322. Verordnung der Bundesministerin für Justiz über den Ersatz der Kosten der Betreiber für die Mitwirkung an der Überwachung einer Telekommunikation (Überwachungskostenverordnung - ÜKVO)
Auf Grund des § 94 Abs. 2 des Telekommunikationsgesetzes 2003, BGBl. I Nr. 70, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie, dem Bundesminister für Finanzen, dem Bundesminister für Inneres und dem Bundesminister für Landesverteidigung verordnet:
1. Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
Anwendungsbereich
§ 1. (1) Der Ersatz der Kosten für die Mitwirkung eines Betreibers an der Überwachung einer Telekommunikation nach den Bestimmungen der Strafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 531, ist nach den Bestimmungen dieser Verordnung geltend zu machen und zu bestimmen.
(2) Ein Kostenersatz kann nur für jene Leistungen begehrt werden, die dem Betreiber vom Gericht gemäß § 149c Abs. 1 zweiter Satz StPO aufgetragen und von ihm auch tatsächlich erbracht wurden. Bestehen Zweifel über Inhalt und Umfang des gerichtlichen Auftrags, so ist das Gericht um dessen Ergänzung zu ersuchen.
(3) Ist die Überwachung aus Verschulden des Betreibers ergebnislos geblieben, so gebührt kein Ersatz der Kosten. Kann die Überwachung aus Verschulden des Betreibers nicht im Sinne des gerichtlichen Auftrags durchgeführt werden, so ist die Höhe des Ersatzes nach richterlichem Ermessen unter Bedachtnahme auf das den Betreiber treffende Verschulden, die Dringlichkeit des Verfahrens und das Ausmaß der Nichterfüllung um insgesamt bis zu einem Viertel zu mindern.
Begriffsbestimmungen
§ 2. Im Sinne dieser Verordnung bedeutet
- 1. „Standortbestimmung“ die Ermittlung des räumlichen Bereichs, in dem sich ein durch einen bestimmten Teilnehmeranschluss gekennzeichnetes Endgerät befindet oder befunden hat (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. a StPO);
- 2. „Ermittlung der Vermittlungsdaten“ die Feststellung, welche Teilnehmeranschlüsse Ursprung oder Ziel einer Telekommunikation sind oder waren (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. b StPO);
- 3. „Inhaltsüberwachung“ das Mithören, Abhören, Aufzeichnen, Abfangen oder sonstige Überwachen des Inhalts von Nachrichten, die durch Telekommunikation übermittelt oder empfangen werden (§ 149a Abs. 1 Z 1 lit. c StPO);
- 4. „IMEI-Nummer“ („International Mobile Equipment Identity“) die mit dem Endgerät verbundene Geräteseriennummer;
- 5. „IMSI-Nummer“ („International Mobile Subscriber Identification“) die zur internationalen Kennung des Teilnehmers dienende Nummer;
- 6. „PIN-Code“ („Personal Identification Number“) die persönliche Identifikationsnummer des Teilnehmers;
- 7. „PUK-Code“ („Personal Unlocking Key“) die vom Betreiber vergebene Nummer, die dem Teilnehmer die Überwindung der Sperre des PIN- Codes ermöglicht.
Umfang des Kostenersatzes
§ 3. (1) Der Umfang des Ersatzes richtet sich nach den Kosten (Personal- und Sachaufwendungen), die dem Betreiber durch die Erfüllung des gerichtlichen Auftrags notwendigerweise entstanden sind (§ 1 Abs. 2). Er ist nach den Bestimmungen des 2. Abschnitts zu bestimmen.
(2) Der Ersatz der Kosten umfasst auch die vom Betreiber zu entrichtende Umsatzsteuer, die in den Tarifen des 2. Abschnitts nicht enthalten und gesondert an- und zuzusprechen ist.
§ 4. Die Einrichtung der Überwachung einer Telekommunikation umfasst die Aufrechterhaltung, Wartung und Kontrolle der Überwachungseinrichtung sowie Auskünfte über die Überwachung an das Gericht und an die mit der Durchführung der Überwachung beauftragte Sicherheitsbehörde oder Sicherheitsdienststelle für jeden zu überwachenden Teilnehmeranschluss. Werden für einen Teilnehmeranschluss gleichzeitig oder in Ergänzung einer bereits laufenden Überwachung mehrere Überwachungsmaßnahmen nach § 149a Abs. 1 Z 1 lit. a bis c StPO angeordnet, so sind die Kosten nicht für jede einzelne Einrichtung oder Auswertung, sondern nur einfach nach dem höchsten für diese Leistung im 2. Abschnitt vorgesehenen Tarif geltend zu machen und zu bestimmen, es sei denn, dass die Anordnung sowohl einen vergangenen als auch einen aktuellen oder zukünftigen Überwachungszeitraum umfasst.
§ 5. Für Leistungen an Samstagen, Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen sowie an Werktagen zwischen 22.00 und 6.00 Uhr gebührt dem Betreiber ein Zuschlag von 100 % für die in den Tarifen des 2. Abschnitts enthaltenen Personalkosten, es sei denn, dass die Leistungen ohne Nachteil für die Überwachung auch zu einem anderen Zeitpunkt hätten erbracht werden können.
Geltendmachung und Bestimmung des Kostenersatzes
§ 6. (1) Betreiber haben den Ersatz ihrer Kosten in Pauschalbeträgen nach Maßgabe der Bestimmungen des 2. Abschnitts binnen vier Wochen nach Abschluss der Überwachung bei sonstigem Verlust bei dem Gericht, das die Überwachung der Telekommunikation angeordnet hat, schriftlich in zweifacher Ausfertigung geltend zu machen. Soweit dem Betreiber vom Gericht nicht eine vorzeitige Beendigung der Überwachung bekannt gegeben wurde, gilt die Überwachung für die Berechnung der Frist mit Ablauf des letzten Tages des vom gerichtlichen Beschluss umfassten Überwachungszeitraums als abgeschlossen.
(2) Bestehen Zweifel über den Umfang der geleisteten Mitwirkung, so hat der Betreiber binnen 14 Tagen nach begründeter Aufforderung durch das Gericht die geltend gemachten Kosten in die einzelnen Kostenbestandteile aufzugliedern und Notwendigkeit und Umfang der Leistungen zu begründen.
(3) Im Übrigen gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die gerichtliche Bestimmung des Kostenersatzes die §§ 25 Abs. 1 und 38 bis 42 des Gebührenanspruchsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 136.
2. Abschnitt
Tarife
Standortbestimmung
§ 7. Die Kosten einer Standortbestimmung betragen
- 1. für eine Funkzellenauswertung
- a) Ermittlung der Funkzelle Euro 148,00
- b) Einrichtung pro Funkzelle Euro 64,00
- c) Datensortierung und Auswertung pro Verbindungsdatensatz Euro 00,40
- 2. für eine Ermittlung von historischen Standortdaten bei zustande gekommenen Verbindungen
- a) Einrichtung Euro 64,00
- b) Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50
- 3. für eine Auswertung von Standortdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum
- a) Einrichtung Euro 64,00
- b) Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50
- 4. für eine Ermittlung aktueller Standortdaten
- a) Einrichtung pro Rufnummer Euro 37,00
- b) Auswertung und Versand pro Abfrage ohne Plandarstellung/Landkarte Euro 16,00
- c) Plandarstellung/Landkarte pro Abfrage Euro 16,00
Ermittlung von Vermittlungsdaten
§ 8. Die Kosten für die Ermittlung von Vermittlungsdaten auf Basis der Rufnummer, IMEI- Nummer oder IMSI- Nummer betragen
- 1. für die Ermittlung von historischen Vermittlungsdaten
- a) Einrichtung Euro 64,00
- b) Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50
- c) Zusätzliche Ermittlung einer verwendeten IMEI- Nummer (im Mobilnetz) Euro 60,00
- 2. für die laufende Ermittlung von Vermittlungsdaten für einen zukünftigen Überwachungszeitraum
- a) Einrichtung Euro 64,00
- b) Auswertung pro überwachten Tag Euro 06,50
- 3. für die Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI- Nummern
- a) Datenrasterung Euro 60,00
- b) Laufende Ermittlung von Rufnummern auf Basis von IMEI- oder IMSI- Nummern für einen zukünftigen Überwachungszeitraum pro überwachten Tag Euro 06,50
Inhaltsüberwachung
§ 9. Die Kosten für die Überwachung des Inhalts einer Telekommunikation betragen
1. für die Einrichtung und Herstellung der Überwachungsverbindung Euro 128,00
2. für das Aufrechterhalten der Verbindung, die Kontrolle und Auswertung der Daten pro überwachten Tag Euro 25,00
PUK- Code
§ 10. Die Kosten für die Bekanntgabe des PUK- Codes betragen
für die Ermittlung und Weiterleitung Euro 32,00
Transportkosten
§ 11. Ist zur Durchführung der Überwachung ein Transport von Zusatzgeräten erforderlich, so sind dem Betreiber die Kosten für die Benützung eines Kraftfahrzeuges zu ersetzen. Als Ersatz dieser Kosten gebührt die nach § 10 Abs. 3 der Reisegebührenvorschrift 1955, BGBl. Nr. 133, hierfür vorgesehene Vergütung.
Sekretariatspauschale
§ 12. Die Sekretariatspauschale umfasst die Kosten für die Aufbereitung und Übermittlung der Daten, sofern diese nicht bereits in den vorhergehenden Tarifansätzen umfasst sind, sowie für die Herstellung sonstiger Unterlagen und Kostennoten. Sie beträgt
1. pro Beschluss Euro 15,20
2. pro Ergänzungsbeschluss Euro 05,60
3. Abschnitt
Schlussbestimmungen
§ 13. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. September 2004 in Kraft. Sie ist auch auf Mitwirkungsleistungen anzuwenden, die ein Betreiber vor ihrem In-Kraft-Treten erbracht hat, soweit die Überwachung nach diesem Zeitpunkt endet.
(2) Der Bundesminister für Justiz hat die Entwicklung der Kosten nach den Bestimmungen dieser Verordnung in angemessenen Abständen zu überprüfen und im Fall einer maßgeblichen Veränderung der Kostenstrukturen und Kostenfaktoren eine Anpassung der im 2. Abschnitt angeführten Beträge für das folgende Kalenderjahr vorzunehmen.
§ 14. Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
Miklautsch
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