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BGBl II 135/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

135. Verordnung: Bestimmung der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004

135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 bestimmt werden

Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:

§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird ab dem 1. April 2004 ein Betrag von 0,035 Cent/kWh bestimmt.

(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird ab dem 1. April 2004

  1. 1. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 1 bis 3 angeschlossen sind, .....................................................................................................................

0,143 Cent/kWh

  1. 2. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebenen 4 bis 5 angeschlossen sind, .....................................................................................................................

0,168 Cent/kWh

  1. 3. für Endverbraucher, deren Anlagen an die Netzebene 6 angeschlossen sind, ....

0,175 Cent/kWh

  1. 4. für alle übrigen Endverbraucher ..........................................................................

0,204 Cent/kWh

bestimmt.

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 bestimmt werden, BGBl. II Nr. 642/2003, außer Kraft.

Bartenstein

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