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BGBl II 389/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

389. Verordnung: Änderung der Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst

389. Verordnung der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten, mit der die Verordnung betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst geändert wird

Auf Grund der §§ 140 Abs. 4 und 256 Abs. 3 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 88/2004, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für auswärtige Angelegenheiten betreffend Führung von Verwendungsbezeichnungen im auswärtigen Dienst, BGBl. Nr. 300/1996, wird wie folgt geändert:

1. Dem § 27 wird folgender Absatz 3 angefügt:

„(3) Der als Geschäftsführer der Österreichischen Gesellschaft für Entwicklungszusammenarbeit mit beschränkter Haftung gemäß § 11 Entwicklungszusammenarbeitsgesetz, BGBl. I Nr. 49/2002, in der jeweils geltenden Fassung, in Wien verwendete Beamte des höheren auswärtigen Dienstes hat unbeschadet seiner Funktionsgruppe und Gehaltsstufe die Verwendungsbezeichnung „Botschafter“ zu führen.“

2. Dem § 28 wird nach dem Zitat „§ 27“ die Wortfolge „Abs.1 oder 2“ eingefügt.

3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des Tages ihrer Kundmachung im Bundesgesetzblatt in Kraft.

Ferrero-Waldner

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