407. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische SCE-Managerin“, „Akademischer SCE-Manager“ und den akademischen Grad „Master of Science“, Fachhochschule Vorarlberg
Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, in der Fassung der Kundmachung BGBl. I Nr. 116/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:
Lehrgang „Supply Chain Engineering“
§ 1. Die Fachhochschule Vorarlberg, Dornbirn, ist berechtigt, den Lehrgang „Supply Chain Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supply Chain Engineering“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische SCE-Managerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer SCE-Manager“ zu verleihen.
„Master-Lehrgang Supply Chain Engineering“
§ 3. Die Fachhochschule Vorarlberg ist berechtigt, den „Master-Lehrgang Supply Chain Engineering“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.
§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des „Master-Lehrganges Supply Chain Engineering“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Supply Chain Engineering)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.
In-Kraft-Treten
§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.
Außer-Kraft-Treten
§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.
Gehrer
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