135. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 bestimmt werden
Auf Grund des § 22 iVm § 11 Ökostromgesetz, BGBl. I Nr. 149/2002, wird im Einvernehmen mit den Bundesministern für Justiz, für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft und für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz sowie nach Zustimmung der von der Landeshauptmännerkonferenz eingesetzten Arbeitsgruppe verordnet:
§ 1. (1) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für Kleinwasserkraftanlagen wird ab dem 1. April 2004 ein Betrag von 0,035 Cent/kWh bestimmt.
(2) Als Förderbeitrag zur Aufbringung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für sonstige Ökostromanlagen wird ab dem 1. April 2004
| 0,143 Cent/kWh |
| 0,168 Cent/kWh |
| 0,175 Cent/kWh |
| 0,204 Cent/kWh |
bestimmt.
§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft und mit 31. Dezember 2004 außer Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit, mit der Förderbeiträge zur Abgeltung von Mehraufwendungen der Ökobilanzgruppenverantwortlichen für das Jahr 2004 bestimmt werden, BGBl. II Nr. 642/2003, außer Kraft.
Bartenstein
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