267. Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach
Auf Grund der §§ 17 Abs. 2 und 37 Abs. 3 des Schifffahrtsgesetzes, BGBl. I Nr. 62/1997, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 102/2003, wird verordnet:
Fahrverbote
§ 1. (1) Auf folgenden Flussabschnitten ist die Schifffahrt für Schwimmkörper und für Motorfahrzeuge verboten:
- 1. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn zwischen Fluss-km 26,500 (Einmündung der Antiesen) und Fluss-km 68,000 (Einmündung der Salzach),
- 2. auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 4,000.
(2) Auf den in § 3 genannten Flussabschnitten ist die Schifffahrt verboten
- 1. für Schwimmkörper, die mit einem Maschinenantrieb ausgestattet sind (zB Wet-Bikes, Aqua-Scooter, Jet-Ski, Motor-Surfer),
- 2. für Motorfahrzeuge, die mit einem Zwei-Takt-Antrieb ausgestattet sind.
(3) Die Einfahrt in die Seitenarme auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke des Inn bei Fluss-km 55,400 und Fluss-km 39,000 ist verboten.
Ausnahmen vom Fahrverbot
§ 2. Das Fahrverbot gemäß § 1 Abs. 1 gilt nicht für
- 1. im Einsatz befindliche Fahrzeuge des öffentlichen Sicherheitsdienstes, der Zollverwaltung, der Wasserbauverwaltung, der Kraftwerksbetreiber, des gewässerkundlichen Dienstes, des Feuerlöschdienstes und Fahrzeuge, die Zwecken der Rettung und Hilfeleistung dienen,
- 2. Motorfahrzeuge mit einer Antriebsleistung bis 4,4 kW, die eingesetzt werden
- a) von Jagd- und Jagdausübungsberechtigten bei der erlaubten Ausübung der Jagd oder von Fischereiberechtigten bei der Bewirtschaftung des Fischereirechtes,
- b) von Jagdschutzorganen, Fischereischutzorganen oder hiezu beauftragten Naturwacheorganen,
- 3. Motorfahrzeuge, die ausschließlich mit einem durch Akkumulatoren gespeisten elektrischen Maschinenantrieb mit einer Antriebsleistung bis 600 W ausgestattet sind.
Geschwindigkeitsbeschränkung
§ 3. Auf folgenden Flussabschnitten darf eine Geschwindigkeit von 15 km/h gegenüber dem Ufer nicht überschritten werden:
- 1. Auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke des Inn in Oberösterreich,
- 2. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 59,300 (Einmündung der Saalach),
- 3. auf der österreichischen Seite der gesamten Grenzstrecke der Saalach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in die Salzach) und Fluss-km 11,800 (Staatsgrenze bei Käferheim/Schwarzbach).
Beschränkung der Durchfahrtshöhe
§ 4. Auf der österreichischen Seite der Grenzstrecke der Salzach zwischen Fluss-km 0 (Einmündung in den Inn) und Fluss-km 8,500 ist die Durchfahrtshöhe auf 1,5 m beschränkt.
Außer-Kraft-Treten bestehender Rechtsvorschriften
§ 5. Mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Verordnung betreffend schifffahrtspolizeiliche Beschränkungen auf Inn, Salzach und Saalach, BGBl. Nr. 138/1992, in der Fassung BGBl. Nr. 410/1992 außer Kraft.
Gorbach
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