153. Kundmachung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 143/2001, wird im Einvernehmen mit der Bundesministerin für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neugestaltete Emblem der Europäischen Stiftung für Berufsbildung, welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist.
Gorbach
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)