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BGBl II 63/2004

BUNDESGESETZBLATT

FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH

63. Verordnung: Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien, Lehrgang „Supervision“

63. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Bezeichnungen „Lehrgang universitären Charakters“, „Akademische Supervisorin“ und „Akademischer Supervisor“, Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien, Lehrgang „Supervision“

Auf Grund des § 124 Abs. 6 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120/2002, in Verbindung mit den §§ 27 Abs. 1 und 28 Abs. 2 des Universitäts-Studiengesetzes, BGBl. I Nr. 48/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 121/2002, wird verordnet:

§ 1. Das Wirtschaftsförderungsinstitut der Wirtschaftskammer Wien ist berechtigt, den Lehrgang „Supervision“ als „Lehrgang universitären Charakters“ zu bezeichnen.

§ 2. Die wissenschaftliche Leiterin oder der wissenschaftliche Leiter des Lehrganges „Supervision“ hat den Absolventinnen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademische Supervisorin“ und den Absolventen dieses Lehrganges die Bezeichnung „Akademischer Supervisor“ zu verleihen.

§ 3. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2004 in Kraft.

§ 4. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2010 außer Kraft.

Gehrer

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