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BGBl II 306/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

306. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ)

306. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ) geändert wird

Die Verordnung über die Gesundheitsüberwachung am Arbeitsplatz (VGÜ), BGBl. II Nr. 27/1997, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 343/2002, wird wie folgt geändert:

1. § 6 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei Eignungs- und Folgeuntersuchungen sind zur Vereinheitlichung der Anamnese, des Untersuchungsganges und der Befundermittlung die auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit (www.bmwa.gv.at ) zum Download zur Verfügung stehenden Untersuchungsformulare zu verwenden. Es können auch Untersuchungsformulare verwendet werden, die diesen inhaltlich entsprechen und gut lesbar sind.“

2. § 11 Abs. 4 entfällt; die nachfolgenden Absätze erhalten die Bezeichnung „(4)“ bis „(9)“.

3. In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Blei, seinen Legierungen oder Verbindungen ausgesetzt sind, unter Punkt 3.3. der Ausdruck „EPP,“.

4. In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Benzol ausgesetzt sind, unter Punkt 2.3. die Wortfolge „Bis 30.6.1997 entweder Phenol oder t,t-Muconsäure, ab 1.7.1997:“.

5. In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Toluol oder Xylole ausgesetzt sind, unter Punkt 2.3. der Satz „Diese Untersuchungen sind spätestens ab 1.7.1997 durchzuführen.“.

6. In Anlage 2 entfällt bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Kohlenstoffdisulfid (Schwefelkohlenstoff) ausgesetzt sind, unter Punkt 2.5. die Wortfolge: „spätestens ab 1.7.1997:“.

8. In Anlage 2 wird bei der Untersuchung von Arbeitnehmer/innen, die einer Einwirkung durch Quarz-(einschließlich Cristobalit und Tridymit), Asbest- oder Hartmetallstaub, sowie durch Rohbaumwoll- oder Flachsstaub ausgesetzt sind, an Punkt 3.1.2. folgender Satz angefügt:

„Sofern eine vorzeitige Folgeuntersuchung lediglich auf Grund veränderter Lungenfunktionswerte erfolgt, ist die Lungenfunktionsprüfung durchzuführen, jedoch keine Röntgen-Aufnahme erforderlich.“

Bartenstein

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