190. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur, mit der die Verordnung betreffend die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft geändert wird
Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Gesetzes vom 20. Mai 1874, RGBl. Nr. 68, betreffend die gesetzliche Anerkennung von Religionsgesellschaften wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Unterricht vom 24. Februar 1951 betreffend die Anerkennung der Anhänger des Methodistischen Religionsbekenntnisses als Religionsgesellschaft, BGBl. Nr. 74/1951, wird wie folgt geändert:
An die Stelle der Bezeichnung „Methodistenkirche in Österreich“ tritt die Bezeichnung „Evangelisch-methodistische Kirche in Österreich“.
Gehrer
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