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BGBl II 368/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

368. Verordnung: Änderung der Futtermittelverordnung 2000

368. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, mit der die Futtermittelverordnung 2000 geändert wird

Auf Grund der §§ 4, 5 Abs. 2, 11 Abs. 2, 19 Abs. 2 und 20 des Futtermittelgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 139, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 78/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Gesundheit und Frauen und dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Die Futtermittelverordnung 2000, BGBl. II Nr. 93, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 243/2003, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Bei der Kennzeichnung von Futtermittel-Ausgangserzeugnissen für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.

(4) Futtermittel-Ausgangserzeugnisse, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel und Futtermittel, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 1, fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.“

2. § 5 Abs. 5 entfällt; Abs. 6 erhält die Absatzbezeichnung „(5)“.

3. § 7 Abs. 3 und 4 lauten:

„(3) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln für andere Tiere als Heimtiere, die Fischmehl, hydrolysierte Proteine, Dicalciumphosphat oder Tricalciumphosphat tierischen Ursprungs enthalten, ist darauf hinzuweisen, dass die Verfütterung an Wiederkäuer nicht zulässig ist.

(4) Bei der Kennzeichnung von Mischfuttermitteln sind enthaltene Futtermittel-Ausgangs-erzeugnisse und Zusatzstoffe nach § 5 Abs. 3 und § 12 Abs. 7 als genetisch verändert zu kennzeichnen.“

4. § 11 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Zusatzstoffe dürfen nur in Verkehr gebracht werden, wenn sie den Anforderungen der (EG) Verodnung Nr. 1831/2003 über Zusatzstoffe zur Verwendung in der Tierernährung, ABl. Nr. L 268 vom 18.10.2003 S. 29, entsprechen.“

5. § 12 Abs. 6 wird folgender Abs. 7 angefügt:

„(7) Zusatzstoffe, die in den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind nach Art. 25 dieser Verordnung als genetisch verändert zu kennzeichnen.“

6. § 19 lautet:

„§ 19. Anträge auf Zulassung eines Futtermittels oder Zusatzstoffs, die unter den Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 fallen, sind beim Bundesamt für Ernährungssicherheit einzubringen.“

7. § 21 lautet:

„§ 21. Folgende Stoffe dürfen nicht verfüttert werden, in Futtermitteln enthalten sein oder zu Zwecken der Verfütterung in Verkehr gebracht werden:

  1. 1. Kot, Urin sowie durch Entleerung oder Entfernung abgetrennter Inhalt des Verdauungstraktes, ohne Rücksicht auf jegliche Art der Verarbeitung oder Beimischung;
  1. 2. mit Gerbstoffen behandelte Häute einschließlich deren Abfälle;
  1. 3. Saatgut und anderes Pflanzenvermehrungsmaterial, das nach der Ernte im Hinblick auf seine Zweckbestimmung (Vermehrung) einer besonderen Behandlung mit Pflanzenschutzmitteln unterzogen wurde, sowie jegliche daraus gewonnene Nebenerzeugnisse;
  1. 4. mit Holzschutzmitteln behandeltes Holz einschließlich Sägemehl und sonstiges aus Holz gewonnenes Material;
  1. 5. alle Abfälle, die bei der Behandlung von kommunalem, häuslichem oder industriellem Abwasser gewonnen werden, unabhängig davon, ob diese Abfälle weiter verarbeitet werden, und unabhängig vom Ursprung des Abwassers;
  1. 6. fester Siedlungsmüll (Hausmüll);
  1. 7. Verpackung und Verpackungsteile von Erzeugnissen der Agro-Lebensmittelindustrie.“

8. § 24 lautet:

„(1) Die Einfuhr von Vormischungen und Futtermitteln mit tierischen Bestandteilen ist nur über Grenzübertrittsstellen oder Grenzkontrollstellen gemäß § 27 der veterinärbehördlichen Einfuhr- und Binnenmarktverordnung 2001 - EBVO 2001, BGBl. II Nr. 355/2001, zulässig.

(2) Die Einfuhr von sonstigen Vormischungen und Futtermitteln sowie von Zusatzstoffen ist nur über die in Anhang 6 festgelegten Eintrittstellen zulässig.“

9. § 25 Abs. 1 erster Satz lautet:

„Vormischungen und Futtermittel mit tierischen Bestandteilen unterliegen bei der Einfuhr und Durchfuhr der Kontrolle durch die Organe der Veterinärbehörden im Sinne der EBVO 2001.“

10. § 27 Abs. 1 lautet:

„(1) Für die Durchführung der Kontrollen haben der Einführer, der Absender und der Empfänger als Gesamtschuldner für jede Sendung eine Gebühr von 40 € zu entrichten. Ausgenommen von der Gebührenpflicht sind Sendungen, für die bereits eine Gebührenpflicht nach der EBVO 2001 besteht.“

11. § 28 lautet:

„§ 28. Für die Tätigkeit der Kontrollorgane der Behörde im Rahmen der Vollziehung des Futtermittelgesetzes 1999 ist eine Gebühr gemäß § 6 Abs. 6 des Gesundheits- und Ernährungssicherheitsgesetzes, BGBl. I Nr. 63/2002, zu entrichten.“

12. Folgender § 29a samt Überschrift wird angefügt:

„Informationspflichten und Aktionsplan

§ 29a. (1) Ergibt sich im Rahmen der Kontrolle der begründete Verdacht eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit, so hat die Behörde alle relevanten Informationen an die Kommission im Wege des Schnellwarnsystems gemäß Art. 50 der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 zur Festlegung der Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, ABl. Nr. L 31 vom 1.2.2002 S. 1, zu melden.

(2) Liegen der Behörde Informationen vor, dass von Futtermitteln, Vormischungen oder Zusatzstoffen ein Risiko für die menschliche oder tierische Gesundheit ausgeht, so hat die Behörde die beteiligten Wirtschaftskreise und sonstige mögliche Abnehmer in geeigneter Weise zu informieren.

(3) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hat zur Durchführung der Abs. 1 und 2 einen Aktionsplan zu erstellen, der die Vorgehensweise der beteiligten Behörden, deren Befugnisse und Zuständigkeiten sowie die Informationswege im Falle des Vorliegens eines Risikos für die menschliche oder tierische Gesundheit festlegt.“

13. § 31 Abs. 1 Z 12 lautet:

  1. „12. Richtlinie 2003/126/EG der Kommission über die Analysemethode zur Bestimmung der Bestandteile tierischen Ursprungs bei der amtlichen Untersuchung von Futtermitteln;“

14. Folgende Anlage 6 wird angefügt:

„Anlage 6

Eintrittstellen

Die Einfuhr ist über folgende Eintrittstellen zulässig:

  1. 1. Zollamt Wien;
  1. 2. Zollamt Flughafen Wien;
  1. 3. im Bereich des Zollamtes Wiener Neustadt: Zollstelle Drasenhofen;
  1. 4. im Bereich des Zollamtes Krems: Zollstellen Hafen Krems und Gmünd-Nagelberg;
  1. 5. im Bereich des Zollamtes Eisenstadt: Zollstellen Sopron/Bahnhof, Nickelsdorf, Berg und Heiligenkreuz;
  1. 6. Zollamt Klagenfurt;
  1. 7. Zollamt Villach;
  1. 8. Zollamt Linz;
  1. 9. im Bereich des Zollamtes Wels: Zollstelle Wels Straße/Bahn;
  1. 10. Zollamt Salzburg;
  1. 11. im Bereich des Zollamtes Graz: Zollstellen Flughafen Graz, Containerterminal Werndorf, Spielfeld und Spielfeld/Bahnhof;
  1. 12. im Bereich des Zollamtes Innsbruck: Zollstellen Innsbruck/Post, Flughafen Innsbruck, Freilager Hall und Innsbruck/Frachtenbahnhof;
  1. 13. im Bereich des Zollamtes Feldkirch: Zollstelle Tisis;
  1. 14. im Bereich des Zollamtes Wolfurt: Zollstelle Höchst.“

Pröll

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