50. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit für die befristete Beschäftigung von Ausländern in der Land- und Forstwirtschaft
Aufgrund des § 5 Abs. 1 Z 1 des Ausländerbeschäftigungsgesetzes (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 133/2003, wird verordnet:
§ 1. Für den Wirtschaftszweig Land- und Forstwirtschaft wird ein Kontingent in der Höhe von 4 699 für die befristete Beschäftigung von ausländischen Arbeitskräften festgelegt, das auf die nachstehenden Bundesländer wie folgt aufgeteilt wird:
Burgenland: ………………………………...... 500 |
Kärnten: ……………………………………… 300 |
Niederösterreich: ………….…………………. 1 000 |
Oberösterreich: ………………………………. 500 |
Salzburg: …………………………………...… 140 |
Steiermark: …………………………………… 1 000 |
Tirol: …………………………………………. 559 |
Vorarlberg: …………………………………… 150 |
Wien: ……………………………………….… 550 |
§ 2. (1) Im Rahmen der genannten Kontingente dürfen während des gesamten zeitlichen Geltungsbereiches dieser Verordnung Beschäftigungsbewilligungen nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erteilt werden. Die Geltungsdauer der Beschäftigungsbewilligungen darf sechs Monate nicht überschreiten und nicht nach dem 31. Dezember 2004 enden.
(2) Staatsangehörige derjenigen Staaten, die am 16. April 2003 die Beitrittsverträge mit der Europäischen Union unterzeichnet haben, sind bei der Erteilung der Beschäftigungsbewilligungen zu bevorzugen.
§ 3. Diese Verordnung tritt mit Ablauf des 30. November 2004 außer Kraft.
Bartenstein
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