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BGBl II 376/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

376. Verordnung: Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“ sowie Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Supervision)“; Ausbildungslehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, Masterlehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, Arge Bildungsmanagement, Wien

376. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“ sowie über die Festlegung des akademischen Grades „Master of Science (Supervision)“; Ausbildungslehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, Masterlehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“, Arge Bildungsmanagement, Wien

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 96/2004, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 1 und 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

Ausbildungslehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“

§ 1. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den fünfsemestrigen Ausbildungslehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des fünfsemestrigen Ausbildungslehrganges „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

Masterlehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“

§ 3. Die Arge Bildungsmanagement, Wien, ist berechtigt, den sechssemestrigen Masterlehrgang „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 4. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des sechssemestrigen Masterlehrganges „Supervision, Coaching und Organisationsentwicklung“ hat den Absolventinnen und Absolventen dieses Lehrganges den akademischen Grad „Master of Science (Supervision)“, abgekürzt „MSc“, zu verleihen.

§ 5. Diese Verordnung tritt mit 1. November 2004 in Kraft.

§ 6. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

§ 7. Die Verordnung über die Verleihung der Bezeichnung „Lehrgang universitären Charakters“ und über die Schaffung des akademischen Grades „Master of Advanced Studies (Supervision)“, BGBl. II Nr. 153/2003, tritt mit Ablauf des 31. Oktober 2004 außer Kraft.

Gehrer

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