97. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Akkreditierung der Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung Ges.m.b.H
Auf Grund des § 17 Abs. 1 des Akkreditierungsgesetzes, BGBl. Nr. 468/1992, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 85/2002 wird verordnet:
§ 1. Die Kontrollstelle für artgemäße Nutztierhaltung Ges.m.b.H mit Sitz in 8600 Bruck an der Mur, Hugo von Montfortgasse 2, wird als Stelle, die Produkte zertifiziert, akkreditiert.
§ 2. Die Zertfizierungsbefugnis umfasst die Zertifizierung von Produkten aus artgerechter Nutztierhaltung gemäß Prüfsystematik Tierschutz geprüft für die Legehennenhaltung.
§ 3. Die Zertifizierungsbefugnis gilt für jene Bereiche, in denen der Bund für die Gesetzgebung und Vollziehung zuständig ist, sofern die diese Bereiche regelnden Bundesgesetze keine den Bestimmungen des Akkreditierungsgesetzes entsprechenden Regelungen über die Akkreditierung solcher Stellen enthalten.
Bartenstein
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