240. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste geändert wird
Auf Grund des § 7 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Lehrberufsliste erlassen wird, BGBl. Nr. 268/1975, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 1/2004, wird wie folgt geändert:
1. In der Anlage 1 werden die Bezeichnungen für die Lehrberufe „Anlagenelektriker“, „Maschinenmechaniker“, sowie „Werkzeugmechaniker“ in die Bezeichnungen „Anlagenelektrik“, „Maschinenmechanik“ sowie „Werkzeugmechanik“ umgeändert.
2. In den Verwandtschaftsbestimmungen der betreffenden Lehrberufe erfolgt eine Änderung der Lehrberufsbezeichnungen „Anlagenelektriker“, „Maschinenmechaniker“ sowie „Werkzeugmechaniker“ in die Bezeichnungen „Anlagenelektrik“, „Maschinenmechanik“ und „Werkzeugmechanik“.
3. In der Anlage 1 wird die Bezeichnung für den Lehrberuf „Verpackungsmittelmechaniker“ in die Bezeichnung „Verpackungstechnik“ umgeändert.
4. In den Verwandtschaftsbestimmungen der betreffenden Lehrberufe erfolgt eine Änderung der Lehrberufsbezeichnung „Verpackungsmittelmechaniker“ in die Bezeichnung „Verpackungstechnik“.
5. Beim Lehrberuf Kartonagewarenerzeuger wird eine Anrechnung der Lehrzeit auf die Lehrzeit im verwandten Lehrberuf Verpackungstechnik im vollen Ausmaß des ersten und zweiten Lehrjahres festgelegt.
Bartenstein
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