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BGBl II 285/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

285. Verordnung: UHK - Verfahrenskostenverordnung

285. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der pauschalierte Kostenersätze für Verfahren vor der Unabhängigen Heilmittelkommission festgelegt werden (UHK-Verfahrenskostenverordnung)

Auf Grund des § 351j Abs. 7 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 18/2004 wird verordnet:

§ 1. Der pauschalierte Kostenersatz für die Kosten eines Verfahrens vor der Unabhängigen Heilmittelkommission beträgt

  1. 1. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 1 und Abs. 2 ASVG,
    1. a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
    1. b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  1. 2. für ein Verfahren auf Grund einer Beschwerde nach § 351i Abs. 1 Z 2 ASVG,
    1. a) wenn nur eine Packungsgröße oder eine Dosierung behandelt wird, 1 500 €,
    1. b) wenn mehrere Packungsgrößen oder mehrere Dosierungen behandelt werden, 1 800 €;
  1. 3. für eingeleitete Verfahren, in denen die Beschwerde vor Beginn der Sitzung der Unabhängigen Heilmittelkommission zurückgezogen wird, 1 000 €.

§ 2. Diese Verordnung ist auf Verfahren anzuwenden, die auf Grund einer nach Kundmachung dieser Verordnung bei der Unabhängigen Heilmittelkommission erhobenen Beschwerde eingeleitet wurden.

Rauch-Kallat

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