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BGBl II 125/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

125. Verordnung: Dienstgrade

125. Verordnung des Bundesministers für Landesverteidigung über die Dienstgrade

Auf Grund des § 6 Abs. 1 des Wehrgesetzes 2001, BGBl. Nr. 146, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 137/2003, wird verordnet:

§ 1. Für Personen, die Wehrdienst leisten oder geleistet haben, sind folgende Dienstgrade vorgesehen:

Dienstgradgruppe

Dienstgrad

 
  1. 1. Personen ohne Chargengrad

Rekrut

  1. .
  1. 2. Chargen

Gefreiter

  1. .
  1. .

Korporal

  1. .
  1. .

Zugsführer

  1. .
  1. 3. Unteroffiziere

Wachtmeister

  1. .
  1. .

Oberwachtmeister

  1. .
  1. .

Stabswachtmeister

  1. .
  1. .

Oberstabswachtmeister

  1. .
  1. .

Offiziersstellvertreter

  1. .
  1. .

Vizeleutnant

  1. .
  1. 4. Offiziere

Fähnrich

  1. .
  1. .

Leutnant

  1. .
  1. .

Oberleutnant

  1. .
  1. .

Hauptmann

  1. .
  1. .

Major

  1. .
  1. .

Oberstleutnant

  1. .
  1. .

Oberst

  1. .
  1. .

Brigadier

  1. .
  1. .

sowie je nach Verwendung bei den Dienstgraden

  1. .

Oberleutnant bis Oberst die Zusätze

  1. .

„...arzt", „...apotheker", „...veterinär",

  1. .

„des Generalstabsdienstes",

  1. .
  1. .

„des Intendanzdienstes",

  1. .
  1. .

„des höheren militärfachlichen Dienstes",

  1. .

„des höheren militärtechnischen Dienstes" sowie

  1. .

für Militärseelsorger die dienstrechtlich vorgesehenen Verwendungsbezeichnungen

§ 2. (1) Militärpersonen und Berufsoffiziere führen als Dienstgrad ihre dienstrechtlich vorgesehenen Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen. Ehemalige Militärpersonen oder Berufsoffiziere führen als Dienstgrad

  1. 1. die zuletzt geführten Amtstitel oder Verwendungsbezeichnungen oder
  1. 2. den unmittelbar vor Antritt des Dienstverhältnisses geführten Dienstgrad, sofern dieser Dienstgrad höher ist als der zuletzt im Dienstverhältnis geführte.

(2) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Korpskommandant" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalleutnant".

(3) Ehemalige Militärpersonen und Berufsoffiziere, die am 30. November 2002 den Dienstgrad „Divisionär" geführt haben, führen ab 1. Dezember 2002 den Dienstgrad „Generalmajor".

(4) Ehemalige Militärpersonen, die zum Zeitpunkt der Beendigung dieses Dienstverhältnisses die Verwendungsbezeichnung „Fähnrich" geführt haben, führen abweichend von Abs. 1 jenen Dienstgrad, den sie unmittelbar vor dieser Verwendungsbezeichnung geführt haben.

§ 3. (1) Diese Verordnung tritt mit 1. April 2004 in Kraft.

(2) Mit Ablauf des 31. März 2004 tritt die Verordnung BGBl. II Nr. 415/2002 außer Kraft.

Platter

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