Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, BGBl. II Nr. 339/2003, wird wie folgt geändert:
1. In § 2 und § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Anhang“ durch die Wortfolge „in der Anlage“ ersetzt.
2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Anhangs“ durch die Wortfolge „der Anlage“ ersetzt.
3. § 5 lautet:
„§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:
- Richtlinie 2001/15/EG vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001,
- Richtlinie 2004/5/EG vom 20. Jänner 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang, ABl. Nr. L 14 vom 21. Jänner 2004.“
4. § 6 entfällt.
5. Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anlage“.
6. In der Anlage wird in der Kategorie 2., Mineralstoffe, unter der Überschrift CALCIUM folgender Stoff unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:
Stoff | Verwendungsbedingungen | |
Alle LBE | LBMZ | |
„- Sulfat | x" |
7. In der Anlage werden in der Kategorie 3., Aminosäuren, folgende Stoffe unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:
Stoff | Verwendungsbedingungen | |
Alle LBE | LBMZ | |
„- L-Serin | x | |
- L-Arginin-L-Aspartat | x | |
- L-Lysin-L-Aspartat | x | |
- L-Lysin-L-Glutamat | x | |
- N-Acetyl-L-Cystein | x | |
- N-Acetyl-L-Methionin | x in Erzeugnissen, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind“ |
8. In der Anlage wird in der Kategorie 4., Carnitin und Taurin, folgender Stoff unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:
Stoff | Verwendungsbedingungen | |
Alle LBE | LBMZ | |
„- L-Carnitin-L-Tartrat | x" |
Rauch-Kallat
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