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BGBl II 427/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

427. Verordnung: Änderung der Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen
[CELEX-Nr.: 32004L0005]

427. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen geändert wird

Auf Grund der §§ 10 Abs. 1 und 17 des Lebensmittelgesetzes 1975, BGBl. Nr. 86, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 69/2003, wird verordnet:

Die Verordnung über Stoffe, die diätetischen Lebensmitteln zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, BGBl. II Nr. 339/2003, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 und § 4 Abs. 1 wird die Wortfolge „im Anhang“ durch die Wortfolge „in der Anlage“ ersetzt.

2. In § 4 Abs. 2 wird die Wortfolge „des Anhangs“ durch die Wortfolge „der Anlage“ ersetzt.

3. § 5 lautet:

§ 5. Durch diese Verordnung werden folgende Richtlinien der Europäischen Gemeinschaft in österreichisches Recht umgesetzt:

  • Richtlinie 2001/15/EG vom 15. Februar 2001 über Stoffe, die Lebensmitteln, die für eine besondere Ernährung bestimmt sind, zu besonderen Ernährungszwecken zugefügt werden dürfen, ABl. Nr. L 52 vom 22. Februar 2001,
  • Richtlinie 2004/5/EG vom 20. Jänner 2004 zur Änderung der Richtlinie 2001/15/EG zwecks Aufnahme bestimmter Stoffe in den Anhang, ABl. Nr. L 14 vom 21. Jänner 2004.“

4. § 6 entfällt.

5. Der Anhang erhält die Bezeichnung „Anlage“.

6. In der Anlage wird in der Kategorie 2., Mineralstoffe, unter der Überschrift CALCIUM folgender Stoff unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

 

Alle LBE

LBMZ

„- Sulfat

x"

 

7. In der Anlage werden in der Kategorie 3., Aminosäuren, folgende Stoffe unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

 

Alle LBE

LBMZ

„- L-Serin

 

x

- L-Arginin-L-Aspartat

 

x

- L-Lysin-L-Aspartat

 

x

- L-Lysin-L-Glutamat

 

x

- N-Acetyl-L-Cystein

 

x

- N-Acetyl-L-Methionin

 

x

in Erzeugnissen, die für Personen, die älter als 1 Jahr sind, bestimmt sind“

8. In der Anlage wird in der Kategorie 4., Carnitin und Taurin, folgender Stoff unter folgenden Verwendungsbedingungen angefügt:

Stoff

Verwendungsbedingungen

 

Alle LBE

LBMZ

„- L-Carnitin-L-Tartrat

x"

 

Rauch-Kallat

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