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BGBl II 228/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

228. Verordnung: Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau

228. Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend die Statistik über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau

Aufgrund der § 4 Abs. 3, §§ 5, 6 Abs. 1, 2 und 3, § 8 Abs. 1, §§ 9, 19, 30 und 32 Abs. 4 Z 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000, BGBl. I Nr. 163/1999, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003, wird im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler, hinsichtlich des § 11 zusätzlich im Einvernehmen mit dem Finanzminister und hinsichtlich des § 10 aufgrund des § 3 des LFBIS-Gesetzes, BGBl. Nr. 448/1980, zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 505/1994, verordnet:

Anordnung zur Erstellung der Statistik

§ 1. Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat entsprechend dieser Verordnung Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten bis 30. Juni 2005 Statistiken jeweils über den Gartenbau und den Feldgemüseanbau zu erstellen.

Statistische Einheiten

§ 2. (1) Statistische Einheiten sind natürliche und juristische Personen sowie Personengesellschaften, die

  1. 1. Gartenbaubetriebe und Baumschulen mit mindestens 10 Ar gärtnerisch bewirtschafteter Freilandfläche oder einem Gewächshaus (Hochglas oder Kunststoff) oder
  1. 2. Landwirtschaftliche Betriebe mit mindestens 10 Ar Feldgemüseanbauflächen einschließlich Flächen im Zweitanbau nach landwirtschaftlichen Kulturen

unterhalten.

(2) Statistische Einheiten gemäß Abs. 1 Z 1, die der Gewerbeordnung unterliegen, sind - soweit sie den in Abs. 1 Z 1 erwähnten Bedingungen entsprechen - in die Erhebung einzubeziehen.

(3) Von der Erhebung sind Betriebe mit ausschließlicher Forstpflanzgut- oder Forstsaatguterzeugung und Betriebe, die ausschließlich für den Eigenbedarf produzieren, ausgenommen.

Stichtag, Referenzzeitraum

§ 3. (1) Stichtag der Erhebung der Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 1, 2, 6, 7, 9 bis 13 und gemäß Anlage II Abschnitt A Z 1, 2, 6 ist der 1. Juli 2004.

(2) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2003 (Referenzzeitraum) zu erheben.

(3) Die Merkmale gemäß Anlage I Abschnitt A Z 3 bis 5, 8 und Abschnitt C Z 1 bis 3 sowie Anlage II Abschnitt A Z 3 bis 5 und Abschnitt B sind über das Kalenderjahr 2004 zu erheben.

Erhebungsmerkmale

§ 4. Folgende Erhebungsmerkmale sind zu erheben:

  1. 1. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 die in der Anlage I und
  1. 2. bei statistischen Einheiten gemäß § 2 Abs. 1 Z 2 die in der Anlage II

angeführten Merkmale.

Erhebungsart

§ 5. Die Erhebungsmerkmale sind personenbezogen in der Art der Vollerhebung durch Befragung der statistischen Einheiten zu erheben.

Durchführung der Erhebung

§ 6. (1) Die Befragung gemäß § 5 hat auf schriftlichem Wege zu erfolgen. Die Bundesanstalt hat die Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) einheitlich für das Bundesgebiet aufzulegen und für die Zustellung an die Auskunftspflichtigen zu sorgen.

(2) Die Bundesanstalt hat die Erhebung vom 1. Juli bis 30. September 2004 durchzuführen. Sie kann sich zur Durchführung der Erhebung geeigneter Dritter bedienen (§ 27 Bundesstatistikgesetz 2000).

Auskunftspflicht

§ 7. (1) Bei den Befragungen besteht Auskunftspflicht gemäß § 9 Bundesstatistikgesetz 2000 über die Erhebungsmerkmale.

(2) Zur Auskunftserteilung sind jene natürlichen und juristischen Personen sowie Personengesellschaften des Handelsrechts verpflichtet, die eine statistische Einheit im eigenen Namen betreiben.

Mitwirkungspflicht der Auskunftspflichtigen

§ 8. (1) Die Auskunftspflichtigen gemäß § 7 sind verpflichtet, die von der Bundesanstalt aufgelegten Erhebungsformulare vollständig und nach bestem Wissen auszufüllen und innerhalb einer darin festgelegten Frist an die angeführte Adresse zu retournieren.

(2) Soweit dem Auskunftspflichtigen zum Zeitpunkt der Erhebung die Daten der Merkmale gemäß § 3 Abs. 3 über das Jahr 2004 noch nicht zur Gänze zur Verfügung stehen, hat er eine Abschätzung nach bestem Wissen vorzunehmen.

Information über Auskunftspflichten

§ 9. Die Bundesanstalt hat die Auskunftspflichtigen über die Rechtsfolgen gemäß § 66 des Bundesstatistikgesetzes 2000 bei Verweigerung der Auskunft und bei wissentlich unvollständigen oder nicht dem besten Wissen entsprechenden Angaben zu belehren.

Übermittlung von Daten in das LFBIS

§ 10. Die Bundesanstalt hat die erhobenen Einzeldaten an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Aufnahme in das land- und forstwirtschaftliche Betriebsinformationssystem (LFBIS) zu übermitteln.

Kostenersatz

§ 11. (1) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft leistet der Bundesanstalt einen Kostenersatz von insgesamt 342 778,- € abzüglich der von der Europäischen Union im Rahmen des technischen Aktionsplanes zur Verbesserung der Agrarstatistik (TAPAS) der Bundesanstalt zugesicherten Förderung. Die Bundesanstalt hat bei der Europäischen Union einen entsprechenden Förderungsantrag zu stellen.

(2) Die Auszahlung des Kostenersatzes erfolgt als Einmalzahlung bis Ende des Jahres 2004.

Außer-Kraft-Treten

§ 12. Diese Verordnung tritt nach Ablauf des 31. Dezember 2005 außer Kraft.

Pröll Bartenstein

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