188. Verordnung des Bundesministers für Finanzen, mit der die Verordnung, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, aufgehoben wird
Auf Grund des § 187 des Finanzstrafgesetzes wird verordnet:
Die Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 15. Dezember 1958, mit der die Finanzlandesdirektionen zur Ausübung des Gnadenrechtes in Finanzstrafsachen ermächtigt werden, BGBl. Nr. 290/1958, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, wird mit Ablauf des 30. April 2004 aufgehoben.
Grasser
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