315. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria)
Auf Grund des § 17 Abs. 1 Akkreditierungsgesetz, BGBl. Nr. 468/1992, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 85/2002, wird verordnet:
§ 1. Die Zertifizierungsstelle der Österreichischen Gesellschaft für Holzforschung (HolzCert Austria) mit Sitz in 1030 Wien, Franz Grill-Straße 7, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertifizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Holzprodukten
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im Geltungsbereich der Richtlinie 89/106/EWG , sowie in den nicht von der Richtlinie 89/106/EWG erfassten allgemeinen Geltungsbereich.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
§ 4. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 297/2003 außer Kraft.
Bartenstein
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