26. Verordnung der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur über die Verleihung der Bezeichnung „Fachhochschule“ an die „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“
Auf Grund des § 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Fachhochschul-Studiengänge (Fachhochschul-Studiengesetz - FHStG), BGBl. Nr. 340/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 58/2002, wird verordnet:
§ 1. Der „Gesellschaft zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen Sankt Pölten mbH.“ wird in ihrer Eigenschaft als Einrichtung zur Durchführung von Fachhochschul-Studiengängen die Bezeichnung „Fachhochschule“ verliehen.
§ 2. Der Wegfall einer der im § 15 Abs. 2 FHStG genannten Voraussetzungen ist der Bundesministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur unverzüglich anzuzeigen.
Gehrer
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