285. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der pauschalierte Kostenersätze für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festgelegt werden (UHK-Verfahrenskostenverordnung)
Auf Grund des § 351j Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004 wird verordnet:
§ 1. Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt
- 1. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,
- a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
- b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
- 2. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,
- a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
- b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
- 3. für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.
§ 2. Diese Verordnung ist auf Verfahren anzuwenden, die auf Grund einer nach Kundmachung dieser Verordnung bei der Unabhängigen Heilmittelkommission erhobenen Beschwerde eingeleitet wurden.
Rauch-Kallat
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