112. Kundmachung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Aufhebung des § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, durch den Verfassungsgerichtshof
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht:
(1) Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 11. Dezember 2003, Zl. V 39/00-22, dem Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zugestellt am 30. Jänner 2004, ausgesprochen, dass § 2 Abs. 4 erster Satz der Verordnung des Landeshauptmanns der Steiermark vom 18. Oktober 1999, mit der die Verordnung über die Regelung der Strompreise für die kleinen und mittleren Elektrizitätsversorgungsunternehmen in der Steiermark geändert wird, GZ 2-6.PB/3-93/85, kundgemacht im Amtsblatt zur Wiener Zeitung Nr. 203 vom 20. Oktober 1999, als gesetzwidrig aufgehoben wird.
(2) Die Bestimmung ist nicht mehr anzuwenden.
Bartenstein
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