221. Verordnung der Bundesministerin für Gesundheit und Frauen, mit der die Verordnung über Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise geändert wird
Auf Grund von § 6 Abs. 3 AIDS-Gesetz 1993, BGBl. Nr. 728, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 98/2001, wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministers für Gesundheit, Sport und Konsumentenschutz über die Qualitätskontrolle und Qualitätssicherung in der HIV-Diagnostik und die bei der Vornahme von HIV-Tests einzuhaltende Vorgangsweise, BGBl. Nr. 772/1994, zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 169/1999, wird wie folgt geändert:
1. § 3 samt Überschrift lautet:
„HIV-Diagnostika
§ 3. In der HIV-Diagnostik dürfen nur solche Diagnostika verwendet werden, die den Bestimmungen des Medizinproduktegesetzes, BGBl. Nr. 657/1996, zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2003, und seinen Verordnungen entsprechen.“
2. In § 4 Abs. 2, 3 und 4 und § 6 Abs. 4 wird jeweils die Wendung „Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales“ durch die Wendung „Bundesministerium für Gesundheit und Frauen“ ersetzt.
3. In § 6 Abs. 3 entfällt der Beistrich vor der und die Wendung „das Bundesinstitut für Arzneimittel“.
4. Nach § 10 Abs. 2 wird folgender Abs. 3 angefügt:
„(3) HIV-Diagnostika, deren Qualität vor dem 7. Dezember 2003 vom Bundesinstitut für Arzneimittel festgestellt wurde und die bis zum 7. Dezember 2003 in Östereich in Verkehr gebracht wurden, dürfen bis zum 6. Dezember 2005 in Betrieb genommen werden.“
Rauch-Kallat
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