22. Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik (Tischlereitechnik-Ausbildungsordnung)
Auf Grund der §§ 8, 24 und 27 des Berufsausbildungsgesetzes, BGBl. Nr. 142/1969, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 79/2003, wird verordnet:
Lehrberuf Tischlereitechnik
§ 1. (1) Der Lehrberuf Tischlereitechnik wird mit einer Lehrzeit von vier Jahren als Ausbildungsversuch eingerichtet.
(2) In die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik kann bis zum Ablauf des 30. Juni 2009 eingetreten werden.
(3) Der Lehrberuf wird mit folgenden zwei Schwerpunkten eingerichtet
- 1. Produktion,
- 2. Planung.
(4) In den Lehrverträgen, Lehrzeugnissen, Lehrabschlussprüfungszeugnissen und Lehrbriefen ist der Lehrberuf in der dem Geschlecht des Lehrlings entsprechenden Form mit dem Ausbildungsschwerpunkt (Tischlereitechniker/Produktion bzw. Tischlereitechnikerin/Produktion sowie Tischlereitechniker/Planung bzw. Tischlereitechnikerin/Planung) zu bezeichnen.
Berufsprofil
§ 2. Durch die Berufsausbildung im Lehrbetrieb und in der Berufsschule soll der ausgebildete Lehrling befähigt werden, die nachfolgenden Tätigkeiten fachgerecht, selbständig und eigenverantwortlich ausführen zu können:
Produktion
- 1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden festlegen,
- 3. Arbeitsabläufe planen und steuern, Arbeitsergebnisse beurteilen,
- 4. technische Daten über den Arbeitsablauf und die Arbeitsergebnisse erfassen, dokumentieren und beurteilen,
- 5. erforderliche Materialien auswählen, überprüfen und bearbeiten,
- 6. Maschinen und Anlagen nach Vorgabe rüsten, prüfen und in Betrieb nehmen,
- 7. Oberflächenbehandlung und Oberflächenveredlung durchführen,
- 8. Mängel erkennen und beheben,
- 9. Restprodukte verwerten und fachgerecht entsorgen,
- 10. Kundenorientiertes Verhalten,
- 11. Funktionsprüfung und Qualitätskontrolle,
- 12. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards ausführen.
Planung
- 1. Werkzeichnungen und technische Unterlagen lesen und anwenden,
- 2. Pläne, Werkzeichnungen und Skizzen erstellen und bearbeiten,
- 3. Mitwirken an der Produkt- und Fertigungsentwicklung, Design,
- 4. Arbeitsschritte, Arbeitsmittel und Arbeitsmethoden planen und festlegen,
- 5. Arbeiten unter Berücksichtigung der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, Normen, Sicherheits-, Umwelt- und Qualitätsstandards planen,
- 6. Erforderliche Materialien auswählen, beschaffen und überprüfen,
- 7. Kundenorientiertes Verhalten,
- 8. Qualitätskontrolle.
§ 3. (1) Für die Ausbildung in den Schwerpunkten Produktion bzw. Planung werden folgende Berufsbilder festgelegt. Die angeführten Fertigkeiten und Kenntnisse sind spätestens in dem jeweils angeführten Lehrjahr beginnend derart zu vermitteln, dass der Lehrling zur Ausübung qualifizierter Tätigkeiten im Sinne des Berufsprofils befähigt wird, die insbesondere selbständiges Planen, Durchführen, Kontrollieren und Optimieren einschließt.
1. Produktion:
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
---|---|---|---|---|
1. | Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeitsplatzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
2. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis über produktionsbezogene Einsatzmöglichkeiten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung | |
3. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | ||
4. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe sowie Erkennen von Mängeln und Fehlern | ||
5. | - | Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Metallen | Grundkenntnisse über designorientierte Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
6. | - | - | Grundkenntnisse über Materiallogistik | Kenntnis über Materiallogistik |
7. | - | - | Grundkenntnisse über Baustoffe | Grundkenntnisse über Baustoffe und Bauökologie |
8. | Bestimmen von Hölzern | |||
9. | - | Grundkenntnisse über konstruktiven und chemischen Holzschutz | Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz | - |
10. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | Arbeitsvorbereitung, Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | |
11. | - | - | Kenntnis der Anwendungsmöglichkeiten der CNC-Bearbeitung | Anwenden der CNC-Technologie |
12. | - | - | Erstellen von einfachen CNC-Programmen | Erstellen von CNC-Programmen |
13. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden | Grundkenntnisse über die Kommunikation | - | |
14. | - | - | Grundkenntnisse über Kooperationsmöglichkeiten | - |
15. | - | - | - | Grundkenntnisse über Baustellenkoordination |
16. | - | - | Grundkenntnisse der Organisation und Kooperation auf der Baustelle | Kenntnis der Organisation und Kooperation auf der Baustelle |
17. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen, Kleben | - | - |
18. | - | Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere | - | |
19. | Furnieren | |||
20. | - | Kenntnis über das Aufbringen von Belägen | - | - |
21. | Grundkenntnisse über Beschläge | Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
22. | - | Einlassen von Beschlägen | ||
23. | - | Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion | ||
24. | Grundkenntnisse über die Oberflächenbehandlung | Kenntnis der Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
25. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | ||
26. | Lesen von Zeichnungen und Skizzen | Lesen von Plänen, Zeichnungen und Skizzen | ||
27. | Anfertigen von Skizzen | Anfertigen von Werkzeichnungen | - | - |
28. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
29. | - | Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes | Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit | Anwenden der Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlickeit |
30. | - | - | Grundkenntnisse über Qualitätsmanagement | Kenntnis über Qualitätsmanagement |
31. | - | - | Durchführen von einfachen Qualitätskontrollen | Durchführen von Qualitätskontrollen |
32. | - | - | Kenntnis der Messtechniken | Anwenden der Messtechniken |
33. | Grundkenntnisse über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Kenntnis über die gängigen Konstrukionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Anwenden der Kenntnis über die Konstruktionen der Tischlerprodukte | |
34. | Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom | - | - | - |
35. | - | - | Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montage- und Befestigungstechnik auch unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten | |
36. | - | - | Grundkenntnisse über die einschlägigen Normen und Bauvorschriften | |
37. | - | - | - | Grundkenntnisse über facheinschlägige bauphysikalische Grundlagen und Raumklima |
38. | - | - | Grundkenntnisse des Wärme-, Schall- und Brandschutzes | Kenntnis des Wärme-, Schall- und Brandschutzes |
39. | - | - | - | Grundkenntnisse über Garantie, Gewährleistung und Schadenersatz |
40. | - | Grundkenntnisse über Mängelbehebung | Kenntnis über Mängelbehebung | Behebung von Mängeln |
41. | - | Grundkenntnisse über Wartung | Kenntnis über Wartung | Durchführung der Wartung |
42. | Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | |||
43. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
44. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, so wie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
45. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
2. Planung
Pos. | 1. Lehrjahr | 2. Lehrjahr | 3. Lehrjahr | 4. Lehrjahr |
---|---|---|---|---|
1. | Grundkenntnisse über fachgerechtes ergonomisches Vorbereiten des Arbeitsplatzes | Kenntnis der Arbeitsplatzgestaltung | Gestalten des Arbeitsplatzes | Grundkenntnisse der Evaluierung |
2. | Handhaben und Instandhalten der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Kenntnis über produktionsbezogene Einsatzmöglichkeiten, Auswahl und Auslastung der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen und Arbeitsbehelfe unter fachgerechter Verwendung von Schutzausrüstung | Produktionsbezogenes Auswählen der zu verwendenden Werkzeuge, Maschinen, Geräte, Vorrichtungen, Einrichtungen und Arbeitsbehelfe unter Berücksichtigung von Schutzausrüstung und Planen der Auslastung | |
3. | - | Rüsten, Einstellen, Bedienen und Überwachen von Holzbearbeitungsmaschinen, Zusatzgeräten und Anlagen, auch unter Verwendung rechnergestützter Systeme | - | - |
4. | Kenntnis der Werk- und Hilfsstoffe, ihrer Eigenschaften, Bearbeitungs-, Verarbeitungs- und Verwendungsmöglichkeiten sowie deren fachgerechte Lagerung | Auswählen der Werk- und Hilfsstoffe | ||
5. | - | Grundkenntnisse über die Bearbeitung von Kunststoffen und Leichtmetallen | Kenntnis über designorientierte Werk- und Hilfsstoffe (insbesondere Glas, Stein, Textilien, Papier, Keramik) | |
6. | - | - | Grundkenntnisse über Materiallogistik | Kenntnis über Materiallogistik |
7. | - | - | Grundkenntnisse über Baustoffe | Grundkenntnisse über Baustoffe und Bauökologie |
8. | Bestimmen von Hölzern | |||
9. | - | Grundkenntnisse über konstruktiven und chemischen Holzschutz | Kenntnis über konstruktiven und chemischen Holzschutz | - |
10. | Grundkenntnisse der Arbeitsvorbereitung | Kenntnis der EDV-unterstützten Arbeitsvorbereitung | Anwenden der Kenntnis der EDV-unterstützten Arbeitsvorbereitung | |
11. | - | Erstellen von Stücklisten, einfache Zuschnittsoptimierung | Erstellen von Stücklisten, Zuschnittsoptimierung, Zuschnittspläne, komplizierte Detaillösungen | |
12. | - | - | Kenntnis der Anwendungsmöglichkeiten von Branchensoftware | Anwenden von Branchensoftware |
13. | - | - | Kenntnis der Anwendungsmöglichkeiten der CNC-Bearbeitung | Anwenden der CNC-Technologie |
14. | - | - | Erstellen von einfachen CNC-Programmen | Erstellen von CNC-Programmen |
15. | - | - | Kenntnis der Schnittstellenproblematik | Anwenden derKenntnis der Schnittstellenproblematik |
16. | Grundkenntnisse über den Umgang mit Kunden | Grundkenntnisse über die Kommunikations-, Präsentations- und Verkaufstechniken | Kenntnisse über die Kommunikations-, Präsentations- und Verkaufstechniken | |
17. | - | - | Grundkenntnisse über Kooperationsmöglichkeiten | Kenntnis über Kooperationsmöglichkeiten |
18. | Messen, Anreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Schlitzen, Zinken, Dübeln | Messen, Anreißen, Aufreißen, Hobeln, Sägen, Stemmen, Bohren, Putzen, Schleifen, Schweifen, Fügen, Schlitzen, Zinken, Dübeln, Fräsen, Graten, Lamellieren, Leimen und Kleben | - | - |
19. | - | Kenntnis über das Lagern, Auswählen, Fügen, Zusammensetzen und Pressen der Furniere | - | - |
20. | - | Furnieren | - | - |
21. | - | Grundkenntnisse über das Aufbringen von Belägen | Kenntnis über das Aufbringen von Belägen | - |
22. | Grundkenntnisse über Beschläge | Kenntnis über Verwendung und Einlassen von Beschlägen | Auswählen von Beschlägen | |
23. | - | Einlassen von Beschlägen | - | - |
24. | - | Zusammenbauen von Werkstücken, Prüfen der Funktion | - | |
25. | Grundkenntnisse über die Oberflächenbehandlung | Kenntnis der Oberflächenbehandlung zur Konservierung und Verschönerung | Kenntnis der Oberflächentechnologie | |
26. | - | Behandeln der Oberfläche zur Konservierung und Verschönerung | - | |
27. | - | - | Kenntnis und Anwenden facheinschlägiger Montage- und Befestigungstechnik auch unter Berücksichtigung bauphysikalischer Gegebenheiten | |
28. | Lesen von Zeichnungen und Skizzen | Lesen von Plänen, Zeichnungen und Skizzen | ||
29. | Anfertigen von Skizzen | Anfertigen von einfachen Werkzeichnungen | EDV-unterstütztes Anfertigen von Werkzeichnungen und Plänen (CAD) | |
30. | - | - | Anfertigen von Entwürfen und Perspektiven | |
31. | - | - | Kenntnis der Grundlagen der Raumgestaltung | |
32. | - | - | - | Projektieren von Raumlösungen |
33. | - | - | Grundkenntnisse der Produktgestaltung, der Formgebung und der Funktionalität | Kenntnis der Produktgestaltung, der Formgebung und der Funktionalität |
34. | - | - | Aufnehmen von Naturmaßen | |
35. | - | Grundkenntnisse über die Organisation und innerbetriebliche Struktur eines Tischlerbetriebes | Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit | Anwenden der Kenntnis der Produktionsorganisation unter dem Aspekt der Wirtschaftlichkeit |
36. | - | - | Kenntnis über die Durchführung von Qualitätskontrollen | |
37. | Grundkenntnisse über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau | Kenntnis über die gängigen Konstruktionen, insbesondere in den Bereichen Möbel- und Innenausbau, Türen, Tore, Portale, Fenster, Fensterbalken, Rollläden, Jalousien, Wand- und Deckenverkleidungen, Holzfußböden sowie Trockenausbau- | Anwenden der Kenntnis über die Konstruktionen der Tischlerprodukte | |
38. | Grundkenntnisse über den Umgang mit elektrischem Strom | - | - | - |
39. | - | - | Grundkenntnisse über die einschlägigen Normen und Bauvorschriften | |
40. | - | - | - | Grundkenntnis über facheinschlägige bauphysikalische Grundlagen und Raumklima |
41. | - | - | Grundkenntnisse des Wärme-, Schall- und Brandschutzes | Kenntnis des Wärme-, Schall- und Brandschutzes |
42. | - | - | Grundkenntnisse der Kostenrechnung und Kalkulation | Kenntnis der Kostenrechnung und Kalkulation |
43. | - | - | - | Grundkenntnisse über Garantie, Gewährleistung und Schadenersatz |
44. | - | Grundkenntnisse über Mängelbehebung | Kenntnis über Mängelbehebung | - |
45. | - | Grundkenntnisse über Wartung | Kenntnis über Wartung | - |
46. | Kenntnis über den betriebsspezifischen Umweltschutz, die Möglichkeit der Wiederverwertung und die wesentlichen Vorschriften der fachgerechten Entsorgung der im Betrieb verwendeten Materialien | |||
47. | Kenntnis der sich aus dem Lehrvertrag ergebenden Verpflichtungen (§§ 9 und 10 des Berufsausbildungsgesetzes) | |||
48. | Kenntnis der einschlägigen Sicherheitsvorschriften, insbesondere über den Brandschutz, sowie der sonstigen in Betracht kommenden Vorschriften zum Schutze des Lebens und der Gesundheit, insbesondere Erste-Hilfe-Maßnahmen | |||
49. | Grundkenntnisse der aushangpflichtigen arbeitsrechtlichen Vorschriften |
(2) Bei der Ausbildung in den fachlichen Kenntnissen und Fertigkeiten ist - unter besonderer Beachtung der betrieblichen Erfordernisse und Vorgaben - auf die Persönlichkeitsbildung des Lehrlings zu achten, um ihm die für eine Fachkraft erforderlichen Schlüsselqualifikationen bezüglich Sozialkompetenz (wie Offenheit, Teamfähigkeit, Konfliktfähigkeit), Selbstkompetenz (wie Selbsteinschätzung, Selbstvertrauen, Eigenständigkeit, Belastbarkeit), Methodenkompetenz (wie Präsentationsfähigkeit, Rhetorik in deutscher Sprache, Verständigungsfähigkeit in den Grundzügen der englischen Sprache) und Kompetenz für das selbstgesteuerte Lernen (wie Bereitschaft, Kenntnis über Methoden, Fähigkeit zur Auswahl geeigneter Medien und Materialien) zu vermitteln.
Lehrabschlussprüfung
§ 4. (1) Die Lehrabschlussprüfung gliedert sich in eine praktische (Teil A und Teil B) und in eine theoretische Prüfung.
(2) Die praktische Prüfung umfasst im Teil A die Gegenstände Prüfarbeit und Fachgespräch und im Teil B (freiwilliger Teil) eine fachlich schriftliche Prüfung auf höherem Niveau
(3) Teil B der Lehrabschlussprüfung kann freiwillig absolviert werden, wenn eine Anerkennung der praktischen Prüfung im Rahmen der Berufsreifeprüfung als Teilprüfung Fachbereich angestrebt wird.
(4) Für das Gesamtergebnis gemäß § 25 Abs. 5 des Berufsausbildungsgesetzes ist der Teil B (freiwilliger Teil) nicht zu berücksichtigen. Teil B ist getrennt zu benoten. Das Zeugnis über Teil B kann nur im Zusammenhang mit einem positiven Zeugnis über Teil A ausgefolgt werden.
(3) Die theoretische Prüfung umfasst die Gegenstände angewandte Mathematik, Fachkunde und Fachzeichnen.
(4) Die theoretische Prüfung entfällt, wenn der Prüfungskandidat das Erreichen des Lehrzieles der letzten Klasse der fachlichen Berufsschule oder den erfolgreichen Abschluss einer die Lehrzeit ersetzenden berufsbildenden mittleren oder höheren Schule nachgewiesen hat.
Praktische Prüfung
§ 5. (1) Die Prüfarbeit hat nach Angabe der Prüfungskommission, unter Berücksichtigung des Ausbildungsschwerpunktes, nachstehend genannte Bereiche zu umfassen. Die Durchführung soll projektartig in der Form erfolgen, dass der Prüfling zuerst die Aufgabenstellung, die Begründung der gewählten Formgebung und Gestaltung, der Konstruktion, des eingesetzten Materials und der Arbeitsmittel (Maschinen, Geräte, Werkzeuge usw.) erläutert und anschließend die Prüfarbeit durchführt. Folgende Arbeiten sind hierbei auszuführen:
- 1. Rüsten von Maschinen,
- 2. Maschinelles Bearbeiten mit CNC unter Verwendung der Schutzvorrichtungen und von persönlicher Schutzausrüstung,
- 3. Herstellen von Holzverbindungen,
- 4. Behandeln der Oberfläche,
- 5. Zusammenbauen,
- 6. Anschlagen und einpassen,
- 7. Prüfen der Funktion,
- 8. Durchführen von Qualitätskontrollen.
(2) Die Prüfungskommission hat unter Bedachtnahme auf den Zweck der Lehrabschlussprüfung, die Anforderungen der Berufspraxis und das Tätigkeitsgebiet des Lehrbetriebs eine Prüfarbeit zu stellen, die in der Regel in 7 Stunden durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfarbeit ist nach 8 Stunden zu beenden.
(4) Für die Bewertung der Prüfarbeit sind folgende Kriterien maßgebend:
- 1. Richtige Auswahl der Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Maßhaltigkeit, Winkeligkeit und Ebenheit,
- 3. Oberfläche,
- 4. Verwenden der richtigen Werkzeuge und Maschinen,
- 5. Richtiger Zusammenbau,
- 6. Funktion und Qualität,
- 7. Optischer Gesamteindruck.
§ 6. (1) Das Fachgespräch ist vor der gesamten Prüfungskommission abzulegen
(2) Das Fachgespräch hat sich aus der praktischen Tätigkeit heraus zu entwickeln. Hierbei ist unter Verwendung von Fachausdrücken das praktische Wissen des Prüflings festzustellen.
(3) Die Themenstellung hat dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Hierbei können Unterlagen über Maschinen, Geräte, Werkzeuge und Werkstoffe (z.B. Sicherheitsdaten- und Verarbeitungsblätter) herangezogen werden. Die Prüfung ist in Form eines möglichst lebendigen Gesprächs mit Gesprächsvorgabe durch Schilderung von Situationen oder Problemen durchzuführen und beginnt mit der Präsentation der Projektarbeit durch den Kandidaten.
(4) Das Fachgespräch soll für jeden Prüfungskandidaten 30 Minuten dauern. Es ist nach 45 Minuten zu beenden. Eine Verlängerung um höchstens zehn Minuten hat im Einzelfall zu erfolgen, wenn der Prüfungskommission ansonsten eine zweifelsfreie Bewertung der Leistung des Prüflings nicht möglich ist.
Teil B: Fachlich schriftliche Prüfung
§ 7. (1) Die Aufgabenstellung der schriftlichen Prüfung hat auf höherem Niveau zu erfolgen.
(2) Die Aufgabenstellung hat die fachlich und betrieblich notwendigen Kenntnisse aus den Gegenständen
1. Fachtechnologie,
2. Technische und Angewandte Mathematik und,
3. Fachzeichnen
einzubeziehen.
(3) Bei der Aufgabenstellung in den Gegenständen Fachtechnologie und Fachzeichnen ist von der Prüfungskommission auf den Ausbildungsschwerpunkt (Produktion bzw. Planung) Bedacht zu nehmen.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in fünfeinhalb Stunden durchgeführt werden können.
(5) die Prüfung ist nach sieben Stunden zu beenden.
Theoretische Prüfung
§ 8. (1) Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann für eine größere Anzahl von Prüflingen gemeinsam durchgeführt werden, wenn dies ohne Beeinträchtigung des Prüfungsablaufes möglich ist. Die theoretische Prüfung kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
(2) Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
(3) Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen.
(4) Die schriftlichen Arbeiten des Prüflings sind entsprechend zu kennzeichnen.
§ 9. (1) Die Prüfung hat eine einfache rechnergestützte Kalkulation nach vorgegebenen Angaben zu umfassen, wobei folgende Berechnungen durchzuführen sind:
1. Flächen- und Längenberechnung,
2. Volums- und Masseberechnung,
3. Prozent- und Proportionsrechnung,
4. Grundlegende Rechnungen aus der Maschinenkunde,
5. Rechnungen aus der Bauphysik.
(2) Das Verwenden von Formeln, Tabellen und Rechenbehelfen ist zulässig.
(3) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(4) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 10. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
- 3. Maschinen und Anlagen,
- 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 5. Oberflächenbehandlung,
- 6. Logistik,
- 7. Transport, Montage, Baustelle,
- 8. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
- 9. Qualitätskontrollen und Qualitätsmanagement,
- 10. Funktionen,
- 11. Konstruktionen,
- 12. Bauphysikalische Grundlagen,
- 13. Branchensoftware, CAD und CNC,
- 14. Innerbetriebliche Organisation, Produktionsüberwachung,
- 15. Grundlagen des Arbeitnehmer- und Umweltschutzes, insbesondere die Entsorgung von Altteilen und Abfällen.
(2) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die stichwortartige Beantwortung je einer Frage aus sämtlichen nachstehenden Bereichen zu umfassen:
- 1. Werk- und Hilfsstoffe,
- 2. Werkzeuge und Arbeitsbehelfe,
- 3. Maschinen und Anlagen,
- 4. Lösbare und unlösbare Verbindungen,
- 5. Oberflächenbehandlung,
- 6. Gestaltungskriterien,
- 7. Planungsgrundlagen,
- 8. Bearbeitung von Ausschreibungen,
- 9. Einschlägige Normen- und Bauvorschriften,
- 10. Qualität und Qualitätsmanagement,
- 11. Funktionen,
- 12. Konstruktionen,
- 13. Bauphysikalische Grundlagen,
- 14. Branchensoftware, CAD und CNC.
- 1) eine bis zwei fachlich einschlägig ausgebildete Personen zwei Lehrlinge
- 2) je eine weitere fachlich einschlägig ausgebildete Person ein weiterer Lehrling
(3) Die Fachkunde kann auch in programmierter Form mit Fragebögen erfolgen. In diesem Fall sind aus jedem Bereich je drei Aufgaben zu stellen.
(4) Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 90 Minuten durchgeführt werden können.
(5) Die Prüfung ist nach 105 Minuten zu beenden.
§ 11. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Produktion die Anfertigung einer Freihand-Detailskizze sowie einer CAD-Werkzeichnung nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 120 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 140 Minuten zu beenden.
§ 12. (1) Die Prüfung hat im Ausbildungsschwerpunkt Planung die Anfertigung einer Entwurfskizze, einer Freihandzeichnung sowie einer CAD-Werkzeichnung in 3D nach vorgegebenen Angaben zu umfassen.
(2) Die Aufgabe ist so zu stellen, dass sie in der Regel in 150 Minuten durchgeführt werden kann.
(3) Die Prüfung ist nach 180 Minuten zu beenden.
§ 13. (1) Die Lehrabschlussprüfung (unter Nichtbeachtung des Teils B der schriftlichen Prüfung) kann wiederholt werden.
(2) Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3) Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
(4) Teil B der praktischen Prüfung kann ebenfalls wiederholt werden.
§ 14. Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung in den Lehrberufen, Tischlerei, Tischler, Binder, Bootbauer, Drechsler, Fertigteilhausbauer, Holz- und Sägetechniker, Leichtflugzeugbauer, Modellbauer, Wagner und Zimmerer kann eine Zusatzprüfung im Lehrberuf Tischlereitechnik mit Ausbildungsschwerpunkt Produktion oder mit Ausbildungsschwerpunkt Planung abgelegt werden. Sie erstreckt sich auf die Gegenstände „Prüfarbeit“ und „Fachgespräch“. Für die Zusatzprüfung gelten die §§ 5 und 6 sinngemäß.
§ 15. (1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik gelten die Verhältniszahlregelungen des § 8 des Berufsausbildungsgesetzes mit den nachfolgend festgelegten abweichenden Bestimmungen hinsichtlich § 8 Abs. 1 und 2 des Berufsausbildungsgesetzes:
(2) Für die Ausbildung im Lehrberuf Tischlereitechnik werden folgende Verhältniszahlen betreffend das Verhältnis der Anzahl der Lehrlinge zur Anzahl der im Betrieb beschäftigen fachlich einschlägig ausgebildeten Personen festgelegt:
(3) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge im letzten Jahr ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, sowie fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.
§ 16. Der Bundes-Berufsausbildungsbeirat hat bis zum Ablauf des 31.12.2008 ein Gutachten (Befund, Motivenbericht und Schlussfolgerungen) über die Überführung des Lehrberufs Tischlereitechnik in die Regelausbildung an den Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit zu erstatten. Sofern bei der Erarbeitung eines Gutachtens keine Stimmeneinhelligkeit zustande kommt, ist gemäß § 31 Abs. 7 des Berufsausbildungsgesetzes vorzugehen.
§ 17. Diese Verordnung tritt am 1. Juli 2004 in Kraft und mit Ablauf des 30. Juni 2013 außer Kraft.
Bartenstein
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