160. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der die Verordnung über die Zugangsvoraussetzungen für das reglementierte Gewerbe der Baumeister (Baumeister-Verordnung) geändert wird
Auf Grund des § 18 Abs. 1 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 48/2003, wird verordnet:
Die Baumeister-Verordnung, BGBl. II Nr. 30/2003, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Abs. 1 Z 1 lit. d lautet:
- „d) das Zeugnis über die erfolgreiche Ablegung der Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Tiefbau oder Maurer oder Zimmerer bzw. Zimmerei oder Schalungsbauer oder bautechnischer Zeichner und eine mindestens sechsjährige, nicht im Rahmen eines Lehrverhältnisses zurückgelegte fachliche Tätigkeit, davon zwei Jahre als Bauleiter oder Polier, oder“
2. § 3 lautet:
„§ 3. Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Befähigungs-(Konzessions-)Prüfung für das Gewerbe der Baumeister, die gemäß vor In-Kraft-Treten dieser Verordnung geltenden Vorschriften erworben worden sind, gelten als Zeugnisse über die erfolgreich abgelegte Prüfung gemäß § 1 Abs. 1 Z 2.“
Bartenstein
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