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BGBl II 379/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

379. Verordnung: Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz

379. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“, „Akademische Lerncoach“ und „Akademischer Lerncoach“, „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“, Institut „THINKPäd“, Linz

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“

§ 1. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Denk- und Gedächtnistraining“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Denk- und Gedächtnistraining“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Denk- und Gedächtnistrainerin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Denk- und Gedächtnistrainer“ zu verleihen.

Lehrgang „Lerncoaching“

§ 3. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Lerncoaching“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Lerncoaching“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Lerncoach“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Lerncoach“ zu verleihen.

Lehrgang „Legasthenie“

§ 5. Das Institut für erfolgreiches Lernen und neues Denken „THINKPäd“, Linz, ist berechtigt, den Lehrgang „Legasthenie“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 6. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Legasthenie“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Beraterin für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Berater für Legasthenie und Teilleistungsschwächen“ zu verleihen.

In-Kraft-Treten

§ 7. Diese Verordnung tritt mit 1. Oktober 2004 in Kraft.

Außer-Kraft-Treten

§ 8. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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