417. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Kraftstoffverordnung 1999 geändert wird
Auf Grund der §§ 11 Abs. 3, 11 Abs. 5, 26a Abs. 2 lit. c sowie Abs. 3a sowie 136 Abs. 3a des Kraftfahrgesetzes 1967, BGBl. Nr. 267, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 107/2004, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie sowie dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit verordnet:
Die Kraftstoffverordnung 1999, BGBl. II Nr. 418, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 209/2004, wird wie folgt geändert:
1. § 1 lautet:
„§ 1. (1) In dieser Verordnung werden auf Gesundheits- und Umweltaspekten beruhende technische Spezifikationen für Kraftstoffe zum Betrieb von Kraftfahrzeugen und Anhängern oder deren Einrichtungen mit Fremdzündungsmotor oder mit Selbstzündungsmotor sowie Substitutionsregelungen für Biokraftstoffe festgelegt.
(2) Die Spezifikationen und Prüfverfahren für Otto- und Dieselkraftstoffe werden gemäß den Anhängen I bis IV der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaft Nr. L 76/10 vom 22. März 2003) festgelegt.“
2. In § 2 wird nach Z 2 folgende Z 2a eingefügt:
- „2a. „Biokraftstoffe“ sind flüssige oder gasförmige Kraftstoffe, die aus Biomasse hergestellt werden und die zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind.“
3. § 2 Z 6 wird duch folgende Z 6 bis 10 ersetzt:
- 6. „Biomasse“ sind biologisch abbaubare Teile von entsprechend den Anhängen III und IV der Verordnung Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 produzierten Erzeugnissen, Abfällen oder Rückständen der Land- und Forstwirtschaft (einschließlich pflanzlicher und tierischer Stoffe) und damit verbundener Industriezweige sowie den biologisch abbaubaren Teil von Abfällen aus Industrie und Haushalten;
- 7. „andere erneuerbare Kraftstoffe“ sind Kraftstoffe, die - ohne Biokraftstoffe zu sein - aus erneuerbaren, nicht fossilen Energiequellen (zB Wind, Sonne, Erdwärme, Wellen- und Gezeitenenergie oder Wasserkraft) stammen und zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren bestimmt sind;
- 8. „Energieinhalt“ bezeichnet den unteren Heizwert eines Kraftstoffes;
- 9. Unter den Begriff „Biokraftstoffe“ fallen zumindest nachfolgende Erzeugnisse, sofern diese als Kraftstoff oder Kraftstoffbestandteil zum Betrieb von Fahrzeugverbrennungsmotoren verwendet werden:
- a) „Bioethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Ethanol mit einem Alkoholanteil von mindestens 99 Volumsprozent;
- b) „Fettsäuremethylester“ (FAME, Biodiesel), das ist ein aus pflanzlichen oder tierischen Ölen oder Fetten hergestellter Methylester;
- c) „Biogas“, das ist ein aus Biomasse und/oder aus biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen mittels Pyrolyse oder Gärung hergestelltes und mit dem Ziel, Erdgasqualität zu erreichen, gereinigtes Gas;
- d) „Biomethanol“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Methanol;
- e) „Biodimethylether“, das ist ein aus Biomasse hergestellter Dimethylether;
- f) „Bio-ETBE (Ethyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Bioethanol hergestellter ETBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 47 % ;
- g) „Bio-MTBE (Methyl-Tertiär-Butylether)“, das ist ein auf der Grundlage von Biomethanol hergestellter MTBE mit einem anrechenbaren Biokraftstoffvolumenprozentanteil von 36 % ;
- h) „Synthetische Biokraftstoffe“, das sind aus Biomasse gewonnene synthetische Kohlenwasserstoffe oder synthetische Kohlenwasserstoffgemische;
- i) „Biowasserstoff“, das ist ein aus Biomasse und/oder biologisch abbaubaren Teilen von Abfällen hergestellter Wasserstoff;
- j) „Reines Pflanzenöl“, das ist ein durch Auspressen, Extraktion oder vergleichbare Verfahren aus Ölsaaten gewonnenes, chemisch unverändertes Öl in roher oder raffinierter Form.“
- 10. „Substitutionsverpflichteter“ ist, wer Otto- oder Dieselkraftstoffe gemäß § 2 Z 1 und 2 dieser Verordnung erstmals im Bundesgebiet in Verkehr bringt oder in das Bundesgebiet verbringt, ausser im Kraftstoffbehälter des Fahrzeugs.“
4. § 3 Abs. 1 lautet:
„(1) Die im Großhandel oder Kleinverkauf feilgebotenen Kraftstoffe haben folgenden Spezifikationen zu entsprechen:
- 1. Ottokraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang I sowie ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004,
- 2. Dieselkraftstoffe den Spezifikationen gemäß Anhang II sowie ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004,
- 3. Flüssiggas den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 589, ausgegeben am 1. April 2004,
- 4. Erdgas und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas den Spezifikationen gemäß Anhang V,
- 5. Fettsäuremethylester den Spezifikationen gemäß ÖNORM EN 14214, ausgegeben am 1. Jänner 2004,
- 6. reines Pflanzenöl den Spezifikationen gemäß Anhang VI.“
5. § 4 lautet:
„§ 4. Ottokraftstoff wird für die Verwendung in älteren, besonders beschaffenen Fahrzeugen (Oldtimer) mit einem Additiv, welches die verschleißmindernde Wirkung von Bleiverbindungen ersetzt und weder eine erhöhte Gefährlichkeit des Kraftstoffs noch eine schädliche Luftverunreinigung bei der Verbrennung zur Folge haben darf, feilgeboten. Die Beimischung des Additivs kann in Form einer Individualdosierung bei der Betankung (Fläschchenform) erfolgen. Auf den Tankstellen-Zapfsäulen für Ottokraftstoff ist mit einem Hinweis deutlich zu informieren wie und wo dieses Additiv an der Abfüllanlage erhältlich ist.“
6. § 5 lautet:
„§ 5. (1) Ottokraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 1 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Bioethanol enthalten.
(2) Dieselkraftstoffe dürfen abweichend von der in § 3 Abs. 1 Z 2 genannten Spezifikation einen höheren Anteil an Fettsäuremethylester enthalten.
(3) Mischprodukte nach Abs. 1 und 2 sind gemäß § 6b zu kennzeichnen.“
7. § 5a entfällt.
8. § 6 lautet:
„§ 6. Die Prüfung von Kraftstoffen darauf, ob sie den in § 3 festgelegten Spezifikationen entsprechen, hat für Otto- und Dieselkraftstoffe auf Basis der in § 3 angeführten ÖNORMEN genannten oder gleichwertigen Verfahren sowie für alle anderen Kraftstoffe auf Basis der in den Anhängen V und VI genannten Vorschriften zu erfolgen.“
9. § 6a einschließlich Überschrift lautet:
„Substitutionsverpflichteter
§ 6a. (1) Ab dem 1. Oktober 2005 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 2,5 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(2) Ab dem 1. Oktober 2007 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 4,3 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten des vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoffes pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(3) Ab dem 1. Oktober 2008 ist vom Substitutionsverpflichteten, bezogen auf den Energieinhalt, ein Anteil von 5,75 % Biokraftstoff oder anderer erneuerbarer Kraftstoffe, gemessen am gesamten vom Substitutionsverpflichteten im Bundesgebiet in Verkehr gebrachten oder verwendeten fossilen Otto- und Dieselkraftstoff pro Jahr, in Verkehr zu bringen oder zu verwenden.
(4) Der Substitutionsverpflichtete hat einen Nachweis über die von ihm in Verkehr gebrachten oder verwendeten Mengen von Biokraftstoff und anderen erneuerbaren Kraftstoffen sowie von Otto- und Dieselkraftstoff jährlich zu erbringen. Dieser Nachweis muss für den Zeitraum eines Kalenderjahres spätestens am 1. Mai des darauf folgenden Jahres beim Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft einlangen.
(5) Der Substitutionsverpflichtete hat für den Nachweis der Substitution durch Biokraftstoffe den im Anhang VII angeführten Energieinhalt des betreffenden Kraftstoffs zu verwenden.“
10. Nach § 6a wird folgender § 6b einschließlich Überschrift eingefügt:
„Kennzeichnung
§ 6b. (1) Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die bezüglich ihrer höheren Anteile an Biokraftstoffen nicht mehr den in § 3 zitierten ÖNORMEN genügen, mit einer die Höhe des Biokraftstoffanteils wiedergebenden Kennzeichnung und dem Hinweis „Achtung! Nur für Fahrzeuge mit Herstellerfreigabe“ zu versehen.
(2) Die Betreiber von Tankstellen, die Mineralöl erzeugenden Unternehmen und die Importeure haben an jeder Kraftstoffentnahmestelle Otto- und Dieselkraftstoffe, die einen Schwefelgehalt von mehr als 10 mg/kg aufweisen, mit dem Hinweis „Achtung! Enthält mehr als 10 mg Schwefel pro kg Kraftstoff“ zu versehen.
(3) Dieselkraftstoffe mit einem Schwefelgehalt von max. 10 mg/kg, die einen Biodieselanteil von zumindest 4,4 Volumsprozent aufweisen, können mit „Diesel Bio Plus“ bezeichnet werden.“
11. § 7 Abs. 4 lautet:
„(4) Die Änderung der Verordnung wurde unter Einhaltung der Bestimmungen der Richtlinie 98/34/EG über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften, welches das Verfahren nach der Richtlinie 89/189/EG kodifiziert und unter der Notifikationsnummer 99/287/EG notifiziert. Die Richtlinie 2003/30/EG wird durch die Neufassung dieser Verordnung umgesetzt.“
12. Anhang I Anmerkung 1 lautet:
„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“
13. Anhang I Anmerkung 3 lautet:
„Unverbleites Normalbenzin mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, darf mit einem maximalen Olefingehalt von 21 Volumsprozent in Verkehr gebracht werden.“
14. Anhang 1 Anmerkung 5 lautet:
„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, angegeben.“
15. Anhang II Anmerkung 1 lautet:
„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“
16. Anhang III Anmerkung 1 lautet:
„Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.“
17. Anhang III Anmerkung 3 lautet:
„Unverbleites Normalbenzin darf mit einer Mindest-Motor-Oktanzahl (MOZ) und Mindest-Research-Oktanzahl (ROZ) nach ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, in Verkehr gebracht werden.“
18. Anhang III Anmerkung 5 lautet:
„Andere Monoalkohole und Ether, deren Siedepunkt nicht höher liegt als in ÖNORM EN 228, ausgegeben am 1. April 2004, angegeben.“
19. Anhang IV lautet:
„Anhang IV
Umweltbezogene Spezifikationen für handelsübliche Kraftstoffe zur Verwendung in Fahrzeugen mit Kompressionszündungsmotor
(gemäß der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 zur Änderung der Richtlinie 98/70/EG über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen)
Typ: Dieselkraftstoff
Grenzwerte (2) | |||
Merkmal (1) | Einheit | Mindestwert | Höchstwert |
Cetanzahl | 51,0 | -- | |
Dichte bei 15°C | kg/m³ | -- | 845 |
Siedeverlauf: - 95 % (v/v) | °C | -- | 360 |
Polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe | % m/m | -- | 11 |
Schwefelgehalt | mg/kg mg/kg | -- -- | 50 10 (3) |
(1) Die Prüfverfahren sind die in ÖNORM EN 590, ausgegeben am 1. April 2004, genannten Verfahren.
(2) Die in der Spezifikation angegebenen Werte sind „tatsächliche Werte“. Bei der Festlegung der Grenzwerte wurden die Bestimmungen der ISO-Norm 4259 „Mineralölerzeugnisse - Bestimmung und Anwendung der Werte für die Präzision von Prüfverfahren“ angewendet; bei der Festlegung eines Mindestwerts wurde eine Mindestdifferenz von 2 R über Null berücksichtigt (R = Reproduzierbarkeit). Die Ergebnisse der einzelnen Messungen werden auf der Grundlage der in ISO 4259 (veröffentlicht 1995) beschriebenen Kriterien ausgewertet.
(3) Ab 1. Jänner 2005 muss Dieselkraftstoff mit einem Schwefelhöchstgehalt von 10 mg in Verkehr gebracht werden und im gesamten Bundesgebiet verfügbar sein. Außerdem muss - vorbehaltlich der Überprüfung der Europäischen Kommission gemäß Artikel 9 der Richtlinie 2003/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. März 2003 - ab 1. Jänner 2009 der gesamte in Österreich in Verkehr gebrachte Dieselkraftstoff einen Schwefelhöchstgehalt von 10 mg/kg aufweisen.“
20. Anhang V lautet:
„Anhang V
Kraftstoffspezifikationen für Erdgas (CNG, Compressed Natural Gas) und Biogas und Mischprodukte aus Erdgas und Biogas:
Grenzwerte (1) | Prüfverfahren | ||||
Merkmal | Einheit | Mindestwert | Höchstwert | Verfahren | Veröffent-lichung |
Relative Dichte | 0,55 | 0,7 | ISO 6976 | 1995 | |
Brennwert (2) | MJ/ m³ | 30,2 | 47,2 | ISO 6976 | 1995 |
Wobbe Index (2) | MJ/m³ | 46,1 | 56,6 | ISO 6976 | 1995 |
Staub | technisch frei |
(1) Die Spezifikationen in Anhang V werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.
(2) Bei 1,01325 bar und 0 °C.“
21. Der Verordnung wird folgender Anhang VI angefügt:
„Anhang VI
Kraftstoffspezifikationen für reines Pflanzenöl
Grenzwerte | Prüfverfahren | ||||
Merkmal | Einheit | Mindestwert | Höchstwert | Verfahren | Veröffentlichung |
Dichte | kg/m³ | 900 | 930 | ÖNORM EN ISO 3675 ÖNORM EN ISO 12185 | 1. Oktober 1999 1. Dezember 1997 |
Flammpunkt nach Pensky-Martens | °C | 220 | ÖNORM EN 2719 | 1. August 2003 | |
Heizwert (1) | kJ/kg | 35000 | DIN 51900-3 | August 1977 | |
Kinematische Viskosität (40°C) | mm²/s | 38 | ÖNORM EN ISO 3104 | 1. September 1999 | |
Kälteverhalten | Rotationsviskosimetrie | ||||
Zündwilligkeit | Prüfverfahren wird evaluiert | ||||
Koksrückstand | Masse-% | 0,40 | ÖNORM EN ISO 10370 | 1. März 1996 | |
Iodzahl | g/100g | 100 | 120 | ÖNORM EN 14111 | 1. Oktober 2003 |
Schwefelgehalt | mg/kg | 10 | ÖNORM EN ISO 20884 ÖNORM EN ISO 20846 | 1. Juli 2004 1. September 2002 | |
Variable Eigenschaften | |||||
Gesamtverschmutzung | mg/kg | 25 | ÖNORM EN 12662 | 1. Oktober 1998 | |
Neutralisationszahl | mg KOH/kg | 2,0 | ÖNORM EN 14104 | 1. Oktober 2003 | |
Oxidationsstabilität (110°C) | h | 5,0 | ÖNORM EN 14112 | 1. Oktober 2003 | |
Phosphorgehalt | mg/kg | 15 | ÖNORM EN 14107 | 1. Oktober 2003 | |
Aschegehalt | Masse-% | 0,01 | ÖNORM EN ISO 6245 | 1. Juli 2003 | |
Wassergehalt | Masse-% | 0,075 | ÖNORM ISO 12937 | 1. Februar 2003 |
(1) Der typische Wert liegt bei 37500 kJ/kg.
Die Spezifikationen in Anhang VI werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.“
22. Der Verordnung wird folgender Anhang VII angefügt:
„Anhang VII
Durchschnittliche Energieinhalte und Dichten als Basis für den Nachweis der auf den Energieinhalt bezogenen Substitutionsziele
Durchschnittswerte für den Nachweis der Substitutionsziele | ||||
Energieinhalt | Dichte | |||
Wert | Einheit | Wert | Einheit | |
Diesel | 11,78 | kWh/kg | 0,832 | kg/Liter |
Biodiesel | 10,25 | kWh/kg | 0,883 | kg/Liter |
Pflanzenöl | 9,77 | kWh/kg | 0,920 | kg/Liter |
Benzin | 11,59 | kWh/kg | 0,742 | kg/Liter |
ETBE | 10,08 | kWh/kg | 0,744 | kg/Liter |
MTBE | 9,70 | kWh/kg | 0,744 | kg/Liter |
Ethanol | 7,41 | kWh/kg | 0,794 | kg/Liter |
Methanol | 5,42 | kWh/kg | 0,797 | kg/Liter |
Erdgas | 9,94 | kWh/Nm³ | 0,730 | kg/Nm³ |
Biogas | 9,52 | kWh/Nm³ | 0,730 | kg/Nm³ |
Die Energieinhalte und Dichten gemäß Anhang VII werden nach Vorliegen einer europäischen Standardisierung angepasst bzw. ergänzt.“
Pröll
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