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BGBl II 297/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

297. Verordnung: Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die Alkohol- und Hefeindustrie

297. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Kontrolle der Verwendung von Invertzucker und Sirupen durch die Alkohol- und Hefeindustrie

Auf Grund der §§ 99 Abs. 1, 108 und 117 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1985 - MOG, BGBl. Nr. 210, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 108/2001, wird verordnet:

1. Abschnitt

Allgemeine Bestimmungen

Anwendungsbereich

§ 1. Diese Verordnung dient der Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 38/2004 vom 9. Jänner 2004, ABl. Nr. L 6 vom 10. Jänner 2004 S. 13, womit die Verordnung (EG) Nr. 314/2002 vom 20. Februar 2002, ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40, mit Durchführungsbestimmungen zur Quotenregelung im Zuckersektor geändert wird.

Zuständigkeit

§ 2. Für die Vollziehung dieser Verordnung und der in § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle „Agrarmarkt Austria“ (AMA) zuständig.

2. Abschnitt

Zulassung

Beantragung der Zulassung

§ 3. (1) Die Zulassung im Sinne von Art. 1a Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40, ist durch ein Unternehmen, das Alkohol, Rum, Hefe, zum Brotaufstrich bestimmte Sirupe oder „Rinse appelstroop“ erzeugt, bei der AMA zu beantragen.

(2) Der Antrag auf Zulassung ist schriftlich bei der AMA unter Verwendung des hierfür vorgesehenen Formblattes zu stellen. Ist der Zulassungswerber Inhaber mehrerer Produktionsstätten, so ist für jeden Betrieb ein gesonderter Antrag zu stellen.

Voraussetzungen für die Zulassung

§ 4. Die Zulassung setzt voraus, dass das beantragende Unternehmen im Sinne von § 3 Abs. 1

  1. 1. einen Firmenbuchauszug in der letzten gültigen Fassung, sowie einen Nachweis über die Gewerbeberechtigung (Gewerbeschein) vorlegt,
  1. 2. ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führt und regelmäßig Jahresabschlüsse macht,
  1. 3. Lagepläne der Betriebsräume, in denen die Grunderzeugnisse gelagert und verarbeitet sowie die Verarbeitungserzeugnisse gelagert werden sollen, vorlegt,
  1. 4. mindestens einmal jährlich Inventuren durchführt,
  1. 5. sich zur Führung einer täglichen Bestandsbuchhaltung verpflichtet, getrennt nach den Mengen an
    1. a) Invertzucker und Sirupen, die zu Alkohol oder Rum verarbeitet werden,
    1. b) Sirupen, die zur Erzeugung lebender Hefen verwendet werden,
    1. c) Sirupen, die zu Brotaufstrichsirupen verarbeitet werden,
    1. d) Sirupen, die zur Verarbeitung zu „Rinse appelstroop“ bestimmt sind,
    1. e) Alkohol oder Rum, die unter Verwendung der unter 6a) angeführten Mengen an Invertzucker und Sirupen hergestellt worden sind,
    1. f) lebenden Hefen, die unter Verwendung der unter 6b) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden sind,
    1. g) Brotaufstrichsirupen, die unter Verarbeitung der unter 6c) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden sind,
    1. h) „Rinse appelstroop“, der durch Verarbeitung der unter 6d) angeführten Mengen an Sirupen hergestellt worden ist,
  1. 6. sich verpflichtet, auf Ersuchen der AMA alle Angaben oder Belege im Zusammenhang mit der Verwaltung und der Kontrolle des Ursprungs und der Verwendung der unter Ziffer 6 genannten Ausgangserzeugnisse zu übermitteln, und
  1. 7. sich verpflichtet, der AMA geeignete Verwaltungs- und Warenkontrollen zu erlauben.

Zulassungsbescheid

§ 5. (1) Die Zulassung wird dem beantragenden Unternehmen, unter gleichzeitiger Vergabe einer Herstellernummer, durch die AMA mittels Zulassungsbescheid erteilt.

(2) Der Zulassungsbescheid kann Bedingungen und Auflagen enthalten.

(3) Sämtliche die Zulassung betreffenden Änderungen sind der AMA durch das beantragende Unternehmen unverzüglich zu melden.

3. Abschnitt

Kontrolle

Besondere Aufsicht

§ 6. (1) Das zugelassene Unternehmen sowie das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, unterliegen der besonderen Aufsicht durch die AMA.

(2) Die besondere Aufsicht umfasst ein Meldesystem betreffend die Ausgangserzeugnisse, sowie ein Kontrollsystem betreffend die Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnisse gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40, wodurch eine jederzeitige Kontrolle durch die AMA gewährleistet wird. Zur Ausübung der besonderen Aufsicht sind die Organe und Beauftragten der AMA insbesondere befugt,

  1. 1. in den Geschäfts-, Betriebs- und Lagerräumen des zugelassenen Unternehmens während der Geschäfts- bzw. Betriebszeit oder nach Vereinbarung Nachschau zu halten, sowie die Bestände an Ausgangs- und Verarbeitungserzeugnissen aufzunehmen,
  1. 2. den Zugang von Ausgangserzeugnissen, sowie die Erzeugung und den Abgang von den daraus hergestellten Verarbeitungserzeugnissen gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40 festzustellen und von diesen Proben zu ziehen, und
  1. 3. in die Buchhaltung und alle Unterlagen, soweit für die Prüfung als erforderlich erachtet, Einsicht zu nehmen.

(3) Kopien der Unterlagen sind auf Verlangen unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Im Falle automationsunterstützter Buchführung sind auf Verlangen der Prüforgane Ausdrucke mit den erforderlichen Angaben zu erstellen. Die Kosten dafür trägt das zugelassene Unternehmen.

(4) Bei der Prüfung hat eine geeignete und informierte Person anwesend zu sein, auf Verlangen Auskünfte zu erteilen, und die erforderliche Unterstützung zu leisten.

Vorausmeldung

§ 7. (1) Die Anmeldung zur Kontrolle im Rahmen der besonderen Aufsicht (Vorausmeldung) erfolgt schriftlich durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, und hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der zu liefernden Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
  1. 2. Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
  1. 3. Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
  1. 4. Zeitplan für die Lieferungen an den Verarbeitungsort.

(2) Die Vorausmeldung hat bis 16.00 Uhr des der Anlieferung vorangehenden zweiten Arbeitstages bei der AMA einzulangen.

(3) Es können mehrere Lieferungen in einer Anmeldung zusammengefasst werden, welche jedoch eine Zeitspanne von 10 Tagen nicht überschreiten darf.

(4) Jede Änderung zu bereits erfolgten Vorausmeldungen ist der Behörde unverzüglich anzuzeigen.

Originalmeldung

§ 8. (1) Innerhalb von zwei Wochen nach der letzten Erstattung einer Vorausmeldung haben unter Verwendung des von der AMA aufgelegten Formblattes die tatsächlichen Lieferdaten und -mengen (=Originalmeldung) einzulangen.

(2) Diese Meldung hat folgende Angaben zu enthalten:

  1. 1. Bezeichnung (Code nach der Kombinierten Nomenklatur) und Menge der gelieferten Ausgangserzeugnisse, ausgedrückt in Eigengewicht und Weißzuckeräquivalent,
  1. 2. Name und Anschrift des zugelassenen Verarbeiters,
  1. 3. Ort der Verarbeitung der gelieferten Erzeugnisse, und
  1. 4. Liefertag mit jeweiliger Liefermenge.

(3) Die Originalmeldung ist der AMA durch das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist schriftlich zu übermitteln. Nach Überprüfung der darin enthaltenen Angaben sind allfällige Mängel dem Unternehmen mitzuteilen.

(4) Von der AMA können zusätzliche Unterlagen und Nachweise der Anlieferungen, wie zB Analysenzertifikate angefordert werden.

Risikoanalyse

§ 9. Zusätzlich zur angemeldeten Kontrolle sind durch die AMA unangemeldete Warenkontrollen vor Ort auf Basis einer Risikoanalyse gem. Art. 1a Abs. 3 2. Unterabsatz der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40 durchzuführen.

4. Abschnitt

Mitteilungen

Mitteilungen des verarbeitenden Unternehmens

§ 10. (1) Das verarbeitende Unternehmen hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr seine Erzeugung an

  1. 1. Alkohol, ausgedrückt in reinem Alkohol und aufgeschlüsselt in Kraftstoffalkohol, Rum und anderen Alkohol,
  1. 2. lebender Hefe, ausgedrückt in Presshefe,
  1. 3. zum Brotaufstrich bestimmten Sirupen, und
  1. 4. „Rinse appelstroop“

schriftlich mitzuteilen.

(2) In dieser Meldung ist auch eine Zuordnung der eingesetzten Ausgangserzeugnisse zu den Verarbeitungserzeugnissen nach Bezeichnung (KN-Code) und Menge in Weißzuckeräquivalent vorzunehmen.

Mitteilungen des Unternehmens, dem eine Quote zugeteilt worden ist

§ 11. (1) Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, hat der AMA bis zum 31. Juli jedes Wirtschaftsjahres für das vorhergehende Wirtschaftsjahr die Gesamtmenge an Ausgangserzeugnissen gem. Art. 1 Abs. 2 Buchstaben f) und h) der Verordnung (EG) Nr. 314/2002 , ABl. Nr. L 50 vom 21. Februar 2002 S. 40 mitzuteilen, die an die verarbeitenden Unternehmen in diesem Zeitraum geliefert worden sind.

(2) In dieser Meldung ist auch eine Zuordnung der gelieferten Ausgangserzeugnisse zu den einzelnen verarbeitenden Unternehmen vorzunehmen.

5. Abschnitt

Schlussbestimmungen

Aufbewahrungsfrist

§ 12. Das Unternehmen, dem eine Quote zugeteilt worden ist, sowie die verarbeitenden Unternehmen haben die durch sie ordnungsgemäß geführten kaufmännischen Bücher und die darauf Bezug nehmenden geschäftlichen Belege sieben Jahre ab Ende des bezughabenden Kalenderjahres mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns aufzubewahren.

Strafbestimmungen

§ 13. (1) Eine Verwaltungsübertretung im Sinne von § 117 Abs. 2 MOG begeht insbesondere, wer unrichtige oder unvollständige Angaben tatsächlicher Art macht oder benutzt.

(2) Die AMA ist nach Maßgabe ihrer Zuständigkeit von den Verwaltungsstrafbehörden über den Ausgang der bei ihnen auf Grund dieses Abschnitts anhängigen Strafverfahren zu verständigen.

Pröll

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