69. Verordnung der Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über die Grundausbildung für die Bediensteten der Volksanwaltschaft (VA-Grundausbildungsverordnung)
Gemäß § 26 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979), BGBl. Nr. 333/1979, wird folgende Grundausbildungsverordnung erlassen:
Anwendungsbereich
§ 1. Diese Verordnung regelt die Grundausbildung für alle Bediensteten der Volksanwaltschaft, die auf Grund des Vertragsbedienstetengesetzes 1948 oder dienstvertraglicher Vereinbarungen verpflichtet sind, eine Grundausbildung zu absolvieren, oder für die gemäß BDG 1979 der erfolgreiche Abschluss einer Grundausbildung als Ernennungs- oder Definitivstellungserfordernis vorgesehen ist.
Ziele der Grundausbildung
§ 2. (1) Die Grundausbildung soll als Teil der Aus- und Weiterbildung die Erfüllung der Aufgaben der Volksanwaltschaft sicherstellen. Damit soll die Entwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unterstützt und ihre persönliche Arbeitszufriedenheit gefördert werden.
(2) Insbesondere sind Ziele der Grundausbildung:
- 1. Sicherstellung eines hohen Standards der Qualifikation der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter; dabei werden gezielt die Ebenen der persönlichen und methodischen sowie der fachlichen Qualifikation angesprochen,
- 2. Berücksichtigung bestehender Qualifikationen (Ausbildung, berufliche Vorerfahrung) bei der individuellen Ausbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter,
- 3. Vermittlung umfassender Kenntnisse über die Funktionsweise der österreichischen staatlichen Institutionen und der Europäischen Union
Organisation der Grundausbildung
§ 3. Der Vorsitzende der Volksanwaltschaft hat einen Mitarbeiter aus dem Kreis der Leiter der Geschäftsbereiche mit der Leitung der Ausbildung (Ausbildungsleiter) und Weiterbildung zu betrauen. Der Ausbildungsleiter hat die Aus- und Weiterbildung zu organisieren, die dienstrechtlich erforderlichen Maßnahmen einzuleiten sowie die Bediensteten in Fragen der Grundausbildung zu beraten.
Ausbildungseinheiten und Vortragende
§ 4. (1) Die Grundausbildung setzt sich aus internen und externen Ausbildungsmodulen zusammen.
(2) Die Ausbildungsmodule nutzen alle zeitgemäßen und zweckmäßigen Formen der Vermittlung von Wissen und zur Steigerung der Qualifikation (beispielsweise Seminar, Einzelunterricht, e-learning-System, Training und praktische Verwendung am Arbeitsplatz, Projektarbeit, Hausarbeit, Selbststudium).
(3) Als Vortragende in den einzelnen Modulen sind nach Möglichkeit entsprechend qualifizierte Bedienstete der Volksanwaltschaft für die internen Module heranzuziehen. Die Vortragenden sind vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft über Vorschlag des Ausbildungsleiters zu bestellen.
Ausbildungsplan und Ausbildungsgang
§ 5. (1) Der Ausbildungsleiter hat für jeden Auszubildenden einen Ausbildungsplan für die Grundausbildung zu erstellen.
(2) In den Ausbildungsplan sind alle Module aufzunehmen, die vom Bediensteten zu absolvieren sind. Darin ist auch die Dauer der einzelnen Module festzulegen. Gleichzeitig ist festzulegen, in welcher Weise die Prüfung abzulegen ist bzw. ob eine Prüfung gemäß § 9 Abs. 2 entfällt.
(3) Der Ausbildungsplan ist so zu gestalten, dass der Abschluss der Grundausbildung innerhalb der Ausbildungsphase gemäß § 138 BDG 1979 oder § 66 VBG 1948 möglich ist.
(4) Für folgende Gruppen von Bediensteten werden jeweils einheitliche Ausbildungsmodule festgelegt:
- 1. Angehörige des Prüfbereiches der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1/v1.
- 2. Angehörige des Verwaltungsbereiches der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2/v2, A3, A4, A5 sowie v3 und v4.
(5) Die Zuordnung zu den Ausbildungsmodulen gemäß Abs. 4 gilt auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
(6) Die Teilnahme an Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung gilt als Dienst.
(7) Die Lehrveranstaltungen im Rahmen der Grundausbildung sind zu evaluieren. Zu diesem Zweck ist jedes Ausbildungsmodul von dem Auszubildenden zu beurteilen, und die Ergebnisse unmittelbar dem Ausbildungsleiter zu übermitteln, der für eine vertrauliche Behandlung zu sorgen hat.
Zulassung zur Grundausbildung
§ 6. (1) Die Zulassung zur Grundausbildung erfolgt spätestens mit der Übernahme in ein unbefristetes Dienstverhältnis zur Volksanwaltschaft gemäß den Bestimmungen des BDG 1979 oder VBG 1948. Sie ist vom Bediensteten nachweislich zur Kenntnis zu nehmen.
(2) Voraussetzung für die Zulassung ist für neu eingetretene Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die erfolgreiche praktische Verwendung in der Probezeit. Als Probezeit sind in den Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen vorgesehen:
1. A1 bzw. v1 sowie A2 bzw. v2: 12 Monate
2. A3 bzw. v3 sowie A4 bzw. v4/2 und v4/3: 6 Monate
3. A5 bzw. v4/1: 3 Monate
(3) Bei beruflicher Vorerfahrung neu eingetretener Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter kann von der Zulassungsvoraussetzung gemäß Absatz 2 abgesehen werden.
Inhalte der Ausbildungseinheiten
§ 7. (1) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A1 und v1 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 240 bis maximal 320 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Ressortbereich Volksanwaltschaft | Mindeststunden |
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge | 30 |
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft | 15 |
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft | 10 |
Internationales Ombudsmannwesen | 10 |
2. Allg. Grundkenntnisse | Mindeststunden |
Grundzüge des Verfassungsrechtes des Bundes und der Länder | 25 |
Grundzüge des EU-Rechts | 20 |
Der nationale und internationale Grundrechtsschutz | 20 |
Verwaltungsverfahrensrecht einschl. Sonderverfahrensrecht | 20 |
Grundlagen des öffentlichen Dienstes | 20 |
Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes | 20 |
Grundzüge des Haushaltsrechts | 15 |
3. Kundenorientierung und Kommunikation | |
Bürgerfreundliches Verhalten und Kommunikation | 35 |
Summe Stunden | 240 |
(2) Die Bediensteten der Verwendungs- bzw. Entlohnungsgruppen A2, A3, A4, A5 bzw. v2, v3 und v4 haben eine Ausbildung im Ausmaß von 160 bis maximal 220 Stunden zu absolvieren. Davon entfallen auf folgende Fächer:
1. Ressortbereich Volksanwaltschaft | Mindeststunden |
Rechtsgrundlagen und Aufgaben der Volksanwaltschaft und deren Stellung im Verfassungsgefüge | 20 |
Das Verfahren vor der Volksanwaltschaft | 5 |
Organisation und Kanzleiwesen der Volksanwaltschaft | 20 |
Internationales Ombudsmannwesen | 5 |
EDV-Anwendungen | 20 |
2. Allg. Grundkenntnisse | Mindeststunden |
Grundzüge des Verfassungsrechtes und des EU-Rechtes | 20 |
Grundlagen des öffentlichen Dienstes | 10 |
Die öffentliche Verwaltung | 10 |
Grundzüge des Arbeitsrechts des Bundes | 20 |
Grundzüge des Haushaltsrechts | 20 |
Kundenorientierung | 10 |
Summe Stunden | 160 |
(3) Die Ausbildungsinhalte gelten auch für Bedienstete vergleichbarer Besoldungs-, Verwendungs- und Entlohnungsgruppen.
Dienstprüfungskommission
§ 8. (1) In der Volksanwaltschaft ist eine Dienstprüfungskommission eingerichtet, deren Mitglieder als Einzelprüfer gemäß § 9 Abs. 2 oder als Mitglied eines Prüfungssenates gemäß § 9 Abs. 6 tätig werden.
(2) Zu Mitgliedern der Dienstprüfungskommission dürfen nur entsprechend qualifizierte Bundesbedienstete bestellt werden. Zum Vorsitzenden ist ein Bediensteter des Höheren Dienstes der Volksanwaltschaft zu bestellen, der Erfahrungen auf dem Gebiet der Personalentwicklung aufweist.
(3) Der Vorsitzende und die übrigen Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind vom Vorsitzenden der Volksanwaltschaft für die Dauer von fünf Jahren zu bestellen.
(4) Die Zugehörigkeit zur Dienstprüfungskommission endet mit dem Ausscheiden aus dem Personalstand der Volksanwaltschaft. Sie ruht vom Tag der Einleitung eines Disziplinarverfahrens bis zu dessen rechtskräftigem Abschluss, während der Zeit der (vorläufigen) Suspendierung vom Dienst, eines Karenzurlaubes, der Dienstzuteilung zu einer anderen Dienststelle des Bundes bzw. bei einer Außerdienststellung.
(5) Die Mitglieder der Dienstprüfungskommission sind in Ausübung dieses Amtes selbstständig und unabhängig.
Prüfungsordnung
§ 9. (1) Die in der Grundausbildung erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten sind in einer Dienstprüfung nachzuweisen. Die Dienstprüfung besteht aus Teilprüfungen über den Inhalt jedes Ausbildungsmodules.
(2) Eine Teilprüfung kann als Klausurarbeit oder als eine mündliche Prüfung stattfinden und ist vor einem Einzelprüfer abzulegen. Wenn der Ausbildungserfolg eines Modules auch ohne Prüfung gewährleistet ist, kann die entsprechende Teilprüfung entfallen.
(3) Die Zuweisung zur Dienstprüfung erfolgt von Amts wegen durch die Dienstbehörde.
(4) Die Dienstprüfung gilt dann als erfolgreich abgelegt, wenn alle Teilprüfungen bestanden wurden.
(5) Über die bestandene Dienstprüfung ist vom Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission ein Zeugnis auszustellen. Ist der Prüfungserfolg in einem Ausbildungsmodul als ausgezeichnet zu bewerten, so ist das im Prüfungszeugnis zu vermerken.
(6) Eine nicht bestandene Teilprüfung kann zweimal wiederholt werden. Die Reprobationsfrist beträgt längstens einen Monat. Die erste Wiederholung hat im Beisein eines zweiten Mitgliedes der Dienstprüfungskommission, die zweite Wiederholung vor einem Prüfungssenat unter dem Vorsitz des Vorsitzenden der Dienstprüfungskommission stattzufinden.
(7) Nach erfolgreicher Ablegung der Dienstprüfung ist die Grundausbildung abgeschlossen.
Anrechnungsbestimmungen
§ 10. Aus Gründen der Zweckmäßigkeit können auch von anderen Bundesdienststellen oder von Einrichtungen außerhalb des Bundes organisierte Ausbildungsmodule in Anspruch genommen werden. Der erfolgreiche Besuch solcher Ausbildungsmodule ist vom Vorsitzenden der Prüfungskommission auf die Grundausbildung nach den Grundsätzen des § 30 BDG 1979 anzurechnen. Anrechnungen sowie der Prüfungserfolg sind im Zeugnis festzuhalten.
Geschlechtsneutrale Formulierung
§ 11. Die verwendeten personenbezogenen Bezeichnungen gelten für Frauen und Männer in gleicher Weise. Bei der Anwendung auf bestimmte Personen ist die jeweils geschlechtsspezifische Form zu verwenden.
In-Kraft-Treten und Übergangsbestimmungen
§ 12. (1) Die Grundausbildungsverordnung der Volksanwaltschaft tritt mit 1. Februar 2004 in Kraft. Die vor dem 1. Februar 2004 geltenden Bestimmungen zur Grundausbildung für die Volksanwaltschaft treten mit demselben Tag außer Kraft.
(2) Die Inhalte von Grundausbildungen, welche vor dem 1. Februar 2004 begonnen wurden, sind nach den Bestimmungen des § 10 auf die Grundausbildung anzurechnen. Die Grundausbildung ist nach den ab dem 1. Februar 2004 gültigen Bestimmungen abzuschließen.
Bauer
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