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BGBl II 270/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

270. Verordnung: Änderung der Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen

270. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen geändert wird

Auf Grund der §§ 34 bis 41 des Schulunterrichtsgesetzes, BGBl. Nr. 472/1986, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 56/2003, wird verordnet:

Die Verordnung des Bundesministers für Unterricht, Kunst und Sport über die Reifeprüfung in den allgemein bildenden höheren Schulen, BGBl. Nr. 432/1990, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 96/2000, wird wie folgt geändert:

1. § 5 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. jeweils einen im Lehrplan zumindest bis einschließlich zur vorletzten Schulstufe vorgesehenen Pflichtge­gen­stand, schulautonomen Pflichtgegenstand oder schulautonomen Wahlpflichtgegen­stand, soweit die nachstehenden Bestimmungen nicht anderes anordnen,“

2. § 5 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. jeweils eine im Lehrplan als Freigegenstand oder als schulautonomen Wahlpflichtgegenstand vorgesehene Fremdsprache,“

3. Im § 5 Abs. 1 wird nach Z 3 folgende Z 3a eingefügt:

  1. „3a. den im Lehrplan vorgesehenen Wahlpflichtgegenstand Informatik,“

4. § 5 Abs. 1 Z 7 lautet:

  1. „7. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 2 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und den einschlägigen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand oder den entsprechenden Freigegenstand,“

5. Im § 5 Abs. 1 werden nach Z 7 folgende Z 7a und 7b eingefügt:

  1. „7a. im Falle der mündlichen Schwerpunktprüfung gemäß § 20 Abs. 1 Z 3 den betreffenden Unterrichtsgegenstand und einen in § 20 Abs. 1 Z 3 genannten ergänzenden (schulautonomen) Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand,
  1. 7b. am Realgymnasium und am Oberstufenrealgymnasium unter besonderer Berücksichtigung der musischen Ausbildung für Studierende der Musik den im Lehrplan bis einschließlich der 7. Klasse vorgesehenen Pflichtgegenstand Biologie und Umweltkunde,“

6. § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b lautet:

  1. „b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),“

7. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. b lautet:

  1. „b) Latein oder Griechisch oder Erste lebende Fremdsprache oder Zweite lebende Fremdsprache oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind),“

8. § 8 Abs. 1 Z 2 lit. d lautet:

  1. „d) Darstellende Geometrie oder eine weitere in der Oberstufe (allenfalls auch im Rahmen der Schulautonomie) mit zumindest zehn Wochenstunden vorgesehene Fremdsprache (sofern im Lehrplan auf allen Schulstufen Schularbeiten vorgesehen sind) oder (wenn vom Prüfungskandidaten alternativ zu Darstellender Geometrie besucht) Biologie und Umweltkunde oder Physik.“

9. § 18 Abs. 1 Z 1 lautet:

  1. „1. Gegenstandsgruppe A: Religion, Deutsch, Geschichte und Sozialkunde/Politische Bildung, Psychologie und Philosophie, Musikerziehung, Bildnerische Erziehung, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;“

10. § 18 Abs. 1 Z 2 lautet:

  1. „2. Gegenstandsgruppe B: Fremdsprachen;“

11. § 18 Abs. 1 Z 3 lautet:

  1. „3. Gegenstandsgruppe C: Geographie und Wirtschaftskunde, Mathematik, Darstellende Geometrie, Biologie und Umweltkunde, Chemie, Physik, Informatik, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand;“

12. § 18 Abs. 1 Z 4 lautet:

  1. „4. Gegenstandsgruppe D (nur am Wirtschaftskundlichen Realgymnasium): Geographie und Wirtschaftskunde, Biologie und Umweltkunde, Psychologie und Philosophie, Prüfungsgebiet entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand.“

13. Im § 18 werden nach Abs. 1 folgende Abs. 1a und 1b eingefügt:

„(1a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 3 und 4 sind nur dann wählbar, wenn sie

  1. 1. mit rein wissensorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen sind oder
  1. 2. mit wissens- und anwendungsorientierter Ausrichtung in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens sechs Wochenstunden vorgesehen sind.

(1b) Fremdsprachen sind nur dann wählbar, wenn sie in der Oberstufe (schulautonom) im Gesamtausmaß von mindestens acht Wochenstunden vorgesehen sind.“

14. § 18 Abs. 6 lautet:

„(6) Der Wahlpflicht- oder Freigegenstand Darstellende Geometrie bzw. der Wahlpflichtgegenstand Informatik darf nur von solchen Prüfungskandidaten als Prüfungsgebiet gewählt werden, die diesen Unterrichtsgegenstand in zwei bzw. in drei Schulstufen der Oberstufe besucht haben oder die über die der letzten Schulstufe vorangehende Schulstufe eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen sie den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben.“

15. Im § 18 wird nach Abs. 6 folgender Abs. 6a eingefügt:

„(6a) Prüfungsgebiete entsprechend einem schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand gemäß Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4 dürfen nur von solchen Prüfungskandidaten gewählt werden, die den betreffenden Pflichtgegenstand bzw. Wahlpflichtgegenstand bzw. Freigegen-stand in allen im Lehrplan der Oberstufe vorgesehenen Schulstufen besucht oder über die der letzten lehrplanmäßigen Schulstufe vorangehenden Schulstufen eine Externistenprüfung erfolgreich abgelegt haben. Jedenfalls müssen die Prüfungskandidaten den Unterricht bis zum lehrplanmäßigen Abschluss besucht haben; dies gilt auch für Unterrichtsgegenstände der vertiefenden, fächerübergreifenden und ergänzenden Frage gemäß § 20 Abs. 1 Z 1 bis 3.“

16. § 20 Abs. 1 Z 2 wird durch folgende Z 2 und 3 ersetzt:

  1. „2. bei einer vertiefenden Frage den Bereich eines auf einen Pflichtgegenstand bezogenen vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes im Ausmaß von zumindest zwei Wochenstunden; hiebei ist die Einbeziehung von fachspezifischen Bereichen, die nicht im Lehrplan des vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes vorgesehen sind, zulässig, sofern dies im Hinblick auf die Bildungs- und Lehraufgabe des betreffenden vertiefenden und erweiternden (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstandes und die Aufgabe der mündlichen Schwerpunktprüfung sinnvoll und zweckmäßig ist, oder
  1. 3. bei einer ergänzenden Frage den Bereich des Prüfungsgebietes in sinnvoller Verbindung
    1. a) mit einem auf das Prüfungsgebiet bezogenen schulautonomen Pflichtgegenstand bzw. schulautonomen Wahlpflichtgegenstand, wenn dieser in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens zwei Wochenstunden vorgesehen ist, oder
    1. b) mit dem (schulautonomen) Wahlpflichtgegenstand Informatik, wenn der Wahlpflichtgegen­stand Informatik in der Oberstufe im Gesamtausmaß von mindestens vier Wochenstunden vorgesehen ist, oder
    1. c) mit der Ersten oder Zweiten lebenden Fremdsprache.“

17. § 20 Abs. 2 lautet:

„(2) Für die mündliche Schwerpunktprüfung hat der Prüfungskandidat

  1. 1. bei der fächerübergreifenden Aufgabenstellung gemäß Abs. 1 Z 1, über die Zielsetzungen des § 19 Abs. 2 hinausgehend, bei der Problemerfassung und Problembegegnung Einblick und Verständnis in die fächerübergreifenden Teilbereiche und ihre wesentlichen Zusammenhänge zu zeigen,
  1. 2. bei der vertiefenden Frage gemäß Abs. 1 Z 2 Einblick und Verständnis in vertiefende Sachgebiete zu zeigen sowie das schwerpunktartige Erfas­sen von Sachverhalten und Problemen, ihren Ursachen und Zusammen­hängen unter Beweis zu stellen und
  1. 3. bei der ergänzenden Schwerpunktprüfung gemäß Abs. 1 Z 3 eine Aufgabenstellung aus dem Prüfungsgebiet in Verbindung mit dem darauf bezogenen schulautonomen Pflicht- bzw. Wahlpflichtgegenstand (Abs. 1 Z 3 lit. a) bzw. eine Aufgabenstellung mit Methoden der Informatik (Abs. 1 Z 3 lit. b) bzw. eine Aufgabenstellung in der Fremdsprache (Abs. 1 Z 3 lit. c) zu bearbeiten.

Dies hat in sachlich und sprachlich richtiger Ausdrucksweise zu geschehen.“

18. § 21 Abs. 1 lautet:

„(1) Die auf die Fachbereichsarbeit bezogene mündliche Prüfung umfasst abweichend von § 19 Abs. 3 eine Kernfrage sowie die Präsentation und die Diskussion der Fachbereichsarbeit einschließlich ihres fachlichen Umfeldes in einem Prüfungsgespräch.“

19. Im § 35 Abs. 3 wird die Wendung „fächerübergreifender oder vertiefender Art“ durch die Wendung „fächerübergreifender, vertiefender oder ergänzender Art“ ersetzt.

20. In § 41 Abs. 5 letzter Satz wird die Wendung „“Nicht bestanden““ durch die Wendung „“nicht bestanden““ ersetzt.

21. Im § 42 Abs. 3 wird die Wendung „der fächerübergreifenden bzw. der vertiefenden Frage“ durch die Wendung „der fächerübergreifenden, der vertiefenden bzw. der ergänzenden Frage“ ersetzt.

22. § 43 Abs. 6 lautet:

„(6) Bei der Wiederholung eines Prüfungsgebietes, das Gegenstand einer mündlichen Schwerpunktprüfung war, hat der Prüfungskandidat eine Frage aus dem fächerübergreifenden Bereich beider Prüfungsgebiete oder eine vertiefende Frage oder eine ergänzende Frage und je eine Kern- und eine Spezialfrage aus jenem Prüfungsgebiet zu behandeln, das mit „Nicht genügend“ beurteilt worden ist.“

23. § 47 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vorschlag für die schriftliche Klausurprüfung in Musikerziehung hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Aufgaben, für die praktische Klausurarbeit in Bildnerischer Erziehung eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Themen zu umfassen.“

24. § 49 Abs. 5 lautet:

„(5) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Musikkunde hat eine Aufgabenstellung mit vier verschiedenartigen Themen zu umfassen.“

25. § 50 Abs. 4 lautet:

„(4) Der Vorschlag für die Klausurarbeit in Sportkunde hat eine Aufgabenstellung mit drei verschiedenartigen Aufgaben zu umfassen.“

26. Dem § 55 wird folgender Abs. 5 angefügt:

„(5) Die nachstehend genannten Bestimmungen dieser Verordnung in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 270/2004 treten wie folgt in Kraft:

  1. 1. § 5 Abs. 1 Z 1, 2, 3a, 7, 7a und 7b, § 8 Abs. 1 Z 1 lit. b sowie Z 2 lit. b und d, § 18 Abs. 1 Z 1, 2, 3 und 4, § 18 Abs. 1a, 1b, 6 und 6a, § 20 Abs. 1 Z 2 und 3, § 20 Abs. 2, § 35 Abs. 3, § 41 Abs. 5, § 42 Abs. 3, § 43 Abs. 6, § 47 Abs. 4, § 49 Abs. 5 sowie § 50 Abs. 4 treten mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft,
  1. 2. § 21 Abs. 1 tritt mit 1. Jänner 2005 in Kraft.“

Gehrer

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